362 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 111
bestimmt für den Uebergang des Eigentums und der Rechte dritter Personen, der
kraft Gesetzes geschieht und mit Wirksamkeit gegen Dritte 1). Werden die etwa strei-
tigen Entschädigungsbeträge hinterlegt, so kann die Vollzugserklärung schon vor dem
endgültigen Austrage der Rechtsstreite erfolgen. Für die materielle Behandlung der
auf den Grundstücken ruhenden Rechte dritter Personen gelten die analogen Vor-
schriften des Feldbereinigungsgesetzes; das Straßengelände geht unbelastet auf die
Gemeinde über; die auf den Kleinstücken lastenden Hypotheken, Grundschulden, Ren-
tenschulden und Reallasten erlöschen; die für diese Stücke zu zahlende Entschädigung
ist, falls keine Einigung unter den Beteiligten erzielt wird, zu hinterlegen 2).
Der Vollzug des Planes ist Sache des Gemeinderates. Die Kosten der Auf-
stellung und des Vollzugs des Planes bleiben der Gemeinde zur Last, dieselbe kann
jedoch mit Staatsgenehmigung beschließen, daß diese Kosten sowie die von der Gemeinde
zu leistenden nicht gedeckten Entschädigungen ganz oder zum Teil von dem an dem
neuen Besitzstande beteiligten Eigentümern nach Maßgabe der Bereicherung ersetzt
werden, welche diese durch die Neueinteilung erfahren haben. Ueber die hieraus sich
ergebenden Verpflichtungen sowie über die im Verfahren bewilligten Geldausglei-
chungen entscheidet der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde mit Ausschluß des Re-
kurses; gegen dessen Entscheidung kann jedoch Klage an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden 3). Auf die Betreibung aller Forderungen der Gemeinden gegen
die Beteiligten finden die Vorschriften über die Beitreibung der öffentlichen Abgaben
entsprechende Anwendung; bei Forderungen von mehr als 100 Mark kann die Ge-
meinde die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen.
Neben der bisher geschilderten mit Zwang verbundenen Neueinteilung kennt das
Gesetz auch noch eine Umlegung durchallseitige freie Vereinbarung:t:
Haben einer vorgeschlagenen Neueinteilung alle beteiligten Grundeigentümer
und die Gemeinde zugestimmt, so kommt dieselbe mit der oben geschilderten recht-
lichen Wirkung zustande, sobald sie von dem Ministerium des Innern nach gutächt-
licher Aeußerung des Bezirksrates für vollzugsreif erklärt ist 5).
Auch hier ist die Zustimmung des Eigentümers oder seines Vertreters, soweit für
die Veräußerung der Güter gewisser Personen gesetzliche Beschränkungen bestehen,
an diese Beschränkungen nicht gebunden; ebenso gelten als Eigentümer die als solche
im Grundbuch eingetragenen Personen. Streitigkeiten über die aus dem Unterneh-
men sich ergebenden Geldansprüche werden in gleicher Weise entschieden wie die ana-
logen Ansprüche aus dem Zwangsverfahren.
1) & 19 des Ges. Die Staatsverwaltungsbehörde ist jedoch verpflichtet, das Grundbuchamt
unverzüglich um die Eintragung des erfolgten Ueberganges zu ersuchen; ein Ansatz der Verkehrs-
steuer findet nicht statt.
2) §&18 des Ges. Ueber die juristische Konstruktion des Uebergangs der Rechte vgl. Dorner
und Senga. a. O. S. 342 ff.; es handelt sich hier wie bei der Feldbereinigung um eine gesettzliche
Subrogation, die mit der Vollzugsreiferklärung des Planes eintritt; bis dahin bleibt der alte
Rechtszustand aufrecht erhalten.
3) Bildet eine der Geldausgleichungen den Gegenstand der Klage, so kann diese nur darauf
gestützt werden, daß die geforderte Geldentschädigung dem vollzugsreifen Plane nicht entspreche.
8 20 Abs. 4 des Ges.
4) § 21 des Ges.
5) Voraussetzung ist, daß alle Beteiligte ausdrücklich zustimmen, im übrigen teilt dieses Ver-
fahren die rechtliche Natur der mit Zwang verbundenen Umlegung, es ist, wie Dorner und
Seng a. a. O. zutreffend ausführen, öffentlich-rechtlicher Art. Die Zustimmung der Gemeinde
(Mitwirkung des Bürgerausschusses!) war bisher nicht verlangt.