372 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 113
Dient eine Landstraße oder Kreisstraße zugleich als Ortsstraße, so tritt, soweit die-
ses Verhältnis besteht, die Baupflicht des Staates oder des Kreises nur bezüglich der
Fahrbahn und der dazu gehörigen Rinnen ein; der innerhalb Ortsetters erwachsende
Aufwand für Herstellung und Unterhaltung der Gehwege, der zugehörigen Rinnen
und Kanäle zur anderweiten Wasserableitung ist ausschließlich von der Gemarkungs-
gemeinde zu bestreiten, vorbehaltlich der Ueberwälzung auf die Angrenzer nach den
für die Ortsstraßen allgemein geltenden Grundsätzen 1).
Die Durchführung der Erfüllung der einem Kreise oder einer Gemeinde oblie-
genden, von diesen verabsäumten, Wegbaupflicht ist Sache der zuständigen Staats-
aufsichtsbehörden 2); wird durch die Erfüllung der Wegbaupflicht ein Kreis oder eine
Gemeinde übermäßig belastet,, so kann aus Staatsmitteln, die für diesen Zweck im
Staatsbudget vorzusehen sind, ein außerordentlicher Zuschuß bewilligt werden 8).
3. Die Aufsicht über die vorhandenen Wege führen das Mini-
sterium des Innern und die technischen Staatsbehörden sowie hinsichtlich der Gemeinde-
wege auch die Bezirksverwaltungsbehörden. Als Wegpolizeibehörde fun-
gieren für alle Wege die Bezirks= und Ortspolizeibehörden. Der Erlaß von wegpoli-
zeilichen Bestimmungen gemäß § 366 Ziff. 10 RStrG. erfolgt für sämtliche öffent-
liche Wege durch Verordnung, für die Kreisstraßen, Gemeindewege sowie Ortsstra-
ßen und, mit besonderer Genehmigung des Ministeriums, für Landstraßen auch durch
bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift"). Allgemeine Verordnungen der bezeichneten
Art sind die zugleich auf RStr# . F§ 366 Ziff. 2, 3, 4, 5, 8 und 9, § 367 Ziff. 12, § 370
Ziff. 1 und 2 sowie auf die §§ 108, 120—124 des PStrGB. gestützte Straßenpolizei-
ordnung vom 12. Mai 1882, die seitdem eine Reihe von Aenderungen erfahren hat ),
die VO. vom 7. Nov. 1907 über den Verkehr mit Fahrrädern) und die VO. vom
20. Septemb. 1906 über den Kraftwagenverkehr?'). Gesetzlich festgelegt sind die
Bestimmungen über die Obst--, Gras= und sonstigen neben dem allgemeinen Gebrauche
an einem Wege zulässigen besonderen Nutzungen, über die Benützung der öffentlichen
Wege zur Anlage von Eisenbahnen, über Benützung für andere als Verkehrszwecke und
über Bauanlagen in der Nähe öffentlicher Wege s).
Die zuerst genannten Nutzungen stehen, soweit nicht kraft besonderer privatrecht-
licher Titel andere Ansprüche begründet sind, dem Unterhaltungspflichtigen zu, der
dieselben den Wegbediensteten als Bestandteil ihrer Vergütung überlassen kann. Die
Anlage einer Eisenbahn bedarf der besonderen staatlichen Genehmigung, die gegen den
Willen der straßenbaupflichtigen Gemeinden und Kreise nur aus besonderen Gründen
des öffentlichen Interesses und nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, daß der
1) 5 22 Ziff. 6 Str G.
2) Str. Ges. # 37, 38; Verw. G. § 6 Ziff. 1; 3 54 Abs. 5; Gde.(St.) O. 172 a.
3) Str G. 5 32. Der Staat stellt ferner den Kreisen auf Verlangen seine technischen Behörden
und deren Personal für die Leitung und Beaufsichtigung der Wegarbeiten unentgeltlich zur Ver-
fügung, § 11 Abs. 4 StrG. Die Kreise erhalten außerdem für die Unterhaltung der vom Staate
übernommenen Kreisstraßen einen durch Gesetz vom 27. Dez. 1891 festgelegten Zuschuß. Bgl.
oben § 95 im Toxt.
4) §l 34 Str.
5) G.u. VO Bl. S. 129, abgcändert 1884 S. 647, 1889 S. 462; 1893 S. 39 und 84; 1905 S. 28
und 1907 S. 157.
6) G.u. VO Bl. S. 542.
7) G.u. VOl. S. 365, abgeändert 1. Juli 1908 S. 311.
8) & 28—31 Str.G.