296 Die Verwaltung der Finanzen. Die Finanzverwaltung d. Gemeinden u. Kreise. 8 93
ungen Platz. (Steuerwerte der Gemeinde selbst; Kapitalvermögen und Einkommen
der Mitglieder des Landesherrl. Hauses, Schlösser und dazugehörige Gärten des
Landesherrn, der Prinzen und Standesherren; Lehranstalten, für wissenschaftliche
oder Kunstzwecke bestimmte Gärten; Betriebs- und Kapitalvermögen der für Ge—
meindezwecke bestimmten Stiftungen, Steuerwerte der Schuldienste oder der den
Pfarrdiensten in der Gemeinde gewidmeten Grundstücke (letztere bis zum Betrag
von 10 000 Mark); die Gehaltsbezüge usw. aus einer badischen Staatskasse sowie das
ganze Einkommen der Reichsausländer, wenn diese oder die Empfänger jener Be-
züge im Lande keinen Wohnsitz haben.)
3. Das gewerbliche Vermögen unterliegt der Besteuerung derjenigen Gemeinden,
in deren Gemarkungen das Unternehmen betrieben wird, oder auf die es sich erstreckt;
das landwirtschaftliche Betriebsvermögen wird da versteuert, wo es sich befindet.
Die etwa nötigen Verteilungen werden durch den (staatlichen) Steuerkommissär be-
sorgt. Eingehende Vorschriften bestehen weiter über die Zuweisung der Anteile an den
Einkommen, deren Quellen sich über mehrere Gemarkungen erstrecken 1).
4. Der Ausschlag der Umlagen auf die hiernach für die einzelnen Gemeinden
aufgestellten Kataster erfolgt unter Berücksichtigung der im staatlichen Vermögens-
steuergesetze zugelassenen Erhöhung des gewerblichen und Minderung des landwirt-
schaftlichen Betriebsvermögens gleichheitlich auf alle Steuerquellen, jedoch mit der
Abweichung, daß die Steuerwerte des Kapitalvermögens nur mit der Hälfte ihres
vollen Betrages, die Einkommensteueranschläge dagegen mit dem sechsfachen ihres
Betrages in Berechnung kommen. Dabei ist es den Gemeinden freigestellt, den für die
Einkommensteueranschläge vorgesehenen Multiplikator auf fünf herab= oder bis auf
acht hinaufzusetzen 2). Eine weitere Beschränkung greift insofern Platz, als die vom
Steuerwert des Kapitalvermögens zu erhebenden Umlagen den Betrag von 10
Pfennig von 100 Mark nicht übersteigen 3), und als die Diensteinkommen, Ruhe= und
Unterstützungsgehalte der Beamten und Bediensteten des Reiches, des Staates, des
Großh. Hofes und der Gemeinden, der Geistlichen, sowie die entsprechenden Bezüge
ihrer Witwen und Waisen zur Gemeindebesteuerung höchstens mit einer Umlage von
2 Mark 50 Pfennig von 100 Mark des Einkommensteueranschlages belastet werden
dürfen. Letztere Vorschrift findet auch auf die Pensionen der zur Disposition gestellten
und verabschiedeten Offiziere Anwendung /).
5. Für die Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeumlagen
gelten weiter folgende Vorschriften:
Das Militäreinkommen der im Offiziersrange stehenden Militärpersonen ein-
schließlich der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere, solange diese zum ak-
tiven Dienst herangezogen sind, bleibt für die Gemeindebesteuerung außer Betracht );
1) Gde.(St.)O. 88 87—92.
2) Bisher konnten die Kapitalrentensteuerkapitalien nur mit drei Zehntel ihres vollen Be-
trages herangezogen werden und nur bis zu 8,8 Pfg., während die Einkommensteneranschläge ver-
dreifacht wurden. Die Verdoppelung des letzterwähnten Multiplikators erfolgte bei Einführung der
Vermögenssteuer mit Rücksicht auf die entsprechende Steigerung der liegenschaftlichen Steuerwerte.
3) Vor Einführung der Vermögensbesteuerung durfte nur ein Höchstbetrag von 8,8 Pfg.
erhoben werden.
4) Ges. v. 16. Mai 1888 (G.u. VOl. S. 231), abg. 27. Juli 1902 (S. 203); vgl. Mil. Kon-
vention Art. 15 Abs. 3.
5) Diese Befreiung erstreckt sich bezüglich der vor dem 1. Jan. 1887 in den Ehestand getretenen