Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 107 Die Unfallversicherung. 333 
  
2 und 27 GUVG. 8 414 BUVG. und der 88 31 Abs. 2 und 32 LUVG. Der 
Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner nach 8 4 des VRPflG. beschränkten 
Kompetenz über Klagen, welche die Aufsichtsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 LUVG. 
und §& 11 Abs. 1 Bu G. erlassen hat. 
Die Mittel zur Deckung der in & 32 Abs. 1 Bu# . bezeichneten Ent- 
schädigungsbeträge und Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Kreisver- 
bände aufgebracht, welche den dadurch entstehenden Aufwand im Wege der 
Kreisbesteuerung umlegen ½). 
Als Ausführungsbehörde im Sinne der §§8 128ff. GU W. und 
der 42 und 43 BuU G. ist die Großh. Oberdirektion des Wasser= und 
Straßenbaues bestimmt, soweit es sich nicht um staatliche Eisenbahn= und Dampf-= 
schiffahrtsbetriebe oder um Bauarbeiten an land= und forstwirtschaftlichen Ge- 
bäuden oder um Bauarbeiten in einem anderweit versicherungspflichtigen Neben- 
betrieb handelt 2). 
Hat sich der Unfall in einem Verwaltungszweige zugetragen, der organi- 
sationsmäßig einer anderen Behörde unterstellt ist, oder erscheint ein Kommunal- 
verband als der Unternehmer, so hat sich die Ausführungsbehörde zunächst mit 
den betreffenden Behörden oder Verbänden ins Benehmen zu setzen. Sie kann 
in diesen Fällen auch einen Teil ihrer Aufgaben an jene Stellen übertragen ). 
Die von der Oberdirektion als Ausführungsbehörde erlassenen Unfallverhütungs- 
Vorschriften (§ 43 BuB G., &+ 132 GuU BG.) haben den obengenannten Behör- 
den und Körperschaften gegenüber nur dann Rechtswirkung, wenn sie von den- 
selben ausdrücklich anerkannt sind /). 
4. Zur Durchführung der Unfallfürsorge für Gefangene ist 
der Verwaltungshof als Ausführungsbehörde bestellt 5). Höhere Verwaltungsbe- 
hörde ist der Landeskommissär, untere das Bezirksamt. Die Führung der Un- 
falluntersuchung obliegt dem Anstaltsvorstand, bei Unfällen, die sich in der Aus- 
führung von Forst= und Gemeindestrafarbeiten ereignen, dem Amtsgericht. Strei- 
tigkeiten über Ansprüche auf Ueberweisung von Rentenbeträgen entscheiden die 
ordentlichen Verwaltungsgerichte. 
5. Das Landesversicherungsamt untersteht dem Ministerium des 
Innern. Gegen seine Entschließungen findet eine Beschwerde an das ge- 
nannte Ministerium jedoch nur dann statt, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich 
vorgesehen ist. 
Die Stellen der ständigen Mitglieder werden vom Landesherrn als Neben- 
ämter übertragen 6). Das beim Landesversicherungsamt einzuhaltende Verfahren 
1) & 22 der VO. Es handelt sich dabei um die Unfalwersicherung bei Bauarbeiten, zu deren 
Ausführung 6 Tage oder weniger Zeit verwendet wird (§ 23b des RGes.). 
2) #& 24 f. der VO. 
3) § 26, Streitigkeiten werden durch das Minist. d. J., eventuell im Benehmen mit den an- 
dern Ministerien entschieden. 
4) §J30 der VO. Die Verhängung von Geldstrafen auf Grund solcher Vorschriften kann immer 
nur von den unmittelbar vorgesetzten Behörden erfolgen. 
5) RG. v. 30. Juni 1900 (Reg. Bl. S. 365 ff.); V O. v. 14. Juni 1901 (G.u. VO l. S. 439 ff.). 
Die im 8 des RGes. vorgesehene Beschwerdestelle wird beim Landesversicherungsamt gebildet. 
8 2 der VO. 
6) Ldh. VO. v. 26. Mai 1888 (G.u. VOBl. S. 245). 8 8 der oben angef. Vollz. V. zu den 
Unfallversicherungsgesetzen.
	        
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