8 110 Das Wasserverwaltungsrecht. 347
weise nur als eine widerrufliche erteilt war. Entschädigung wird in diesen Fällen
nicht gewährt .
Die gegebene Genehmigung hat, sofern sie für bestimmte Anlagen zum Vor-
teil von bestimmten Grundstücken gegeben ist, im Zweifelsfall dingliche Wirkung;
in Fällen anderer Art bedarf ihre Uebertragung auf dritte Personen der be-
hördlichen Zustimmung 2).
Die Wirkung der Genehmigung erlischt durch Verzicht, Ablauf der gestellten
Frist oder Umlauf eines Jahres, ohne daß die genehmigte Anlage begonnen wor-
den wäre, ebenso wenn während dreier Jahre ein die Ausnützung der Geneh-
migung ausschließender Zustand vorhanden war #).
Für Stau anlagen, mögen sie genehmigungsbedürftig sein oder nicht, be-
steht weiter die besondere Vorschrift, daß durch obrigkeitliche Anordnung in einer
in die Augen fallenden Form das höchste zulässige Maß der Wasserspannung ur-
kundlich festgestellt wird, bezw. festgestellt werden kann, und zwar durch Setzen einer
Aichmarke oder bei wechselnder Spannung durch Anbringen einer Festmarke 7).
4. Die Verwaltungsbehörde besitzt endlich das Recht, nach Anhörung der Be-
teiligten eine jede Wasserbenützung oder Entwässerung ohne Rücksicht darauf, ob
dieselbe genehmigungsbedürftig war oder nicht, ob sie auf einem öffentlichrechtlichen
oder auf einem Privatrechtstitel beruht, zu untersagen oder zu beschrän-
ken, wenn und soweit durch die Art der Ausübung für das Gemeinwohl über-
wiegende Nachteile und Gefahren entstehen 5).
Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß durch Ableitung von Quellen
oder unterirdischen Wasseradern oder durch Arbeiten zur Tieferlegung des Grund-
wassers einem größeren Teile von Beteiligten das für den häuslichen oder wirt-
schaftlichen Bedarf nötige und ohne unverhältnismäßigen Aufwand in anderer
Weise nicht zu ersetzende Wasser entzogen oder wesentlich geschmälert werden
würde.
Im letzteren Falle ist für den Eingriff der Behörden immer Entschädigung zu
leisten, es sei denn, daß das geschützte Nutzungsverhältnis seit dreißig Jahren
unterbrochen bestanden; in den übrigen Fällen nur, wo es sich um eine geneh-
migte Anlage handelt, deren Zulassung nicht ohne Entschädigung widerrufen werden
kann, oder bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen wenn das von dem be-
hördlichen Eingriff betroffene Unternehmen bereits fertiggestellt, oder doch in der
Ausführung befindlich war.
Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn es sich um das Verbot des Ein-
leitens von Stoffen in einen Wasserlauf handelt 9).
I) Hinsichtlich der Stauanlagen für Wassertriebwerke bleiben die Vorschriften der Gew.O.
vorbehalten (6 51 daselbst).
3) Bezüglich der Stauanlagen für Wassertriebwerke vgl. 5 49 der Gew. O. Das W. spricht
von einem Verzicht auch da, wo es sich nicht um die Verleihung eines Rechtes, sondern um eine reine
polizeiliche Erlaubnis handelt, der damals noch herrschenden Anschauung entsprechend, daß auch
diese Erlaubniserteilung ein subjektives Recht begründe.
4) #47 des Ges. und V. v. 8. Dezemb. 1899, die Bezeichnung der Stauhöhe betr. (G.u. VO.=
Bl. S. 931).
5) & 48 des Ges.
6) Insbesondere von Bedeutung, wenn das Verbot Ableitungsrechte trifft, die in früherer
Zeit etwa auf Grund von privatrechtlichen Titeln erworben wurden.