Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

358 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 111 
  
gegenüberliegenden Grundstücke zu hören; Einsprachen sollen, soweit als möglich, im 
Wege der gütlichen Verhandlung erledigt werden. 
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht vor Ablauf eines Jahres seit ihrer Aus- 
händigung mit dem Bau begonnen ist. Sie kann jederzeit zurückgenommen werden, 
wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben erteilt ist 1). 
Als örtliche Baupolizeibehörde fungiert in denjenigen Gemeinden, in 
denen die Ortspolizei nicht von einer staatlichen Stelle verwaltet wird, die vom Bürger- 
meister und einem oder mehreren Mitgliedern des Gemeinderates gebildete Orts- 
baukommission, in die, wenn nötig, noch Fachmänner berufen werden können 
und die ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit faßt. Die Tätigkeit dieser 
Kommission beschränkt sich jedoch im wesentlichen auf die Prüfung der Baugesuche 
und auf die Ueberwachung der Bauausführungen. Die entscheidenden Verfügungen 
(Erteilung der Baugenehmigung, zwangsweise Beseitigung bauordnungswidriger Zu- 
stände usw.) ist dem für die Gemeinde zuständigen Bezirksamte vorbehalten, 
dem als Sachverständiger ein Bezirksbaukontrolleur zur Seite steht 2). In den Städten 
mit staatlicher Polizeiverwaltung wird die Baupolizei vom Bezirksamte gehandhabt. 
Zur Prüfung der Baugesuche und Vorbereitung örtlicher Bauvorschriften sind auch 
hier Ortsbaukommissionen eingerichtet, denen außer dem Amtsvorstande, als Vor- 
sitzenden, der staatliche Baupolizeibeamte, Mitglieder des Stadtrates und der für das 
Stadtgebiet besonders bestellte Ortsbaukontrolleur angehören ). 
Für gewisse wichtigere Entschließungen ist die Mitwirkung des Bezirksrates vor- 
geschrieben, der auch über das gegen die bezirksamtlichen Verfügungen ergriffene 
Rechtsmittel der Beschwerde oder Einsprache zu entscheiden hat ). 
Die Bezirksbaukontrolleure werden vom Bezirksamte, die Ortsbaukontrolleure 
vom Stadtrat angestellt. Die Anstellung der Ortsbaukontrolleure bedarf jedoch der 
bezirksamtlichen Bestätigung, die aber nur versagt werden soll, wenn hinsichtlich der Zu- 
verlässigkeit und Befähigung Bedenken bestehen 5). Die Dienstaufsicht über beide 
Arten von Kontrolleuren führt das Bezirksamt. Der Ortsbaukontrolleur kann, auch 
wenn er nicht bloß widerruflich angestellt ist, nach Anhörung der Bezirksbauinspektion 
und des Stadtrates wegen Unbrauchbarkeit vom Bezirksrate entlassen werden. Dem 
Ministerium bleibt vorbehalten, an Stelle der erwähnten Beamten von sich aus staat- 
liche Baukontrolleure unmittelbar anzustellen. 
1) Vgl. die Ausführungen oben im Text zu § 71. Die hier erwähnte Zurücknahme wirkt ex 
tunc. Daher können die Bauten eventuell von Amts wegen abgebrochen werden. 4 137 LB0O. 
2) ö5 111—114; 116 u. ff. LBO. Von der allgemeinen Bauausfsicht sind befreit die Bauten 
der Staats-- und der Militärverwaltung, die unter der Aufsicht von technischen Behörden ausge führt 
werden. §§ 142—144 LBO. Die innerhilb einet Bahngebietes zu erstellenden rein bahntech- 
nischen Anlagen unterliegen auch nicht der Genehmigungspflicht. 
3) 5§ 115, 121 LBO. Zur Begutachtung der Entwürfe von Vorschriften, in denen ästhetische 
Fragen behandelt werden, sind besondere Sachverständige zuzuziehen, eventuell auch besondere 
Künstlerkommissionen zu bilden (X§ 35 LBdO.). 
4) § 118 LBO. Gegen die Entscheidung des Bezirksrates finden die allgemeinen Rechts- 
mittel statt (§ 28 Verf. O. und § 4 Ziff. 1 VRPfl. ). 
5) Die Bezirksbaukontrolleure werden widerruflich angestellt, die Ortsbaukontrolleure meistens 
als vollbeschäftigte städtische Beamte oder Gemeindebedienstete. Die Vergütungen für die Dienst- 
leistungen des Bezirksbaukontrolleurs sind von den Bauherren zu leisten nach den für die Erhebung 
der Verwaltungsgebühren geltenden Grundsätzen. Die Gemeinden können jedoch einen Teil der 
Gebühren übernehmen; andererseits steht es den Stadtgemeinden frei, die von ihnen zunächst zu 
bestreitenden Kosten der Ortsbaukontrolle auf die Beteiligten abzuwälzen. §§ 170 ff. LBdO.
	        
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