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Die in den Reichsgesetzen der landesrechtlichen Verordnungsgewalt über-
lassenen näheren Vollzugsvorschriften finden sich in umfassenden Ministerialver-
ordnungen, vergl. V O. vom 3. Sept. 1892 (geändert durch VO. vom 14. Aug.
1903) den Vollzug der Krankenversicherung betr. 1), VO. vom 27. Sept. 1900,
den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betr. 2), ferner Vollz. VO. vom 28. No-
vember 1899 zum Invaliden-Versicherungsgesetz vom 13. Juli 1899, und V0O.
vom 20. Dez. 1899 Anweisung, die Ausgabe der Quittungskarten betr. ), wozu
besonders für das Gebiet der Invalidenversicherung noch eine Reihe von Spe-
zialvorschriften hinzukommt.
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung nach Maßgabe der § 3 des Mant.=
Gesetzes bestehen in Baden zur Zeit in Konstanz, Freiburg, Karlsruhe und
Mannheim ).
106. Die Krankenversicherung. 1. Auf Grund landesrechtlicher Vor-
schrift sind dem Versicherungszswang unmittelbar unterworfen: Die
in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebsbe-
amten, sowie die Dienstboten, wenn die Beschäftigung mit Gehalt oder Lohn
verknüpft und nicht durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch
den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt
ist. Die Betriebsbeamten ergreift dieser Zwang jedoch nur, sofern ihr Arbeits-
verdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Tag, bezw. zwei
tausend Mark für das Jahr nicht übersteigt 5).
Bedingungsweeise zugelassen, d. h. an die Voraussetzung einer ver-
pflichtenden statutarischen Vorschrift geknüpft, ist die zwangsweise Versicherung
a) der Personen der obengenannten Art, deren Beschäftigung durch die Natur
ihres Gegenstandes oder durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von we-
niger als eine Woche beschränkt ist; b) derjenigen Familienangehörigen eines
land= oder forstwirtschaftlichen Unternehmers, deren Beschäftigung im Betriebe
nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages stattfindet; c) derjenigen Personen,
welche als Gesellen, Gehilfen oder Lehrlinge in krankenversicherungspflichtigen
Betrieben ohne Lohn oder Gehalt beschäftigt sind.
Für die dem Versicherungszwang unterworfenen Personen gelten grund-
sätzlich die Vorschriften der reichsrechtlichen Krankenversicherung. Die Beschäftigung
als Dienstbote ist als eine Betriebsart im Sinne des Reichsgesetzes zu behan-
deln. Hinsichtlich der häuslichen Dienstboten und der ohne Gehalt oder Lohn
beschäftigten Personen kann jedoch durch Kommunalstatut die Gewährung eines
Krankengeldes unter entsprechender Ermäßigung der Beitragslast allgemein aus-
geschlossen werden.
Die ergehenden Kommunalstatuten werden, wenn sie über den Bezirk einer
Gemeinde hinausreichen, durch den Bezirksrat erlassen. Werden durch einen
1) G. u. WOl. 1892 S. 449; 1903 S. 157.
2) G.u. VOl. S. 977.
3) G.u. VOl. S. 615 und 976 ff.
4) 5+ 6 der VO. v. 27. Sept. 1900.
5) Vgl. hierzu sowie zum folgenden die # 13—18 des Landes-Ausf.Ges. zur Unfall= und
Krankenversicherung.