Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

324 Die innere Verwaltung. Das Gesundheitswesen. 8 104 
  
theker treten kann, mit Geld bis zu 200 Mark im Disziplinarwege bestraft werden. 
4. Die niederen Heilgehilfen, „das Hilfspersonal im Gesundheitswesen“, 
das nicht im staatlichen Dienste steht, unterliegt ohne Rücksicht darauf, ob es im Haupt- 
oder Nebenberuf tätig ist, der Aufsicht des Bezirksarztes. Zu denselben gehören die 
Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter und Wärterinnen, Hebammen, Wochen- 
pflegerinnen, Leichenschauer und Desinfektoren. Im Falle der Pflichtverletzung kann 
das Bezirksamt gegen solche Personen Ordnungsstrafen bis zu 200 Mark aussprechen, 
wenn es sich um Bedienstete einer Korporation handelt, jedoch erst nach Anhörung der 
zuständigen Verwaltungsorgane dieser letzteren. Gegen die strafende Entschließung 
des Bezirksamtes ist die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zulässig 7). 
5. Die Rechtsverhältnisse der Hebammen haben weiter eine genauere Re- 
gelung durch eine unterm 2. Januar 1902 als Verordnung erlassene Dienstweisung 
sowie durch das unterm 30. Sept. 1906 erlassene Statut über den öffentlichen Unter- 
richt der Hebammen erfahren 2). 
Durch Verordnung vom 23. Mai 1865 sind die Gemeinden für verpflichtet erklärt 
worden, dafür zu sorgen, daß in ihren Gemarkungen jederzeit eine genügende Zahl 
von Hebammen vorhanden ist. Die Gemeinden haben darnach im Bedarfsfalle die 
erforderliche Zahl von geeigneten Frauenspersonen auf ihre Kosten ausbilden und mit 
den nötigen Gerätschaften versehen zu lassen 3). 
7. Als besondere Organe der Staatsverwaltung die den allge- 
meinen Verwaltungsbehörden in Medizinalangelegenheiten zur Seite stehen, kennt das 
badische Recht die Bezirksärzte, die Bezirkstierärzte, die Apothekenvisitatoren, die 
Kreisoberhebeärzte, die Medizinalreferenten des Ministeriums des Innern, worunter 
je ein Referent für pharmazeutische und für Veterinärangelegenheiten, und den Lan- 
desgesundheitsrat. Personen, welche im staatlichen Dienst als Arzt oder Tierarzt eine 
Anstellung erhalten wollen, haben eine besondere Prüfung zurückzulegen, die von den 
Aerzten vor allem auch Kenntnisse auf dem Gebiete der Irrenpflege und Bakteriologie 
sowie Erlangung einer gewissen praktischen Erfahrung (3 Jahre prakt. Tätigkeit) er- 
fordert 4). 
Die rechtliche Stellung der im staatlichen Dienst verwendeten Medizinalpersonen 
bestimmt sich nach den Vorschriften des Beamtenrechtes, nach dem Gesetze vom 10. Okt. 
1906, dessen Vorschriften über die ehrengerichtliche Verfolgung der Aerzte oder die Dis- 
ziplinierung für die beamteten Aerzte und Tierärzte jedoch nur bedingungsweise 
gelten 5), sowie nach den über die Bezirksärzte und Bezirkstierärzte ergangenen Einzel- 
1) 566 des Ges. v. 10. Okt. 1906. Nähere Vollzugsvorschriften gibt die V O. v. 2. Juni 1908 
(G.u. VOBl. S. 208). 
2) G.u. VOl. S. 39 (ergänzt durch V O. v. 22. April 1903 vgl. ferner 30. Sept. 1906 (G. u. 
VOBl. S. 519). Das nach §s 30 Gew. O. verlangte Zeugnis wird vom Vorstande einer der 
öffentlichen Hebammenschulen, den Kreisoberhebeärzten erteilt. (Heb.-Schulen befinden sich zur 
Zeit in Freiburg, Heidelberg und Donaueschingen.) 
3) CVOl. S. 230. Näheres siehe Wielandt, Gde. R. Bd. 1 S. 135. Ueber die rechtliche 
Begründung dieser Gemeindelast vgl. Thoma, a. a. O. S. 183. 
4) VO. v. 19. Aug. 1896, die Anstellung der Staatsärzte betr. (G.u. SOl. S. 251) und V0. 
v. 11. Sept. 1879, die bezirkstierärztliche Dienstprüfung betr. (G.u. WOl. S. 726). 
5) §§ 30, 31, 61 Abs. 2 des Ges. Die Standesvertretungen können sich nur mit der außer- 
amtlichen Tätigkeit beschäftigen und auch dieses nur, soweit dieselbe nicht bereits zum Gegenstande 
Ccines staatlichen Disziplinarverfahrens gemacht worden.
	        
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