8 113 Die öffentlichen Wege. 373
Bahnunternehmer für die etwa bewirkte Erschwerung der Straßenunterhaltung auf-
kommt 1). Die Benützung der öffentlichen Wege für andere als Verkehrszwecke kann
von der Wegpolizeibehörde dann gestattet werden, wenn es sich um Anlagen handelt,
die einem öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden Nutzen der Landeskultur
dienen, und abgesehen von vorübergehenden Störungen den Gemeingebrauch des
Weges nicht erheblich beeinträchtigen 2). Bauten an Landstraßen müssen von der
Straße 3 Meter 60 Zentm., Bauten an Kreisstraßen und Gemeindewegen im
Zweifelsfall 2 Meter entfernt bleiben, vorbehaltlich der für die Ortsstraßen geltenden
besonderen Bestimmungen 2).
Das durch die Einräumung einer Sondernutzung an einem öffentlichen Weg be-
gründete Rechtsverhältnis ist rein öffentlich-rechtlicher Natur, über dessen Bestand,
sofern nicht bei der Verleihung der Befugnis besondere Anordnungen anderer Art ge-
troffen sind, allein die Verwaltungsbehörde entscheidet. Die letztere kann auch, wenn
es im öffentlichen Interesse nötig erscheint, selbst die aus früherer Zeit herrührenden
privatrechtlichen Nutzungsbefugnisse oder die vor dem Erlaß des Gesetzes errichteten
und nunmehr vorschriftswidrig erscheinenden Bauten vorbehaltlich der gerichtlich
festzustellenden Entschädigung nachträglich beseitigen.
4. Die Einziehung eines öffentlichen Weges kann von dem Unterhaltungs-
pflichtigen dann vorgenommen werden, wenn für das durch den betreffenden Weg
befriedigte Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gesorgt, oder wenn ein öffentliches Ver-
kehrsbed ürfnis überhaupt nicht mehr vorhanden ist.
Vor der Einziehung einer Kreisstraße oder eines Gemeindeweges ist von dem
gefaßten Einziehungsbeschluß der Staatsaufsichtsbehörde Kenntnis zu geben, welche
die Ausführung des Beschlusses untersagen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Einzug nicht vorliegen 7.
Bei Ortsstraßen hat dem Einzug eine förmliche Aufhebung der festgestellten Stra-
ßenlinien vorauszugehen, die nach dem für die Planfestsetzung vorgeschriebenen Ver-
fahren zu erfolgen hat 5).
Mit dem Eintritt der Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses fällt das Eigentum
am Weggelände demjenigen zu, der den Ersatzweg angelegt hat. Wird der einge-
zogene Weg nicht durch eine Neuanlage ersetzt, so wird das frühere Weggelände freies
Privateigentum desjenigen öffentlichen Verbandes, der den Weg früher zu unter-
halten hatte, soweit nicht Dritten auf Grund privatrechtlicher Titel Ansprüche zu-
stehen.
Den Anliegern kommt ein Rechtsanspruch auf den Fortbestand eines öffentlichen
Weges nicht zu, wohl aber können die Angrenzer einer Ortsstraße, wenn diese ein-
gezogen oder in ihrer Höhe, Breite oder Richtung geändert wird, sofern sie vor der
1) Dem Unternehmer sind dabei die nötigen Auflagen im Interesse der Erhaltung der Straße
und ihres Verkehrs zu machen, auch kann sich die Behörde die Genehmigung der Fahrpläne und
Tarife vorbehalten sowie die Ablieferung eines Teiles des Reinertrages an den Straßenbau-
pflichtigen und die entsprechende Beteiligung am Unterhaltungsaufwande des Weges verlangen.
2) Das Gesetz erwähnt Bahnübergänge, Telegraphenleitungen, Durchlässe, Ueberfahrten
und dergleichen.
3) Str G. § 31 Ortsstr. G. 99.
4) 5 36 Str G.
5) Ortsstr. G. #5.