Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

340 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 110 
  
willigen. Ebenso entfällt das Verbot für das Enteignungsverfahren. Auf die 
nachträglich mit dem Gute vereinigten Stücke erstreckt sich das Verbot nur dann, 
wenn die Verwaltungsbehörde deren Einverleibung in den rechtlichen Verband 
des Hofgutes ausdrücklich genehmigt. Hinsichtlich der Verfügung über das ganze 
Gut ist der Eigentümer nicht gehindert; subsidiär greift das Anerbenrecht Platz. 
Jc) Im öffentlichen Interesse ist endlich die Teilbarkeit auch ausgeschlossen 
bei den Lehen, den Stammgütern1) und den Erblehensgütern, ebenso nach 
durchgeführter Feldbereinigung, wenn die Teilung einem Grundstücke die Zufahrt 
zu nehmen geeignet ist 2). 
III. Auf die der Verbesserung der Grundeigentumsverhältnisse dienen- 
den Einrichtungen (Feldbereinigung und Neueinteilung der Baugrundstücke) wird 
unten zurückzukommen sein. 
8 110. Das Wasserverwaltungsrecht 3). Das heute in Baden geltende Recht, 
das die Tätigkeit der Verwaltung hinsichtlich der Gewässer bestimmt, beruht auf 
dem unterm 26. Juni 1899 erlassenen und gleichzeitig mit dem BGB. in Kraft 
getretenen Wassergesetze. 
Vor dessen Erscheinen waren für die privatrechtlichen Beziehungen der Ge- 
wässer in erster Linie die Bestimmungen des badischen Landrechtes maßgebend ), 
während die öffentlich-rechtliche Seite des Wasserrechtes in dem Gesetze vom 
25. August 1876 „über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer“, das 
an die Stelle der alten Mühlenordnung vom 18. März 1822 5) und des Ge- 
setzes vom 13. Februar 1851 „über Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen“ 
getreten war, eine umfassende Regelung gefunden hatte. 
Das Wassergesetz vom 26. Juni 1899 ) beschränkt sich nicht bloß auf diese 
eine Seite, sondern sucht, gedeckt durch die Art. 64 und 65 des EG. zum BGB. 
auch das mit der Aufhebung des alten Landrechtes frei gewordene privatrecht- 
liche Gebiet zu ergreifen, dasselbe zum Teil ganz eigenartig behandelnd. Auf 
das Fischerei-, Schiffahrts= und Flößereirecht erstreckt sich das Gesetz nicht. 
Ebenso bleiben selbstverständlich neben demselben die für einzelne Gewässer ge- 
troffenen völkerrechtlichen Abmachungen aufrecht erhalten. 
Die Tendenz des neuen Gesetzes geht in Uebereinstimmung mit dem früheren 
Rechte vor allem dahin, durch eine Reihe von Bestimmungen öffentlich-recht- 
licher Art: a) Die Sicherung und Förderung einer möglichst allseitigen und 
zweckmäßigen Ausnützung des Wassers und b) die Verhütung von Beeinträch- 
tigungen der Gewässer und die Gewährung eines Schutzes gegen die mit den 
Gewässern verbundenen Gefahren zu erreichen. Zu diesem Zweck statuiert es 
1) Ueber die nur für Adelige zugelassenen Stammgüter (Familienfideikommisse des gemeinen 
Rechts) siehe AG. zum BG#B. Art. 36 und Dorner und Seng S. 402äsff. 
2) Feldbereinig. Ges. Art. 24. 
3) Vgl. das grundlegende Werk von Schenkel, Das bad. Wasserrecht, systematisch dargestellt 
und erläutert, 2. Aufl. das Gesetz v. 26. Juni 1899 behandelnd (bei Braun in Karlsruhe 1902): 
ferner Dorner und Seng S 86, 54 und an anderen Stellen, außerdem Wiener, Das 
bad. Wassergesetz mit Zusätzen und Erläuterungen, 1900. 
4) LR. S. 538, 641 u. ff. 
5) Dieselbe wurde als Ldh. V O. erlassen. 
6) G. u. VO l. S. 309 ff.
	        
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