334 Die innere Verwaltung. Die Arbeiterversicherung. 108
ist durch VO. vom 30. Mai 1888 geregelt; die Vergütungen für die nicht-
ständigen Mitglieder desselben sind durch eine VO. vom gleichen Tage näher
bestimmt 1).
§ 108. Die Invalidenversicherung. 1. Bei dem Inkrafttreten des Reichs-
gesetzes vom 22. Juni 1889 wurde eine das ganze Gebiet des Großherzogtums
umfassende Versicherungsanstalt begründet mit Sitz in Karlsruhe, welche im
Jahre 1899 mit Einführung der Novelle den Namen „Landesversiche-
rungsanstalt Baden“ erhielt. Der Vorstand derselben besteht aus mehreren
vom Großherzoge ernannten und mit Beamteneigenschaft angestellten Personen,
aus Mitgliedern, die vom Ausschuß bezeichnet werden, sowie aus Vertretern
der Arbeitgeber und der Versicherten 2).
3. Die Verteilung der Zuständigkeit unter den einzelnen ordentlichen Landes-
behörden ist in analoger Weise erfolgt wie bei den übrigen Zweigen der Ar-
beiterversicherung. Die Verwaltungsgerichte insbesondere sind zur Entscheidung
berufen über Ersatzansprüche im Fall des § 23 Abs. 2 und über den Anspruch
auf Ueberweisung von Entschädigungsbeträgen im Falle der 88 50 Abs. 3 und
51 des Reichsgesetzes.
Rentenstellen nach § 79 ff. des Reichsgesetzes sind in Baden nicht errichtet.
Die Ausstellung, die Aufrechnung und der Umtausch der Quittungskarten
erfolgt durch die Gemeindebehörden ?).
3. Die Einziehung der Beiträge und das Einkleben der Marken geschieht, so-
weit nicht besondere Ausnahmefälle Platz greifen, durch die Organe der Orts--,
der Innungskrankenkassen und der Gemeindekrankenversicherung, auch für Nichtmit-
glieder, gegen entsprechende Vergütung, die bis auf weiteres auf fünf vom
Hundert bemessen ist. Ausnahmen von dieser Erhebungsart treten für die
Arbeitgeber ein, die eine Betriebs= und Baukrankenkasse eingerichtet haben,
denen die Selbsterhebung vom Ministerium im einzelnen Fall gestattet ist, oder
die auf Schiffen und Flößen oder im Umherziehen tätig sind 1). Eine gleiche
Ausnahme kann auch durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren
Bezirk angeordnet werden.
Zur Durchführung des Einzugsverfahrens ist für die Arbeitgeber der nicht
einer Krankenkasse angehörenden Versicherungspflichtigen eine besondere unter
Strafschutz stehende Meldepflicht vorgeschrieben. Ferner sind alle Versicherungs-
pflichtigen, solange die Krankenkassen die Beiträge für sie erheben, bei Ver-
meidung einer Geldstrafe von 10 Mark verbunden, die Karten bei der Ein-
zugsstelle zu hinterlegen 5).
1) G. u. VOl. S. 246 ff. und S. 253.
2) Vgl. die Bekanntmachung des Min. d. J. vom 28. Nov. 1899 (G. u. VOl. S. 787) und die
damit veröffentlichten Satzungen der LVAnstalt vom 31. Oktob. 1899, abgeändert 31. Jan. 1901,
30. Sept. 1901 und 11. Okt. 1904. Für den Bereich der Gr. St. Eisenbahn-, Bodenseedampfschiff-
fahrt= und der Salinenverwaltung wurde eine mit Korporationsrechten ausgestattete „besondere
Kasseneinrichtung"“ im Sinne der §§ 8 u. ff. des RG. ins Leben gerufen. St. MEntschl. vom 1. Dez.
1890, Bekanntmachung des Finanz-Minist. v. 22. gleichen Monats (G.u. VOBl. S. 805).
3) Vgl. hierzu sowie zum folgenden die 11 u. ff. der Vollz. V O. und die §F. 134, 136 u. ff.,
148 u. ff. des Res.
4) Besonders eingehend geregelt ist die Erhebung der Beiträge für die unständig beschäftigten
Versicherten; §& 15 Abs. 2, § 16 der Vollz. VO.
5) § 15 Abs. 1, & 17 der Vollz. V O.