Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

328 Die innere Verwaltung. Die Arbeiterversicherung. 105 
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Einrichtung formell nicht aufgehoben, der Sache nach aber im wesentlichen auf 
die Dienstboten und die ohne Gehalt beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge be- 
schränkt. 
Bei dem Inkrafttreten des RG. vom 5. Mai 1886 1), das der Landesge- 
setzgebung nicht nur auf dem Gebiete der Unfallfürsorge, sondern auch hinsicht- 
lich der Krankenversicherung der land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter einen 
gewissen Spielraum überließ, wurde von den reichsrechtlich gemachten Vorbe- 
halten nach beiden Seiten hin Gebrauch gemacht. In dem bezüglichen Aus- 
führungsgesetz vom 24. März 18882:) gelangte auch die alte Krankenpflegever- 
sicherung in der Beschränkung auf die häuslichen Dienstboten und die Volontäre 
zu einer den reichsrechtlichen Einrichtungen mehr angepaßten Umgestaltung, 
wenn auch unter Aufrechterhaltung der Bedingtheit des Versicherungszwanges ). 
Der Erlaß der Novelle zum Krankenvers. Ges. vom 10. April 1892 führte 
dazu, daß mit Landesgesetz vom 7. Juli gl. J.“#) die unbedingte Versicherungs- 
pflicht für alle Dienstboten vorgeschrieben wurde, wobei man jedoch den Ge- 
meinden eine gewisse Freiheit hinsichtlich der Gewährung des Krankengeldes 
beließ. Zugleich wurde für das gesamte Gebiet der Krankenversicherung in weitem 
Umfange die Anrufung der Verwaltungsgerichte vorgesehen 5). 
Als sodann im Hinblick auf die reichsrechtliche Reform des Unfall-Vers.= 
Rechtes vom Jahre 1900 die einschlagenden landrechtlichen Bestimmungen einer 
Revision unterzogen werden mußten, wurden auf Grund einer in dem betreffenden 
Landesgesetze vom 17. Juli 1902 gegebenen Ermächtigung die beiden Gesetze 
von den Jahren 1888 und 1892 wieder formell vereinigt und mit Bekannt- 
machung vom 31. Juli 1902 in der hiernach gebildeten Fassung neu veröffent- 
licht 8). 
Die vom Reich im Zusammenhange mit der Einführung der Arbeiterver- 
sicherung angeordnete besondere Unfallfürsorge für die Beamten des Reichs und 
die Personen des Soldatenstandes fand in Baden bereits mittels Gesetzes vom 
4. Mai 1888 Nachahmung’). Durch Gesetz vom 27. Juli 1902 5) wurde diese 
Fürsorge mit der inzwischen erfolgten Umgestaltung der Unfallversicherung wie- 
der in Einklang gebracht. 
Von der reichsrechtlich gewährten Befugnis zur Errichtung eines besonderen 
Landesversicherungsamtes wurde durch Ldh. VO. vom 26. Mai 1888 Gebrauch 
gemacht; die unten zu erwähnende Vollz. VO. zur Unfall-Versicherung hat 
diese Einrichtung nochmals ausdrücklich bestätigt?). 
1) Betr. die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen (R.G. Bl. S. 132). 
2) G.u. VOl. S. 189. 
3) 8§#. 15 u. ff. des angef. Ges. 
4) G.u. VOl. S. 393. 
5) Art. 1 und 3 des angef. Ges. 
6) G.u. VOl. S. 192 und S. 215 ff. Dabei wurde auch die durch das neue Dienstboten- 
Ges. v. 20. Aug. 1898 (G. u. VOBl. S. 411) bewirkte Aenderung (Aufhebung des §& 18 des Ges. 
v. 7. Juli 1892) mit berücksichtigt. 
7) G.u. V Bl. S. 217 ff. 
8) G.u. VOl. S. 208. 
9) G.u. VOl. S. 245 und § 8 der VO. v. 27. Sopt. 1900.
	        
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