§ 109 Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes. 337
Führung der damals bestehenden Grund= und Pfandbücher eine zuverlässige
Grundlage verschaffen wollten 1).
In dieser Beziehung wurde zunächst durch das Gesetz vom 26. März 1852
(BVermessungsgesetzz)2) angeordnet, daß alle Liegenschaften des Großher-
zogtums auf der Grundlage der trigonometrischen Landesaufnahme unter staatlicher
Leitung nach vorheriger Feststellung der Grenzen neu vermessen werden sollten.
Die Kosten der Grenzfeststellung obliegen, soweit es sich um Gemarkungs-
und Gewann= (Feldeinteilungs)grenzen handelt, dem Gemarkungsinhaber, die
der Eigentumsgrenzen den beteiligten Grundbesitzern.
Die Vermessungskosten werden im wesentlichen von der Staatskasse be-
stritten 3). Ueber die geschehene Vermessung werden amtliche Gemarkungskarten
(Katasterpläne) angefertigt, von denen ein Exemplar die Gemarkungsinhaber zur
Aufbewahrung erhalten .
Weiter wurde bestimmt, daß sämtliche neu vermessenen Liegenschaften in
ein besonderes, für die einzelnen Gemarkungen anzulegendes Verzeichnis (das
Lagerbuch) aufzunehmen seien, welches unabhängig von den Grund= und
Pfandbüchern unter steter Hinweisung auf den gefertigten Grundplan eine voll-
ständige Nachweisung und Beschreibung der einzelnen Liegenschaften und ihrer
Rechtsbeschaffenheit liefern sollte 5).
Um die darnach gewonnenen Uebersichten stets im richtigen, der Wirklich-
keit entsprechenden, Zustande erhalten zu können, wurde endlich vorgeschrieben,
daß in Zukunft, da wo die allgemeine Vermessung durchgeführt ist, eine jede
Grenzveränderung der vorherigen geometrischen Vermessung und der Aussteinung
der neuen Linien bedürfe, um rechtliche Anerkennung zu erhalten, und daß
diese Veränderung ebenso wie nachträgliche Veränderungen in der Kulturart
eines Grundstückes in die Gemarkungskarten und Lagerbücher einzutragen seien 5).
Zur Herbeiführung eines wirksameren Schutzes für die vorgenommene Ver-
messung wurde durch das unterm 25. April 18547) erlassene Vermarkungs-
gesetz die Versehung aller Grenzen mit Grenzsteinen, die nur von besonders
dafür verpflichteten Personen gesetzt und verrückt werden dürfen, den Markungs-
inhabern und Eigentümern zur Pflicht gemacht bei Vermeidung staatlichen
1) Vgl. zum folgenden Buchenberger a. a. O. S. 60 ff. Eine Neuausgabe des betr.
Wschnittes gibt A. Wiener, Die Gesetzgebung über Katastervermessung in Baden. Karlsruhe
2) Reg. Bl. S. 106. In dem Gesetze war auch die gleichzeitige Vornahme von Feldbereini-
gungen vorgesehen, worüber später ein besonderes Gesetz erging (s. unt. § 118). Ein weiteres Spe-
Wlgees wurde unterm 25. April 1854 über die Vermessung der Waldungen erlassen (Reg. Bl.
S. .
3) Die Gemarkungsgemeinden haben die Urkundspersonen zu stellen und etwaige Flurschäden
8 vergüten außerdem haben die Grund= und Hausbesitzer eine mäßige Gebühr zu entrichten.
rt. es Ges.
4) Die Pläne stehen jedem zur Einsicht offen, dürfen aber nicht aus dem Gemeindehause ent-
fernt werden.
5) Im Gegensatz zu alteren Büchern ähnlicher Art (Stockbücher und dergl.) das „neue“ bager
buch genannt. Die vordem in einer Ldh. VO. vom 11. Septemb. 1883 enthaltenen Vorschriften
über das Lagerbuch sind in die unterm 13. Dez. 1900 (G.u. VOl. S. 1077) erlassene Grundbuchs-
ausführungsverordnung ss 1—60 mit übernommen worden.
6) Art. 9 des Ges. "
7) Reg. Bl. S. 199. Vollz. V O. dazu v. 1. August 1854 (Reg. Bl. S. 312); abg. durch VO.
v. 9. Febr. 1893 (G.u. VOl. S. 27).
Walz, Baden. 22