Contents: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

322 Die innere Verwaltung. Das Gesundheitswesen. * 104 
  
gerichtshof entscheidet außerdeim in den Fällen des § 53 Gew. O. über die Zurücknahme 
der Approbation. 
Die ehrengerichtlichen Strafen sind: Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu 2000 
Mark und zeitlich beschränkte oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes. Die ergangene 
Entscheidung kann in besonders gelagerten Fällen veröffentlicht werden 1). 
Das von den Ehrengerichten und dem Ehrengerichtshofe einzuhaltende Verfah- 
ren ist genau gesetzlich festgelegt. Gegen die Entscheidungen des Gerichtshofes ist in den 
Fällen des § 53 Gew. O. unbeschränkt, sonst nur, wenn das Urteil auf einer Verletzung 
des Gesetzes beruht, die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet 2). 
Für die Zahnärzte besteht eine besondere, nach analogen Grundsätzen gebil- 
dete Zahnärztekammers), deren Vorstand unter dem Vorsitze eines vom 
Minist. d. J. ernannten höheren Verwaltungsbeamten gegen Zahnärzte, welche die 
Berufs= oder Standespflichten verletzt haben, als Disziplinarkammer, eine Erinnerung, 
einen Verweis, die Entziehung des Wahlrechtes zur Standesvertretung oder eine 
Geldstrafe bis zu 200 Mark aussprechen kann, und welche außerdem in den Fällen des 
§53 Gew. O. über die Zurücknahme der Approbation zu beschließen hat. Das Verfahren 
vor der Disziplinarkammer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über das Ver- 
waltungsverfahren. Der Rekurs geht an das Minist. des Innern ). 
Eine Bestimmung über die Höhe des an einen Arzt oder Zahnarzt zu bezahlenden 
Honorars besteht nur, insoweit es sich um Verrichtungen im Dienste der Verwaltung 
handelt. 
2. Für die Ausübung dertierärztlichen Praxis gelten neben den 
reichsrechtlichen Vorschriften über die Erwerbung der Approbation und abgesehen 
von den in Spezialgesetzen getroffenen Anordnungen die Bestimmungen der VO. v. 
12. Jan. 18745). Die Wahrung der Standesinteressen der Tierärzte wird durch eine be- 
sondere Tierärztekammer übernommen, für deren Bildung und Zuständigkeit 
die gleichen Vorschriften gelten wie für die Kammer der Zahnärzte "). 
3. Die für Ordnung des Apothekenwesens neben den reichsrechtlichen 
Bestimmungen zugelassenen landesrechtlichen Vorschriften beruhen zum Teil auf der 
nur noch in kleinen Bruchstücken geltenden Apothekenordnung vom 28. Juli 18067). 
Daneben kommen das Gesetz v. 11. Sept. 1898 8) über die Ausübung der Realberechti- 
gungen, das oben erwähnte Gesetz vom 10. Oktober 1906, sowie die auf Grund des 
RStrB. F 367 Ziff. 5 und PStrG. F 134 erlassenen Verordnungen in Betracht. 
1) 5 33 des Ges. Die erkannten Geldstrafen fließen in die Kasse der Aerztekammer oder in 
eine durch die Geschäfts-Ordg. bestimmte ärztliche Unterstützungskasse. & 53 Abs. 3 des Ges. 
2) §§ 30 u. ff. 
8 forf . ... 
4)§61Abi.6.EineKlagefindetnichtstatt.DieGeldstrafenfließenmdtcKancderStande-J- 
vertretungoderineincbezcichncteUnterstützungskasse.Abf.3des§61. 
5)Gew.Ordg.§§29,40,53;Bektm.d.M.d.J.v.5.Aug.1889.v.20.Aug.1902u.v. 
21.Dez.1905(G.u.VOBl.S.156,259u.559);dieVO.v.12.Jan.1874(G.u.VOBl.S.10) 
statuiert Anzeigeverpflichtungen: bei Aufnahme der Praxis, Wohnsitzänderung, bei Ausbruch von 
Seuchen, ferner die Pflicht zur Auskunftserteilung im Interesse des Dienstes der Medizinalver— 
waltung; bezüglich der Bemessung der Honorarforderungen der Tierärzte gilt das oben Gesagte. 
6) §§ 59 ff. des Ges. 
7) Dieselbe erschien seinerzeit in Sonderausgabe, vgl. Reg. Bl. S. 63; in Betracht kommen 
heute noch die s§§ 23 und 69—71; s. ferner Bektm. d. M. d. J. v. 30. Mai 1904 G.u. V# . 
S. 78 (Prüfungsordnung der Apotheker). 
8) G.u. VO Bl. S. 417 und 436.
	        
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