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machung einer allgemeinen Untertanenpflicht, sondern um eine Verbindlichkeit aus
besonderem Gewaltverhältnis handelt, neben dem Rekurs nach & 28 Verf.Ordg.
eine Klage nicht statt hat. Anderer Art dagegen ist die nach Abs. 3 des § 32 wegen
einer verletzenden Schrift auszusprechende Strafe 1).
4. Der Erlaß einer vorausgehenden formellen Verfügung, sei es einer verpflich-
tenden oder einer, im Vollzug einer Vorschrift ergehenden, feststellender Art, fällt dann
nicht nötig, wenn die Verhältnisse in der Weise gelagert sind, daß die Polizeibehörde zur
Erfüllung ihrer Aufgabe sofort mit Gewaltanwendung, mit unmittelbarem
Zwang,, einschreiten muß 2). So wenn es sich um die Selbstverteidigung der Ver-
waltung, um eine in der Notwehr vorgenommene, oder um eine durch einen Notstand
gebotene Maßnahme handelt. Selbstverständlich ist hier, da von den früher erwähnten
Rechtsmitteln meist kein Gebrauch mehr gemacht werden, und nur die Frage der Haf-
tung der Beamten noch in Betracht kommen kann, eine strenge Prüfung, ob die Polizei
„innerhalb ihrer Zuständigkeit“ geblieben, und „ob der Eingriff im öffentlichen In-
teresse geboten erscheint", in noch höherem Maße notwendig.
V. Als Hilfsorgane für die Durchführung der Vollstreckung, sowie für die
Anwendung des sofortigen Zwanges stehen den Polizeibehörden zur Verfügung:
die Gensdarmerie, die Schutzmannschaft, die Hafen= und Eisenbahnbediensteten, die
Ortspolizeidiener sowie das Feld= und Waldhutpersonal. Reicht deren Kraft nicht
aus, so kann im äußersten Falle die Hilfe der bewaffneten Macht in Anspruch genommen
werden.
1. Die Gensdarmerie bildet ein einheitliches militärisch organisiertes Korps,
das vom Gesetze als eine „zur Handhabung der öffentlichen Ordnung im ganzen Um-
fange des Großherzogtums“ bestimmte „Landespolizeianstalt“ bezeichnet wird und
dem Ministerium des Innern untersteht.
Die gesetzliche Grundlage für die Rechtsstellung des Gensdarmeriekorps bildet das
Landesgesetz über die Gensdarmerie vom 31. Dez. 1831 2), dessen Bestimmungen,
insoweit die militärischen und insbesondere die militärgerichtlichen Verhältnisse in
Betracht kommen, durch spätere Vereinbarungen mit Preußen in vieler Hinsicht modi-
fiziert worden sind 1). Das Beamtengesetz findet auf die Offiziere und Mannschaften
des Gensdarmeriekorps nur insoweit Anwendung, als es sich mit der Regelung des
Diensteinkommens, der Zuruhesetzung, den Ruhe= und Unterstützungsgehalten und
mit der Hinterbliebenen-Versorgung befaßt 7.
Die Mitglieder des Gensdarmeriekorps gelten als Personen des Soldatenstandes
Verhandlung gestört wird, und eine Verwarnung nichts gefruchtet hat, oder die Störung gröberer
Art war. Die Strafe (Haft bis zu 3 Tagen, vom Bürgermeister bis zu 24 Stunden) ist sofort zu
vollziehen.
1) Das Ges. nennt sie zwar ebenfalls eine „Ordnungsstrafe“ (Geldstrafe bis zu 10 Mark, die
neben der Zurückweisung der Schrift „behufs Reinigung“ ausgesprochen werden kann). Vgl.
Thoma a. a. O. S. 268, anderer Ansicht Hofacker, Zeitschr. 1907 S. 165.
2) Vgl. hier statt aller anderer Otto Mayer, Das Verw. Recht 1 S. 346 ff.
3) Reg. Bl. 1832 S. 46 ff.
4) Vgl. die Bekanntmachung des Min. d. J. vom 8. Nov. 1900 (G.u. VOl. S. 1038) be-
treffend die Vereinbarungen zwischen dem Preuß. Kriegsminist. und dem bad. Min. d. J. vom
1./30. Oktober 1900; sowie Bescs. § 122, der von diesem Gesetze nur die §§ 16—76 und 82 für die
Gendarmerie als anwendbar erklärt und außerdem bestimmt, daß die Offiziere auch gemäß § 33
BG. in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Die zur Ruhe gesetzten Mitglieder
des Korps unterstehen dem allgemeinen Beamtendisziplinarrecht.
Wal z, Baden. 20