330 Die innere Verwaltung. Die Arbeiterversicherung. 8 106
solchen Beschluß des Bezirksrates Städteordnungsstädte berührt, so kann derselbe
nur gefaßt werden, wenn deren Behörde zustimmt. Den Kreisverbänden kommt
die Eigenschaft als weitere Kommunalverbände im Sinne des Krankenver-
sicherungsgesetzes nicht zu. Sämtliche Kommunalstatuten bedürfen der Geneh-
migung des Ministeriums des Innern und sind in der für die orts- und be-
zirkspolizeiliche Vorschriften maßgebenden Form zu veröffentlichen.
2. Von den zahlreichen, das ganze Gebiet der Krankenversicherung um-
fassenden Einzelvorschriften 1) der VO. vom 3. Sept. 1892 sind vor allem die-
jenigen hervorzuheben, welche sich auf die Zuständigkeit und das Verfahren der
Behörden beziehen 2). Dieselben enthalten insbesondere auch eine genauere Zu-
sammenstellung der Fälle, in denen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Der
Bezirksrat in erster und der Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz ist zu-
ständig zur Entscheidung über die in §#§ 57 Abs. 2 und 3 verbunden mit 8 58
Abs. 2, §§ 65 Abs. 3, 72, 73, 76, 766 des Krankenversicherungsgesetzes, über
die in den §§ 136 Abs. 6, 5 137 letzter Absatz und § 138 des RG. vom 5. Mai
1886 vorgesehenen Ersatzansprüche und Streitigkeiten, sowie darüber, ob die Vor-
aussetzungen für die Ueberweisung oder für die Ablehnung ihrer Zurücknahme
nach § 142 dieses Gesetzes vorliegen ?).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz über die
Klagen gegen die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 und 3; §+ 42
Abs. 6; § 65 Abs. 3, §72 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 des Kr WG. sowie §& 136 Abs. 6
des R vom 5. Mai 1886), ebenso gegen die Anordnungen derselben Behörde,
die nach Maßgabe des § 45 Abs. 6 in Verbindung mit §5 24 des Kr VW. an-
gefochten werden können 14). Die im §& 4 VRyflG. vorgesehene beschränkte
Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes greift ferner Platz gegenüber den Ent-
schließungenn der Bezirksräte, wodurch die Genehmigung zur Errichtung oder
Aenderung des Statuts einer Orts-, Betriebs= oder Baukrankenkasse versagt, die
Abänderung eines solchen Statuts angeordnet, die Schließung einer Orts= und
Innungskrankenkasse verfügt, oder die Auflösung einer solchen Kasse abgelehnt
wird 5).
3. Die Zuständigkeit der Behörden und deren Verfahren bei der Verwaltung
des Hilfskassenwesens (Errichtung und Ueberwachung der auf reichsrechtlicher
Grundlage errichteten „eingeschriebenen“ Hilfskassen sowie nach landesrechtlichen Vor-
schriften gebildeten Kassen dieser Art) ist durch eine besondere V O. vom 2. Aug. 1884
geregelt 5). Als Aufsichtsbehörde fungiert das Bezirksamt; gegen die Entschlie-
ßung des Bezirksrates, welche die nachgesuchte Statutengenehmigung versagt,
oder die Schließung einer solchen Kasse verfügt, ist die Klage an den Ver-
waltungsgerichtshof zulässig).
1 9r ganzen 69 Paragraphen.
) 8& 1—9.
3) Vgl. VR Pfl.G. 5 2 Ziff. 12 und 48 daselbst (Fassung vom 16. November 1899).
4) Für die Kompetenz in den Fällen des §& 58 Ziff. 1 vgl. Land. Ausf.G. F 19.
5) VRRPflG. § 4 Abs. 1 Ziff. 5.
6) G.u. VO Bl. S. 356, abgeändert durch die oben erwähnte V. v. 3. Sept. 1892 die Vollz.
der Krankenversicherung betreffend.
7) VRPffl. G. § 4 Abs. 1 Ziff. 5.