Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

346 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 110 
  
Stoffe in einem Wasserlauf handelt, wodurch die Eigenschaften des Wassers geän- 
dert oder dessen Abfluß oder Stand nachteilig beeinflußt werden können, oder wenn 
Wassertriebwerke errichtet, oder endlich wenn Veranstaltungen zur Entwässerung 
usw. getroffen werden wollen, die einen Wasserlauf in seinem Bestande in der 
Weise beeinflussen, daß sich erhebliche Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen 
oder die Rechte Anderer ergeben können. 
Das für die Erteilung dieser Genehmigung vorgeschriebene Verfahren ist auch 
dann einzuhalten, wenn beim Staat um die Verleihung einer Nutzungsbefugnis 
an einem öffentlichen Gewässer irgend einer Art nachgesucht wird. Eine solche beson- 
dere Verleihung wird vom Gesetze neben den ange führten Fällen noch weiter aus- 
drücklich als notwendig bezeichnet, wenn an einem öffentlichen Gewässer eine 
Nutzung mittels besonderer Anlage an oder in dem Wasser stattfinden, wenn eine 
Ueberfahrtsanstalt errichtet, oder wenn aus dem Bett des Gewässers Eis, Sand, 
Kies, Schlamm, Steine, Pflanzen oder sonstige feste Stoffe entnommen werden 
sollen 1). 
Auf die Erteilung der oben erwähnten polizeilichen Erlaubnis hat der Ge- 
suchsteller, wenn keine der im Gesetze genannten Anstände bestehen 2), einen Rechts- 
anspruch; derselbe ist allerdings nicht klagbar. Die Entschließung über die, eben- 
falls als Genehmigung bezeichnete, Verleihung einer besonderen Nutzungsbefugnis 
am öffentlichen Gewässer liegt, wie früher bereits hervorgehoben, vollständig im 
Ermessen der Verwaltung. Bei der Erteilung einer Nutzungserlaubnis an einem 
öffentlichen Gewässer kann neben anderen Bedingungen insbesondere auch als 
Gegenleistung die Zahlung eines angemessenen Entgelts auferlegt werden, von 
dem ein Teil an die in Betracht kommenden Gemarkungsgemeinden auszube- 
zahlen ist 3). 
Die Genehmigung wird bald ohne zeitliche Schranke, bald nur auf eine be- 
stimmte Zeit gewährt, letzteres immer dann, wenn es sich um eine Nutzung am 
Bette eines öffentlichen Gewässers handelt. 
Bei öffentlichen Gewässern ist die Genehmigung im Zweifelsfall frei wider- 
ruflich, bei den auf eine bestimmte Zeitdauer gewährten Berechtigungen jedoch nur 
bei Vorkommen von groben Verstößen gegen die auferlegten Bedingungen. Eine 
Entschädigung wird im Falle des Widerrufs nur geleistet, wenn solche vorher ausdrück- 
lich zugesagt, oder wenn ein einmaliges Entgelt bezahlt worden war, und seit der Aus- 
führung des Unternehmens noch keine 30 Jahre umlaufen sind. Bei nicht öffentlichen 
Gewässern kann ein Widerruf nur Platz greifen, wenn es sich um die Einleitung 
von Stoffen in einen Wasserlauf handelt, oder wenn die Genehmigung ausnahms- 
1) 5 38. 
2) Vgl. § 40 des Ges. Gefährdung des öffentlichen Interesses durch Verstoß gegen Rechts- 
vorschriften oder durch sonstige Gefährdungen und Belästigungen der Allgemeinheit, erhebliche Be- 
nachteiligung benachbarter Grundstücke oder bereits genehmigter Anlagen. Sollen natürliche Was- 
serläufe für außerhalb der Gemarkung liegende Zwecke verwendet werden, so kann die Versagung 
auch auf den Einspruch der Gemeinde hin erfolgen. Nach dem (nur bis 1911 geltenden) Ges. vom 
2. Sept. 1908 (G.u. VOl. S. 501) kann die Genehmigung auch dann versagt werden, wenn Be- 
einträchtigung eines anderen erheblich größeren Unternehmens zu befürchten ist. 
3) § 41 Abs. 2, 2 und 4. Die Bestimmung der Preise, welche für die durch die Anlage 
erzielten Nutzwirkungen gefordert werden dürfen, unterliegt der behördlichen Regelung.
	        
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