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8 107. Die Unfallversicherung. 1. Nach § 1 des Landesausführungsge-
setzes sind der Unfallversicherung in Baden auch alle Unternehmer der
unter § 1 des Unf WG. für Land= und Forstwirtschaft fallenden land= und forst-
wirtschaftlichen Betriebe unterstellt, deren Sitz innerhalb des Großherzogtums
belegen ist. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben jedoch Familienange-
hörige unter 12 Jahren, die im Betriebe des Familienhauptes beschäftigt sind ½).
Der Trägec der Versicherung für die in der Land= und Forstwirtschaft
beschäftigten Personen ist die auf Grund des § 18 und 110 des RG. vom
5. Mai 1886 für das ganze Gebiet des Großherzogtums errichtete Berufsge-
nossenschaft, die ihren Sitz in Karlsruhe hat?2). Zu der Genossenschaft gehört
auch der badische Staat mit seinen Domänenbetrieben 3).
Der Vorstand, der durch die Genossenschaftsversammlung gewählt wird, be-
steht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Auf Antrag der Genossen-
schaftsversammlung kann der erstere mit den Rechten und Pflichten eines
Staatsbeamten von der Regierung ernannt werden #.
Die Wahl der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung erfolgt durch die
Kreisversammlungen auf jeweils sechs Jahre.
Die Bildung von Sektionen innerhalb der Berufsgenossenschaft ist ausge-
schlossen. Als örtliche Genossenschaftsorgane sind für die einzelnen Gemeinden
oder für mehrere derselben gemeinschaftlich Vertrauensmänner zu bestellen 5).
Die Aufsichtsführung über die Genossenschaft liegt in den Händen des Lan-
desversicherungsamtes, gegen dessen Entschließung im Falle der Verweigerung
einer nachgesuchten Statutenfestsetzung oder Aenderung die Beschwerde an das
Ministerium des Innern offen steht /).
Die Umleg ung der Beiträge der Berufsgenossen erfolgt nach dem
Maße der in den Betrieben durchschnittlich erforderlichen menschlichen Arbeit?).
Die Berücksichtigung der Größe der Unfallgefahr (Bildung von Gefahrenklassen)
ist der statutarischen Bestimmung vorbehalten. Zur Vereinfachung des Ab-
schätzungsverfahrens ist einmal vorgeschrieben, daß für jeden Betrieb, ohne Rück-
sicht auf die tatsächlich verwendeten Arten von Arbeitskräften, einheitlich die
Zahl der Arbeitstage festgestellt wird, welche bei ausschließlicher Verwendung
männlicher Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt erforderlich ist. Sodann werden
alle Betriebe, für deren Bewirtschaftung hiernach weniger als 1200 Arbeits-
tage männlicher Arbeiter notwendig sind, in sechs nach einem bestimmten Ein-
schätzungsfuß geordnete Klassen eingeteilt 3), sodaß eine genaue Berücksichtigung
1) Vgl. die im Abs. 5 des §1 des RGes. gemachten Vorbehalte.
2) Vgl. zum folgenden: § 141 des RGes. im Zusammenhalt mit dem früheren Gesetz v. 24.
April 1888, außerdem sF 3 u. ff. des L Ges. v. 17. Juli 1902.
3) Vgl. Bekanntmachung des St. Minist. v. 27. März 1888 (G.u. VOl. S. 200).
4) Davon hat die Regierung Gebrauch gemacht. Die Bildung eines Genossenschaftsausschusses
zur Entscheidung über Beschwerden findet nicht statt (§ 38 Ziff. 3, 8 55, 5 111 des RGes.). F 3 Abs. 4
des LAusf.Ges.
5) § 4 des Ges. Das Statut der bad. LV. Berufsgenossenschaft ist abgedruckt St A. 1903
S. 370.
6) & 6 des Ges.
7) 5 8 des Ges.
8) Die niederste (I.) Klasse wird von den Betrieben gebildet, die weniger als 75 Arbeitstage