Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 111 Das Bauverwaltungsrecht. 355 
  
Nach wie vor gehen diejenigen einschlagenden Rechtsnormen, welche sich nur mit 
der polizeilichen Seite des Gebietes befassen, selbständig neben denjenigen einher, die 
sich mit der Pflege des Bau- und Wohnungswesens beschäftigen, und selbst auf dem 
rein polizeilichen Gebiete laufen zusammengehörende Bestimmungen in Gesetzen und 
Verordnungen getrennt auseinander. 
Die baupolizeilichen Vorschriften finden ihre gesetzliche Grundlage der 
Hauptsache nach immer noch im §& 116 des PStrG#B., der in seinem Abs. 1 der ver- 
ordnenden Gewalt die Vollmacht gibt, allgemeine Vorschriften über die Baulinie, die 
Festigkeit, Feuersicherheit und Gesundheit der Bauten zu erlassen, der weiter die ört- 
lichen Bauordnungen zur besonderen Behandlung der für ihren Bereich bedeutungs- 
vollen Interessen ermächtigt, und der endlich den Baupolizeibehörden insbesondere 
auch die Befugnis verleiht, auf Grund der ergangenen Verordnungen oder Vorschriften 
unter Strasschutz gestellte Einzelanordnungen zu erlassen. 
Ergänzend treten als gesetzliche Quellen jener Vorschrift des P Str GB. vor allem 
einige Bestimmungen des im Jahre 1868 ergangenen und letztmals durch eine 
Novelle vom 15. Oktober 1908 1) abgeänderten und erweiterten Ortsstraßengesetzes 
zur Seite. 
Der 8 116 des PStrGB. in seinem nachträglich (im Jahre 1896) aufgenommenen 
Absatz 2 im Zusammenhalt mit § 136 und dem im Jahre 1873) beschlossenen §& 87 a 
PStrGB. bildet auch die Grundlage des geltenden Rechtes der Wohnungs- 
polizei, das zuerst in der VO. vom 27. Juni 1874 8) einer Behandlung unter- 
zogen wurde, nunmehr aber mit dem Rechte der Baupolizei durch die VO. vom 
11. Sept. 19074) (die sogen. Landesbauordnung) in einer einheitlichen und ziemlich 
erschöpfenden Art und Weise ausgestaltet worden ist 5). 
Die Rechtsvorschriften über die Pflege des Bau= und Wohnungswesens 
finden sich in dem oben angeführten Ortsstraßengesetze, welches durch das Enteig- 
nungsgesetz eine gewisse Ergänzung erfährt. 
II. Das Recht der Baupolize i. Von den hier einschlagenden Be- 
stimmungen, mit denen sich in erster Linie die Abschnitte I bis III der neuen Landes- 
bauordnungs) befassen, sind diejenigen über die Gesundheit, die Festigkeit, über die 
Verkehrs= und über die Feuersicherheit der Bauten beinahe ausschließlich unmittelbar 
durch die Verordnung selber in erschöpfender Weise getroffen). Für die übrigen 
Gebiete des Baupolizeirechtes, das sich auf die Behandlung sozialer und d aͤschetischer 
1) G.u. VOl. S. 605. Ldh. VO. vom 10. Dezember 1908 (G.u. VOl. S. 639). 
2) Ges. v. 21. Dezemb. 1873 und Ges. v. 17. Juni 1896. 
3) G.u. Wl. S. 353. 
4) G.u. VOl. S. 385. 
5) Neben der LBO. kommen vor allem noch in Betracht die nicht zur Aufhebung gelangten 
Bestimmungen der VO. v. 27. Juni 1874; die einschlagenden Vorschriften der D. Gew. Ordg. und 
die auf Grund derselben erlassenen Verordnungen, so insbesondere auch die VO. über die Ein- 
richtung und den Betrieb von Bäckereien v. 1. Oktob. 1906 (G.u. VOl. S. 458); vgl. ferner die 
VO. über die Einrichtung von Schlächtereien v. 16. Juni 1876, über die Anlage usw. von Kranken- 
anstalten v. 15. Juni 1898; über die Schulhausbaulichkeiten vom 14. Nov. 1898 bezw. 1. Juni 1908 
und die neben den Unfallverhütungsvorschriften einhergehende VO. über den Schutz der bei 
Bauten beschäftigten Personen vom 29. Fobruar 1904 (G.u. VOl. S. 15). 
6) Die #J# 1—145. 
7) Besonders eingehend sind die Hofvorschriften, die auch sogenannte Gemeinschaftshöfe zu- 
lassen, die Bestimmungen über Gebäudehöhe, Geschoßzahl, Hintergebäude, sowie über Brand- 
mauern und Feuerungseinrichtungen. §# 22—32; 50—60; 74—105 LB0O. 
23“
	        
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