348 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. § 110
Verpflichtet zur Entschädigungsleistung sind die Interessenten, auf deren An-
trag der Eingriff erfolgte, oder die Gemeinden, in deren Gemarkung die zu
wahrenden öffentlichen Interessen hervorgetreten sind. Auch hier kann, von
dringenden Fällen abgesehen, Vorauszahlung der Entschädigung verlangt werden.
5. Um eine allseitige und zweckmäßige Ausnützung der vorhandenen Wasser-
kräfte zu ermöglichen, hat das Gesetz über das frühere Recht noch etwas hinaus-
gehend, die Bildung von Wasserge nossenschaftern vorgesehen, d. h. die
Begründung von Real korporationen zum Zwecke der Erfüllung bestimmter im
Gesetze näher angeführter Aufgaben, (Errichtung und Benützung von Bewässerungs--,
Entwässerungs-, Schutzanlagen, Stauwerken usw., gemeinsame Wasserversorgung
oder gemeinsame Abführung von Abwässern usw. durch fließende Gewässer) 1).
Die Errichtung einer Wassergenossenschaft kann entweder durch freie Ent-
schließung aller beteiligten Eigentümer oder durch Mehrheitsbeschluß mit Beitritts-
zwang gegen die Minderheit oder endlich auch ohne Zustimmung der Mehrheit
durch obrigkeitliche Anordnung erfolgen.
Der Genossenschaft sollen mindestens drei Mitglieder angehören. Zu der Ent-
schließung der Beteiligten muß die Genehmigung durch die Staatsbehörde hinzu-
kommen, welche nur erteilt werden darf, wenn das Unternehmen einem öffent-
lichen Interesse oder einem überwiegenden Interesse der Landeskultur oder
Industrie dient.
Mit dem Ausspruch der Genehmigung erhält die Genossenschaft die Eigen-
schaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Errichtung durch
Mehrheitsbeschluß kann, wenn es sich um gemeinsame Anlagen handelt, die schon
ausgeführt und in Betrieb genommen sind, mit einfacher Stimmenmehrheit er-
solgen 2). Die Begründung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang zur Neu-
ausführung von gemeinsamen Anlagen kann nur die Bewässerung und Entwässerung,
den Wasserschutz sowie die Errichtung von Stauwerken, Sammelbecken samt Zubehör-
den zum Gegenstand haben und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteilen der betei-
ligten Eigentümer 3). Die Errichtung der Genossenschaft durch obrigkeitliche Anordnung
ist nur zulässig, wenn es sich um die Erhaltung einer bestehenden Anlage
handelt, deren Weiterbestand im öffentlichen Interesse gelegen ist ").
Die Verfassung der Genossenschaft bestimmt sich, soweit das Gesetz
nicht selbst direkte Anordnungen enthält, nach den mit Staatsgenehmigung auf-
zustellenden Satzungen, die sich an einen vom Gesetz vorgeschriebenen Rahmen
anlehnen müssen 5). Die Organe sind der Vorstand und die Genossenschaftsver-
sammlung. Die für die Bestreitung der Genossenschaftsausgaben zu leistenden
Beiträge können nach den für die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher
Forderungen geltenden Grundsätzen betrieben werden. Sie gehen beim Wechsel
des Eigentümers auf den Rechtsnachfolger über und erlöschen auch nicht durch
Ausscheiden aus der Genossenschaft #).
1) 8# 50 u. ff. des Ges.
2) & 81 des Ges.
3) § 68.
4) 5 81 Abf. 4.
5) 38 54 u ff. . -. ... ..
6) 88 57 u. f. des Ges. Bei der Zwangsversteigerung einer Genossenschaftsliegenschaft gelten