Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

111 Das Bauverwaltungsrecht. 361 
  
sind von der Gemeinde zu erwerben und zur Aufteilung in die Masse einzuwerfen. Das 
künftige Straßengelände geht, soweit es ein Drittel der von den Eigentümern einge- 
worfenen Grundfläche nicht übersteigt, unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde 
über, für das darüber hinausgehende Maß ist Entschädigung zu leisten. Die Ermittelung 
der Wertanschläge und Entschädigungsbeträge erfolgt nach den Grundsätzen des Ent- 
eignungsgesetzes 1). 
Das bei der Neueinteilung einzuhaltende Verfahren) beginnt mit der vom 
Gemeinderat unter Zuzug der Beteiligten und sachverständiger Personen vorzuneh- 
menden Aufstellung des Planes über die Neueinteilung und die Wertausgleichung. 
Sämtliche Vorarbeiten sind sodann in einer vom Gesetze genau bestimmten Form zu- 
nächst dem Bezirksamte zur vorläufigen Prüfung und Herbeiführung der Abstim- 
mungstagfahrt zu unterbreiten 3). 
Das bei der Vorbereitung und Abhaltung dieser Tagfahrt zu beobachtende Ver- 
fahren ist demjenigen der Feldbereinigung nachgebildet. Um Störungen oder Er- 
schwerungen des Unternehmens zu verhindern, ist der Baupolizeibehörde die Befug- 
nis eingeräumt, in der Zeit von der Einkunft des gemeinderätlichen Antrages bis zur 
endgültigen Erledigung des Verfahrens in dem Neueinteilungsgebiete die Errichtung 
von Bauten zu untersagen. 
Ueber das von dem Bezirksamte vorgeprüfte und von der vorgeschriebenen Mehr- 
heit gebilligte Unternehmen ist weiter eine gutächtliche Aeußerung des Bezirksrates 
zu erheben, die, wenn sie sich gegen das Vorhaben ausspricht, mittels einer vom Mini- 
sterium des Innern endgültig zu verbescheidenden Beschwerde angefochten werden kann. 
Lautet das Gutachten günstig, so hat das Ministerium des Innern, wenn es der Mei- 
nung ist, daß die geplante Neueinteilung im öffentlichen Interesse liege und angemessen 
sei, über die erhobenen Einwendungen, die spätestens während der Abstimmungstag- 
fahrt angebracht sein müssen, sowie über die nötig werdende Abtretung von Klein- 
stücken, eine Entscheidung des Staatsministeriums herbeizuführen. Ist das Mini- 
sterium des Innern jedoch der Ansicht, daß ein öffentliches Interesse nicht vorliege, 
oder daß die erhobenen Einsprachen begründet seien, so hat es, vorbehaltlich des Re- 
kurses an das Staatsministerium, zu verfügen, daß das Verfahren beruhen solle. 
Mit dem Erlaß der staatsministeriellen Entschließung ist der Gemeinderat an die 
Durchführung des Unternehmens gebunden. 
Gegen die Entscheidung des Staatsministeriums ist ebensowenig wie im Ent- 
eignungsverfahren ein Rechtsmittel gegeben, jedoch können die vom Verfahren be- 
troffenen Eigentümer, wenn der ihnen gewordene Ersatz den gesetzlichen Vorschriften 
nicht entspricht, binnen einer Frist von zwei Monaten bei den bürgerlichen Gerichten 
Klage auf Geldentschädigung gegen die Gemeinde erheben 7). 
Nach endgültiger Erledigung des Verfahrens erklärt das Ministerium des Innern 
den Plan über die Neueinteilung für vollzugsreif, indem es zugleich den Zeitpunkt 
1) 5 14 des Ges. 
2) &&& 15—18 des Ges. 
3) Als Eigentümer werden diejenigen beigezogen, die als solche im Grundbuch eingetragen 
sind, soweit nicht im Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs vermerkt ist. 
4) §& 17 des Ges. Bis zum Erlaß des neuen Gesetzes war hier die Zuständigkeit der Verwal- 
tungsgerichte begründet.
	        
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