ʒ 110 Das Wasserverwaltungsrecht. 343
c) Künstliche nicht öffentliche Wasser läufe, zu denen auch ober-- und
unterirdische Leitungen gehören.
An denselben steht das Eigentums- oder Benutzungsrecht denjenigen zu, welche
diese Rechte durch einen Privatrechtstitel erworben haben; sind solche Rechte nicht
nachweisbar, so finden die Vorschriften über die natürlichen nicht öffentlichen
Wasserläufe Anwendung. Auch sie unterliegen dem Gemeingebrauch 1).
d) Geschlossene, nicht öffentliche Gewässer; sie stehen, soweit nicht be-
sondere abweichende Rechte Dritter eingreifen, im Eigentum des Grundeigentümers,
auch wenn sie einen regelmäßigen oberirdischen Ablauf besitzen. Seen (nicht auch
Teiche und Weiher), an denen Eigentumsrechte Anderer nicht nachweisbar sind,
stehen im Eigentum des Staates.
Auch an den nichtöffentlichen geschlossenen Gewässern findet unter Umständen
ein Gemeingebrauch statt, nämlich an Seen, Teichen, Weihern, sofern dieselben
durch einen regelmäßigen oberirdischen Zu-= und Abfluß mit einem Wasserlauf in
Verbindung stehen 2).
ep)Eine besondere Art von Gewässern, die vor allem für den Wasiserschutz?)
von Bedeutung ist, bilden endlich die im Staatsflußbauverband stehenden Gewässer.
(Näheres siehe unter Ziff. 6e).
Für die Benützung der Gewässer stellt das Gesetz zunächst gewisse
1. Allgemeine Grundsätze auf“):
à) Der natürliche Wasserablauf darf nicht zum Nachteil Anderer geändert werden.
b) In Notfällen, namentlich bei Feuersbrünsten kann jedes Wasser ohne Rück-
sicht auf die daran bestehenden Rechte und grundsätzlich ohne Entschädigungsleistung
zum gemeinen Besten in Anspruch genommen werden. Nur bei unverhältnis-
mäßigem Schaden tritt eine Ersatzpflicht ein, insoweit dies nach Lage der Sache
aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt erscheint 5).
Jc) Jede Nutzung eines dem Gemeingebrauch unterliegenden Gewässers soll
mit tunlichster Schonung der übrigen Interessen geschehen, so daß eine möglichst
vielseitige Benützung gewahrt bleibt. (Vermeidung von Rückstau, Rückleitungs-
pflicht usw.).
d) Der Gemeingebrauch erstreckt sich auf das Waschen, Baden, Tränken,
Schwemmen usw., Fahren mit kleinen Fahrzeugen und mit Schlittschuhen, Schöpfen
des Wassers für häusliche und wirtschaftliche Zwecke, Einleitung von unschädlichen
Abwässern aus der Hauswirtschaft, der Landwirtschaft und dem kleingewerblichen
Betriebe in einer das gemeinübliche Maß nicht überschreitenden Weise und ohne
rechtswidrige Benützung fremder Grundstücke. Die Ausübung des Gemeingebrauchs
kann durch polizeiliche Anordnung im Einzelfall oder durch VO. oder bezirks-
oder ortspolizeiliche Vorschrift allgemein geregelt oder beschränkt werden ).
1) 3§ 3, 12 des Ges.
2) # 4, 12 Abs. 4 und Schen kel a. a. O. S. 170, 218.
3) Auch für den Erwerb der künstlich entstehenden Anlandungen und Inseln. § 8 Abs. 2.
4) I§ 12 u. ff.
5) Entsteht hierbei ein Schaden an einem Grundstück, so ist derselbe in allen Fällen zu ver-
güten. § 13 Abs. 2.
6) Soll eine solche allgemeine Regelung für ein öffentliches Gewässer vorgenommen
werden, so bedarf dieselbe der Genehmigung der Zentralbehörde. § 12 Abs. 3.