322 Die innere Verwaltung. Das Gesundheitswesen. * 104
gerichtshof entscheidet außerdeim in den Fällen des § 53 Gew. O. über die Zurücknahme
der Approbation.
Die ehrengerichtlichen Strafen sind: Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu 2000
Mark und zeitlich beschränkte oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes. Die ergangene
Entscheidung kann in besonders gelagerten Fällen veröffentlicht werden 1).
Das von den Ehrengerichten und dem Ehrengerichtshofe einzuhaltende Verfah-
ren ist genau gesetzlich festgelegt. Gegen die Entscheidungen des Gerichtshofes ist in den
Fällen des § 53 Gew. O. unbeschränkt, sonst nur, wenn das Urteil auf einer Verletzung
des Gesetzes beruht, die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet 2).
Für die Zahnärzte besteht eine besondere, nach analogen Grundsätzen gebil-
dete Zahnärztekammers), deren Vorstand unter dem Vorsitze eines vom
Minist. d. J. ernannten höheren Verwaltungsbeamten gegen Zahnärzte, welche die
Berufs= oder Standespflichten verletzt haben, als Disziplinarkammer, eine Erinnerung,
einen Verweis, die Entziehung des Wahlrechtes zur Standesvertretung oder eine
Geldstrafe bis zu 200 Mark aussprechen kann, und welche außerdem in den Fällen des
§53 Gew. O. über die Zurücknahme der Approbation zu beschließen hat. Das Verfahren
vor der Disziplinarkammer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über das Ver-
waltungsverfahren. Der Rekurs geht an das Minist. des Innern ).
Eine Bestimmung über die Höhe des an einen Arzt oder Zahnarzt zu bezahlenden
Honorars besteht nur, insoweit es sich um Verrichtungen im Dienste der Verwaltung
handelt.
2. Für die Ausübung dertierärztlichen Praxis gelten neben den
reichsrechtlichen Vorschriften über die Erwerbung der Approbation und abgesehen
von den in Spezialgesetzen getroffenen Anordnungen die Bestimmungen der VO. v.
12. Jan. 18745). Die Wahrung der Standesinteressen der Tierärzte wird durch eine be-
sondere Tierärztekammer übernommen, für deren Bildung und Zuständigkeit
die gleichen Vorschriften gelten wie für die Kammer der Zahnärzte ").
3. Die für Ordnung des Apothekenwesens neben den reichsrechtlichen
Bestimmungen zugelassenen landesrechtlichen Vorschriften beruhen zum Teil auf der
nur noch in kleinen Bruchstücken geltenden Apothekenordnung vom 28. Juli 18067).
Daneben kommen das Gesetz v. 11. Sept. 1898 8) über die Ausübung der Realberechti-
gungen, das oben erwähnte Gesetz vom 10. Oktober 1906, sowie die auf Grund des
RStrB. F 367 Ziff. 5 und PStrG. F 134 erlassenen Verordnungen in Betracht.
1) 5 33 des Ges. Die erkannten Geldstrafen fließen in die Kasse der Aerztekammer oder in
eine durch die Geschäfts-Ordg. bestimmte ärztliche Unterstützungskasse. & 53 Abs. 3 des Ges.
2) §§ 30 u. ff.
8 forf . ...
4)§61Abi.6.EineKlagefindetnichtstatt.DieGeldstrafenfließenmdtcKancderStande-J-
vertretungoderineincbezcichncteUnterstützungskasse.Abf.3des§61.
5)Gew.Ordg.§§29,40,53;Bektm.d.M.d.J.v.5.Aug.1889.v.20.Aug.1902u.v.
21.Dez.1905(G.u.VOBl.S.156,259u.559);dieVO.v.12.Jan.1874(G.u.VOBl.S.10)
statuiert Anzeigeverpflichtungen: bei Aufnahme der Praxis, Wohnsitzänderung, bei Ausbruch von
Seuchen, ferner die Pflicht zur Auskunftserteilung im Interesse des Dienstes der Medizinalver—
waltung; bezüglich der Bemessung der Honorarforderungen der Tierärzte gilt das oben Gesagte.
6) §§ 59 ff. des Ges.
7) Dieselbe erschien seinerzeit in Sonderausgabe, vgl. Reg. Bl. S. 63; in Betracht kommen
heute noch die s§§ 23 und 69—71; s. ferner Bektm. d. M. d. J. v. 30. Mai 1904 G.u. V# .
S. 78 (Prüfungsordnung der Apotheker).
8) G.u. VO Bl. S. 417 und 436.