Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

338 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 109 
  
Zwanges 1) und mit Androhung besonderer Strafen für den Fall der Beschä- 
digung der gesetzten Steine 2). 
Jeder Grundeigentümer ist zur entschädigungslosen Duldung der auf seinem 
Besitze angebrachten öffentlichen Vermessungszeichen verpflichtet. Will er Ar- 
beiten vornehmen, welche den festen Stand solcher Marken schädigen können, 
so hat er vorher deren Versetzung auf seine Kosten zu bewirken. 
Die Sorge für die Erhaltung der Eigentumsgrenzsteine ist Sache des Ge- 
markungsinhabers vorbehaltlich des Rückgriffs auf die beteiligten Grundbesitzer. 
Um die Durchführung der Katastervermessung zu erleichtern, läßt das Ge- 
setz weiter in den Fällen, in denen die Grenzen einzelner Gemarkungen in un- 
geeigneten Formen laufen, für die Verlegung dieser Grenzen ein vereinfachtes 
und beschleunigtes Verfahren zu 3). 
Die Leitung des gesamten Vermessungswesens liegt in den Händen der 
Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues, bei der ein besonderes „Ver- 
messungstechnisches Bureau“ gebildet ist"). Zur Vornahme der 
Vermessung der einzelnen Gemarkungen werden eine Reihe von Kataster- 
geometern verwendet, die aus der Zahl der öffentlich bestellten Geometer 
entnommen und im Beamtenverhältnisse angestellt sind 3). Für die Fortführung 
des Vermessungswerkes und für die Lagerbuchsführung werden in der Regel 
besondere Bezirksgeometer angestellt, deren Dienstbezirk und Wohnsitz 
von der Oberdirektion bestimmt wird "). Arbeiten, die nicht von einem der 
staatlich angestellten Feldmeßkundigen herrühren, dürfen für Zwecke des Staates 
oder der Gemeinden nur verwendet werden, wenn sie von einem öffentlich 
bestellten Geometer oder Feldmesser gefertigt sind’'). Die Vor- 
aussetzungen, unter denen die öffentliche Bestellung zum Feldmeßkundigen er- 
folgen kann, sowie die Verpflichtungen, welche den Bestellten hinsichtlich ihrer 
Geschäftsführung obliegen, und die ihnen zukommenden Gebühren sind durch 
die Ldh. V. vom 17. September 1898 8) des näheren geregelt. Die mit der 
1) Der Zwang kann vom Inhaber des Markungsrechtes gegen die Eigentümer und eventuell 
vom Staate gegen den Markungsinhaber ausgeübt werden, vorbehaltlich des Rückgriffs des letz- 
teren. Art. 2, Art. 5 des Ges. 
2) Die Strafe, die nur bei vorsätzlichem Handeln Platz greift, ist eine Geldstrafe von 20—30 
Mark. Art. 7, 8 des Ges 
3) Es genügt an Stelle der für Verlegung einer Gemarkungsgrenze sonst verlangten Staats- 
minist. Entscheidung die Entscheidung des Bezirksamtes, wenn damit zugleich die Grenze eines 
Amtsbezirkes verschoben wird, diejenige des Ministeriums des Innern. Ueber die Grenzverschic- 
bung der heutigen Kreise vgl. Verw. Ges. § 24 Abf. 3. 
4) Seit 1878, vgl. Ldh. V O. vom 17. Juli 1877 (G. u. VOl. S. 145). Vordem war die Steuer- 
direktion zuständig, die im Jahre 1871 an die Stelle der damals aufgehobenen Direktion der Ka- 
tastervermessung getreten war. 
5) Dieselben werden auch für die Felbbereinigung verwendet. Ihre Bezahlung geschieht nach 
vereinbarten Akkordsätzen Wiener a. a. O. S. 164). 
6) 88 10 ff. der Gr. BAV. Bei der Leitung des Lagerbuchwesens steht die Oberdirektion des 
W. u. Str B. unter der Aufsicht des Justizministeriums. Die Fortführung in den Städten ist eine 
ständige, auf dem Lande geschieht sie periodisch. Vgl. weiter die sog. Fortführungsverordnung 
des Min. d. Innern vom 4. Mai 1901 (G.u. VOBl. S. 353). 
7) &1 Abs. 2 der im Text nachstehend angeführten Ldh. VO. v. 17. Sept. 1898. 
8) G.u. VOl. S. 427, abgeändert durch VO. v. 10. Juli 1906 (G.u. BVOl. S. 183); D. 
Gew. O. § 36; 5 135 PStrGB. Ueber die Geometergehilfen siehe die V O. der Oberdirektion vom 
30. März 1903 in deren VOBlatt S. 53.
	        
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