346 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 110
Stoffe in einem Wasserlauf handelt, wodurch die Eigenschaften des Wassers geän-
dert oder dessen Abfluß oder Stand nachteilig beeinflußt werden können, oder wenn
Wassertriebwerke errichtet, oder endlich wenn Veranstaltungen zur Entwässerung
usw. getroffen werden wollen, die einen Wasserlauf in seinem Bestande in der
Weise beeinflussen, daß sich erhebliche Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen
oder die Rechte Anderer ergeben können.
Das für die Erteilung dieser Genehmigung vorgeschriebene Verfahren ist auch
dann einzuhalten, wenn beim Staat um die Verleihung einer Nutzungsbefugnis
an einem öffentlichen Gewässer irgend einer Art nachgesucht wird. Eine solche beson-
dere Verleihung wird vom Gesetze neben den ange führten Fällen noch weiter aus-
drücklich als notwendig bezeichnet, wenn an einem öffentlichen Gewässer eine
Nutzung mittels besonderer Anlage an oder in dem Wasser stattfinden, wenn eine
Ueberfahrtsanstalt errichtet, oder wenn aus dem Bett des Gewässers Eis, Sand,
Kies, Schlamm, Steine, Pflanzen oder sonstige feste Stoffe entnommen werden
sollen 1).
Auf die Erteilung der oben erwähnten polizeilichen Erlaubnis hat der Ge-
suchsteller, wenn keine der im Gesetze genannten Anstände bestehen 2), einen Rechts-
anspruch; derselbe ist allerdings nicht klagbar. Die Entschließung über die, eben-
falls als Genehmigung bezeichnete, Verleihung einer besonderen Nutzungsbefugnis
am öffentlichen Gewässer liegt, wie früher bereits hervorgehoben, vollständig im
Ermessen der Verwaltung. Bei der Erteilung einer Nutzungserlaubnis an einem
öffentlichen Gewässer kann neben anderen Bedingungen insbesondere auch als
Gegenleistung die Zahlung eines angemessenen Entgelts auferlegt werden, von
dem ein Teil an die in Betracht kommenden Gemarkungsgemeinden auszube-
zahlen ist 3).
Die Genehmigung wird bald ohne zeitliche Schranke, bald nur auf eine be-
stimmte Zeit gewährt, letzteres immer dann, wenn es sich um eine Nutzung am
Bette eines öffentlichen Gewässers handelt.
Bei öffentlichen Gewässern ist die Genehmigung im Zweifelsfall frei wider-
ruflich, bei den auf eine bestimmte Zeitdauer gewährten Berechtigungen jedoch nur
bei Vorkommen von groben Verstößen gegen die auferlegten Bedingungen. Eine
Entschädigung wird im Falle des Widerrufs nur geleistet, wenn solche vorher ausdrück-
lich zugesagt, oder wenn ein einmaliges Entgelt bezahlt worden war, und seit der Aus-
führung des Unternehmens noch keine 30 Jahre umlaufen sind. Bei nicht öffentlichen
Gewässern kann ein Widerruf nur Platz greifen, wenn es sich um die Einleitung
von Stoffen in einen Wasserlauf handelt, oder wenn die Genehmigung ausnahms-
1) 5 38.
2) Vgl. § 40 des Ges. Gefährdung des öffentlichen Interesses durch Verstoß gegen Rechts-
vorschriften oder durch sonstige Gefährdungen und Belästigungen der Allgemeinheit, erhebliche Be-
nachteiligung benachbarter Grundstücke oder bereits genehmigter Anlagen. Sollen natürliche Was-
serläufe für außerhalb der Gemarkung liegende Zwecke verwendet werden, so kann die Versagung
auch auf den Einspruch der Gemeinde hin erfolgen. Nach dem (nur bis 1911 geltenden) Ges. vom
2. Sept. 1908 (G.u. VOl. S. 501) kann die Genehmigung auch dann versagt werden, wenn Be-
einträchtigung eines anderen erheblich größeren Unternehmens zu befürchten ist.
3) § 41 Abs. 2, 2 und 4. Die Bestimmung der Preise, welche für die durch die Anlage
erzielten Nutzwirkungen gefordert werden dürfen, unterliegt der behördlichen Regelung.