368 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 113
— Á
älteren Ortsstraßengesetzes in der Form von Unternehmerstraßen öffentliche Wege zur
Entstehung kommen konnten, die, solange sie von der Gemeinde noch nicht übernom—
men sind, zu keiner der drei genannten Klassen gehören, vielmehr eine besondere vierte
Klasse von öffentlichen Wegen bilden 1).
2. Die Anlag e der öffentlichen Wege. a) Die Fürsorge für die im öffentlichen
Interesse erforderliche Wegherstellung und Unterhaltung ist Sache der öffentlichen
Verwaltung. Den Privaten bleibt es zwar nicht unbenommen, einfache (nicht zum
Anbau bestimmte) Verkehrswege herzustellen und dem öffentlichen Verkehr zu überlas-
sen, diese Widmung erhält jedoch rechtlichen Bestand erst durch die, wenn auch still-
schweigend erklärte, Annahme seitens der zuständigen Verwaltungsorgane 2). An-
dererseits hat das Gesetz aber auch Vorkehr dafür getroffen, daß für alle Arten von
Straßen ein baupflichtiges Subjekt zur Verfügung steht: für die Landstraßen hat der
Staat, für die Kreisstraßen der Kreis und für die Gemeindewege die Gemeinde auf-
zukommen 3).
Allen drei Baupflichtigen ist es jedoch nach dem Grundsatze, daß die aus der Ge-
staltung der öffentlichen Verhältnisse einem Einzelnen zufließenden Sondervorteile
tunlichst zum Ausgleich gelangen sollen, gestattet, diejenigen Beteiligten, denen die
Straßenanlage zu besonderem Nutzen gereicht, auch zu besonderen Beitragsleistungen
heran zuziehen. Ferner sind gewisse zur Erfüllung der Wegbaupflicht an und für sich
gehörende Arbeiten schlechtweg der Gemarkungsgemeinde zur Last gelegt.
Was den Umfang der Wegbaupflicht angeht, so bestimmt das Ge-
setz, daß diese letztere sich „auch auf sämtliche Zubehörden und Vorrichtungen“ er-
streckt, „die zum Schutz und zur Erhaltung des Straßenkörpers, zur Sicherheit, Ord-
nung und Bequemlichkeit des nach der Art des Wegs zu vermittelnden Verkehrs, sowie
zum Schutz benachbarter Besitzer gegen nachteilige Folgen der Weganlage erforderlich
sind“ ).
Besonders hervorgehoben ist die Verpflichtung zur Osfenhaltung der Wege
bei Schneeanhäu fungen und zur Anpflanzung von Wegbäumen.
Reicht im erstgenannten Falle die Tätigkeit der Wegbediensteten nicht aus, so sind die
beteiligten und die benachbarten Gemeinden verpflichtet, gegen eine nachträglich zu
gewährende billige Vergütung, die im voraus allgemein festgestellt werden kann,
mittels Hand= und Spanndiensten und Stellung der erforderlichen Gerätschaften die
nötige Hilfe zu leisten. Die Anpflan zung von Bäumen kann den Kreisen und Ge-
meinden durch Bezirksratsbeschluß überall da zur Pflicht gemacht werden, wo dies im
Interesse einer geordneten Wegunterhaltung oder zur Sicherheit des Verkehrs er-
forderlich ist 5).
1) Vgl. das ältere Ortsstr. Ges. v. 6. Juli 1896 Art. 21. Nach dem neuen Gesetze (58 4 und 10)
werden die sogen. Unternehmerstraßen sofort als Gemeindewege gebaut.
2) Vgl. Ortsstr. G. F4.
3) Str G. § 7, 11, 16. Ortsstr. G. J 1. An diesem normalen Verteilungsverhältnis können
nach § 15 Straß. G. insofern Verschiebungen eintreten, als die Kreise gegen Zahlung einer festen
Dotation aus der Staatskasse mit Genehmigung des Minist. d. J. einzelne Landstraßen in ihre
Unterhaltung übernehmen können. Außerdem haben in der Praxis die Kreise gestützt auf # 41 des
Verw.G. eine Zahl von Gemeindewegen unter teilweiser finanzieller Entlastung der Gemeinden
in eigene Verwaltung genommen, die sogen. Kreiswege. #11 VM0.
4) Str G. § 25 Abs. 1.
5) Str G. 3§ 26, 27 und VO. vom 17. Januar 1885, die Offenhaltung usw. betr. (G. u. VO#l.
S. 20, abgeändert durch VO. vom 25. Dez. 1901 (G.u. VOl. S. 582).