8 111 Das Bauverwaltungerecht. 357
scheinen lassen 1). Die Bauflucht hat nicht nur die allgemein übliche verbietende Wir-
kung, von der bezüglich kleinerer Ausbauten und unbedeutender nur widerruflich zu-
gelassener Bauwerke Ausnahmen bewilligt sind, sondern sie begründet auch für das
an die Fluchtlinie angrenzende Gelände auf Bauplatztiefe den positiven Baufluchten-
zwang 2).
Auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße liegen, dürfen Ge-
bäude nur errichtet werden, wenn die nötigen Garantien für Zugänglichkeit, Wasser-
versorgung, Abwasserleitung und Beleuchtung gegeben sind 3). In Gemeinden, in
denen für das Wohnungsbedürfnis durch Bereitstellung oder Planung von Ortsstraßen
genügend Vorsorge getroffen ist, kann die Errichtung von Bauten außerhalb des Be-
reiches dieser Straßen durch ortspolizeiliche Vorschrift vollständig untersagt werden;
wo es zum Erlaß einer solchen Vorschrift nicht gekommen ist, können wenigstens im
Einzelfall durch Verfügung der Baupolizeibehörde nach Vernehmung des Gemeinde-
rates solche Bauten verboten werden, deren Errichtung feld= sicherheits-, feuer-, gesund-
heits= oder verkehrspolizeiliche Interessen gefährden, die das Landschaftsbild oder bedeu-
tungsvolle Baudenkmäler zu beeinträchtigen geeignet sind, oder endlich der Fortführung
der Ortsstraßenpläne oder bestehender Ortsstraßen Hindernisse bereiten würden 7.
Der Sicherung der Durchführung besonderer baupolizeilicher Verpflichtungen 5)
dienen die in den einzelnen Gemeinden zu führenden Baulastenbücher,
deren Inhalt mit dinglicher Wirkung ausgestattet ist.
Für das baupolizeiliche Verfahren giltallgemein das Genehmigungsprinzip; das
vordem für minderwichtige Bauten zugelassene Anzeigeverfahren ist beseitigt. Für gewisse
besonders genannte unbedeutendere Bauarbeiten tritt die Verpflichtung zur Einholung
einer Genehmigung nur ein, wenn dies durch die Ortsbauordnung ausdrücklich vorge-
schrieben wird 9).
Bei der Prüfung der einzelnen Baugesuche ist der Behörde vor allem auch eine
scharfe Kontrolle der Person des verantwortlichen Bauleiters zur Pflicht gemacht.
Ein solcher kann nicht nur aus den reichsrechtlich zugelassenen Gründen sondern auch
bei einfacheren Bauten zurückgewiesen werden, wenn er nicht die genügenden Kennt-
nisse besitzt, oder nur zum Schein genannt ist. Für Kaminbauten werden nur die
technischen Leiter berufsmäßiger Kaminbauunternehmungen zugelassen?).
Ueber die einzelnen Baugesuche sind die Nachbarn und die Eigentümer der
)5 4 — d Untersagt sind nicht nur Neubauten, sondern auch Um- und Ausbauten, die
mit der Fluchtlinie im Widerspruch stehen. Vom positiven Zwang können durch die Baupolizei-
behörde nach Vernehmung des Gemeinderates Ausnahmen bewilligt werden.
3) 9 des Ges. §#8—21 LB0O. Eine besondere Ansiedelungsgenehmigung ist in Baden nicht
einzuholen.
4) & 12 des Ges. Besondere Vorschriften gelten über Bauten in der Nähe von Eisenbahnen
(1 29 des Ges.), ferner über Bauten an öffentlichen Wegen, die nicht zugleich Ortsstraßen sind
(* 31 Straß. Ges.), in der Nähe von Waldungen (Forstgesetz §§ 57 ff.), in der Nähe von Wasser-
läufen (Wass.Ges. 38 86, 91 u. ff.) und von Friedhöfen (V O. vom 20. Juli 1882, G.u. VOl. S. 202).
5) Die sich nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften ergeben, sondern im
Einzelfall auf Verlangen der Baupolizeibehörde dieser oder der Gemeindebehörde gegenüber vom
Bauherrn übernommen wurden. Die Baulastenbücher werden nur da angelegt, wo ein Be-
dürfnis dafür besteht; sie sind öffentliche Bücher. §# 27 des Ges. Eine besondere Vollzugsvor-
schrift ist in Vorbereitung. (Siehe unten im Nachtrag.)
6) 5# 123 u. ff. LB.
7) Vgl. §§ 35, 35 a, 53 a, 54 D. GO. (Fassung der Novelle vom 7. Jan. 1907) und LB0.
* 125, 5 127 Abs. 3.