Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

364 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 112 
  
durch eine sich anschließende Dienstweisung vom 5. März 1881 eine Neuordnung er— 
fahren 1). 
Die Feuerschau hat, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme zulassen, 
in jeder Gemeinde alljährlich stattzufinden. Ihre Aufgabe ist die Ermittelung und Ab- 
stellung feuergefährlicher Zustände; sie zerfällt in eine im Frühjahre vorzunehmende 
Vorschau und eine im Spätsommer folgende Nachschau. Besorgt wird die Feuerschau 
durch besondere vom Bezirksamte im Benehmen mit der Bezirksbauinspektion 
und nach Anhörung des Bezirksrates ernannte ständige Sachverständige (Feuer- 
schauer) 2), deren Zuständigkeit sich im Zweifelsfalle auf mehrere Gemeinden erstreckt, 
und deren Bezahlung nach einem in der VO. bestimmten Gebührensatz von der 
Gemeinde aus zu erfolgen hat s). Die Dienstaufsicht über die Feuerschauer 
führt das Bezirksamt, das gegen dieselben wegen Pflichtverletzungen öffentliche 
und disziplinäre Strafen aussprechen kann 4). 
Die bei der Vorschau wahrgenommenen Mängel werden vom Feuerschauer in 
Tabellenform zusammengestellt und sodann, soweit nicht ein sofortiges Einschreiten 
angezeigt erscheint, seitens des Bezirksamtes zum Gegenstande von Auflagen gemacht, 
deren Vollzug die Nachschau zu kontrollieren hat; eventuell hat Zwangsvollzug oder 
strafendes Einschreiten zu erfolgen. Das Ergebnis der angeordneten Maßregeln ist in 
den Tabellen zu vermerken. 
Den Feuerschauern ist, soweit nicht andere Anordnungen getroffen sind, auch die 
Ueberwachung der von den Gemeinden beschafften Löschgerätschaften übertragen: 
sie üben ferner eine gewisse Kontrolle aus über die Tätigkeit der Kaminfeger 5). 
4. Mit der näheren Ordnung des Kaminfegerwesens beschäftigt sich die in 
Gemäßheit der §3§ 39 und 77 d. Gew. O. und auf Grund der &§8 113 und 134 PStr#. 
erlassene Kaminfegerordnung vom 29. Nov. 1887 “), die in den Jahren 1889 
und 1899 Aenderungen erfuhr. 
Nach derselben sind alle Hauseigentümer verpflichtet, die in ihren Gebäuden be- 
findlichen Kamine in einer näher bestimmten Art und Weise durch die öffentlich be- 
stellten Kaminfeger einer Reinigung unterziehen zu lassen 7). Die Bestellung zum 
Kaminfeger erfolgt durch den Bezirksrat auf Vorlage der erforderlichen Nachweise, 
zu denen insbesondere auch eine Beurkundung des Bezirksamtes darüber gehört, daß 
der Bewerber, seine Befähigung durch Ablegung einer Prüfung dargetan habe . 
Die bisher bestehende Einrichtung, daß der Kaminfeger immer nur für einen bestimm- 
1) G.u. VOl. 1881 S. 1 ff. und S. 29 u. ff., abgeändert hinsichtlich der Gebühren durch V. 
vom 24. April 1908 (G. u. VOl. S. 101). 
2) Bei der Auswahl der Feuerschauer soll in erster Linie auf solche Personen abgehoben wer- 
den, welche die durch die V O. vom 14. Dezemb. 1883 (G. u. VOl. 1884 S. 4) eingeführte Werk- 
meisterprüfung bestanden haben. Dem Bezirkskaminfeger kann das Amt des Feuerschauers nicht 
übertragen werden. 
3) ö§ 14 und 15 der VO. 
4) 5 2 der VO. J 114 Ziff. 7 RStr. 
5) 5*§ 7 und 13 der VO. 19 und 20 der Dienstweisung. 
6) G. u. VOl. S. 417; bezw. 1889 S. 104 und 1899 S. 633. Die Kaminfegerordnung dient 
zugleich als Ergänzung der §I§ 62—66 der Vollz. VO. zur D. Gew. Ordg. 
7) 5§8 13 u. ff. der V., in denen auch die Zeit der Reinigungen genau bestimmt und eingehende 
Vorschriften über das Ausbrennen der Kamine gegeben sind. Vgl. § 368 Ziff. 4 RStr G. 
8) 5§ 2 u. ff. d. VO. die Gegenstände der von der Bezirksbauinspektion vorzunehmenden 
Prüfung bestimmt 8 4 Abs. 4
	        
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