Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 93 Die Bestreitung des Gemeindeaufwandes. 295 
  
Dezember 1867 1) mit dem vierfachen bezw. achtfachen Betrag der geschuldeten Leistung. 
Zur Erlassung von Strafbescheiden nach § 459 Str. Pr. O. sind die Bürgermeister 
zuständig, auch wo ihnen die Handhabung der Ortspolizei nicht übertragen ist. Die 
erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. 
7. Die Auflage auf den Bürgernutzen darf in der Regel den letzteren 
nur insoweit belasten, als dessen Wertanschlag den Betrag für 8 Ster Holz, oder für 
4 Ster Holz und 18 Ar Aecker oder Wiesen, oder für 36 Ar Aecker oder Wiesen übersteigt, 
und zwar nur bis zu fünf Zehntel dieses übersteigenden Betrages. Soll eine stärkere 
Belastung Platz greifen, so bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteilen der Stimm- 
berechtigten. Die den Bürgern zustehende Weide, das Sammeln von Laub und Lese- 
holz bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht 2). 
D. Die Umlageng). 
1. Die Grundlage für die Umlageerhebung bilden die für die staatliche Besteue- 
rung festgestellten Einkommensteueranschläge und die in das Grundstückskataster, 
das Gebäudekataster, das Kataster für das Betriebsvermögen und das Kapitalkataster 
der einzelnen Gemarkungen ausgenommenen Vermögenssteuerwerte. Ebenso richtet 
sich der Beginn und das Ende, die Erhöhung und die Minderung der Umlageverpflich- 
tung im wesentlichen nach den analogen Bestimmungen der beiden Staatssteuer- 
gesetze. 
2. Die Umlage besteht jedoch nicht in einem einfachen prozentualen Zuschlag zu 
den Staatssteuerbeträgen, sondern sie wird in besonderer Berechnung festgesetzt, 
die mit den für die staatliche Besteuerung maßgebenden Grundsätzen nicht in allen 
Punkten übereinstimmt. 
Bei den vom Einkommen zu erhebenden Umlagen werden auch die Ein- 
kommen von 500 bis zu 900 Mark mit herangezogen ), ferner die Gehalte, Pensionen 
und Wartegelder, die auf Grund des Art. 6 Ziff. 1 des Eink. St.G. vom Beizug zur 
Staatssteuer befreit sind, wenn die Bezugsberechtigten in der Gemeinde im Sinne des 
RG. vom 13. Mai 1870 einen Wohnsitz haben 5). Bei der von der Gemeinde vorzu- 
nehmenden Vermögensbesteuerung ist ferner ein Schuldenabzug (abge- 
sehen von der bei der Bildung der Kataster des gewerblichen Betriebsvermögens vor- 
genommenen Aufrechnung der laufenden Geschäftsschulden) nicht gestattet, eben- 
sowenig die im staatlichen Gesetze zugelassene Minderung des Steuerwertes der klassifi- 
zierten Grundstücke und der Hofgüter. Andererseits greifen, abgesehen von den später 
zu erörternden besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Besteuerung der Militärper- 
sonen, gegenüber der Gemeindebesteuerung eine Reihe besonderer Steuerbefrei- 
1) Reg. Bl. 1868 S. 1, abgeändert besonders durch das Einf.G. zu dem RJGes. v. 3. März 
1879 und durch das Ges. v. 31. Juli 1904 (G. u. VO Bl. S. 246). Besondere Bestimmungen gelten 
da, wo die Gemeindeabgabe als Zuschlag zu einer staatlichen Verbrauchssteuer erhoben wird, wie 
beim Bier und Wein. 5 des Ges. 
2) Gde. (St.)O. 7 81. 
3) Gde.(St.) O. # 82—95). # 
4) Die Umlagepflicht beginnt hier erst mit dem nächstfolgenden Kalenderjahr und endigt erst 
auf Jahresschluß; der Einkommensteueranschlag solcher Einkommen beträgt in der Regel 100 Mark. 
Die Verletzungen der für diese Fälle vorgeschriebenen Meldepflicht wird vom Bürgermeister ge- 
ahndet. Die Veranlagung erfolgt durch die Staatsbehörde. Vgl. Gde.(St.) O. 3 84; VO. v. 24. 
Nov. 1902 (G.u. VOl. S. 353).= 
5) Gde (St.) O. § 85; VO. v. 7. Nov. 1904 (G.u. VOl. S. 433).
	        
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