Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 110 Das Wasserverwaltungsrecht. 351 
  
  
züglich der Errichtung von Bauten in und an Gewässern ½). 
Bei öffentlichen Gewässern bedürfen Bauten aller Art, soweit sie im 
Bereiche des Hochwassers liegen, wenn ihre Ausführung auf den Wasserabfluß oder 
auf den Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben kann, der vorherigen be- 
hördlichen Genehmigung, die zeitlich beschränkt und im öffentlichen Interesse stets 
widerrufen werden kann 2). Bei Geltendmachung des Widerrufs ist jedoch den 
Betroffenen im Zweifelsfalle von dem zur Instandhaltung des Gewässers Ver- 
pflichteten Entschädigung zu gewähren. Durch Verwaltungsvorschrift können diese 
Bestimmungen auch auf nicht öffentliche Gewässer ausgedehnt werden. Ebenso 
kann, soweit es im öffentlichen Interesse des Wasserschutzes geboten ist, von der 
Verwaltungsbehörde die Herstellung von Veranstaltungen baulicher oder anderer 
Art im Hochwassergebiet, auch wo eine Genehmigungspflicht nicht besteht, verboten 
oder die Beseitigung bereits ausgeführter Bauten angeordnet werden. Im letzteren 
Falle sind jedoch die Vorschriften des Enteignungsgesetzes zu beobachten. 
e) Bei den größeren Wasserläufen sowie bei denjenigen Gewässern, die ihrer 
Eigenart wegen einer nachhaltigen Schutzarbeit benötigen, ist die Anordnung ge- 
troffen, daß die grundsätzlich von den Gemeinden darzubietenden Leistungen vom 
Staat übernommen werden. 
Die betreffenden Gewässer, die in einer Anlage des Gesetzes genau verzeichnet 
sind, bilden einen besonderen Verband, den Staatsflußbauverbands). 
Der Bereich dieses Verbandes deckt sich nicht mit dem Umfange der öffentlichen 
Flüsse; einzelne derselben oder Teile von ihnen werden außer Betracht gelassen, 
andererseits werden verschiedene nicht öffentliche Wasserläufe von ihm umfaßt. 
Mitunter erstreckt sich seine Tätigkeit auch nur auf einige Seiten der Schutzarbeit. 
Die nähere Abgrenzung derselben im einzelnen erfolgt jeweils bei der Feststel- 
lung und dem Vollzuge des Staatsvoranschlages. 
Soweit der Staat eintritt, haben die Gemeinden Beiträge zu leisten. Die 
Kosten, welche lediglich mit Rücksicht auf die Schiff= und Floßfahrt aufgewendet 
werden, ebenso die Kosten der Beaufsichtigung aller Schutzbauten bleiben jedoch 
in vollem Umfange dem Staate zur Loast. 
Die Beiträge bemessen sich im Zweifelsfalle auf ein Drittel der für den be- 
treffenden Wasserlauf staatlicherseits zu machenden Ausgaben und werden auf 
die Gesamtheit der bei dem einzelnen Gewässer beteiligten Gemeinden nach Maß- 
gabe des innerhalb derselben zucr Gemeindebesteuerung veranlagten Steuerwertes 
des Liegenschafts= und Betriebsvermögens zuzüglich desjenigen der Gemeinde 
verteilt ). 
Nach der Novelle zum Wassergesetz vom 19. Oktober 1906 5) werden jedoch 
1) # 91, 92 des Ges. 
2) Wasser= und Uferbauten, die unter der Leitung der technischen Staatsbehörden zu andern 
als Wasserbenützungs= und Entwässerungszwecken ausgeführt werden, bedürfen einer vorgängigen 
Genehmigung nicht, wenn den Beteiligten zur Geltendmachung ihrer Interessen Gelegenheit ge- 
geben worden, und die Pläne von der Zentralbehörde gutgeheißen sind. §& 91 Abs. 6 des Ges. 
3) 88 93 u. ff. des Ges. 
4) § 95 des Ges. Unter gewissen Voraussetzungen haben einzelne Gemeinden einen beson- 
deren Vorausbeitrag zu leisten, andererseits können Ermäßigungen und selbst der gänzliche Nach- 
laß des Normalbeitrages bewilligt werden. §#§ 96, 97 des Ges. 
5) G.u. VOl. S. 631. 
 
	        
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