374 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 113
Bekanntgabe dieses Vorhabens an der abgeänderten Strecke Gebäude errichtet oder
in Angriff genommen haben, für die verursachte Wertsminderung von dem Straßen-
baupflichtigen Entschädigung verlangen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn
die Straße selbst noch nicht zur Ausführung gekommen, aber die festgestellten Plan-
linien nachträglich abgeändert oder aufgehoben werden.
5. Für die Geltendmachung der in der Anwendung der Vorschriften des Wege-
verwaltungsrechtes sich ergebenden Beitragsansprüche sind die Verwaltungs-
gerichte zuständig, — falls der Staat als Partei auftritt, der Verw. Ger. Hof in
erster und letzter Instanz. Letztere Zuständigkeit ist auch dann begründet, wenn es
streitig wird, welcher Verband zur Unterhaltung eines öffentlichen Weges verpflichtet
ist. Ehe über die Beitragsleistungen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung des
Bezirksrates erlassen wird, ist unter Mitwirkung der zuständigen Verwaltungsbehörde
der Versuch zu machen, die Frage durch gütliche Vereinbarung unter den Beteiligten
zu regeln. Das durch solche Vereinbarung festgesetzte Beitragsverhältnis ist dann
insolange maßgebend, als sich nicht die obwaltenden tatsächlichen Verhältnisse wesent-
lich geändert haben 1).
Ueber die in den beiden Straßengesetzen vorgesehenen Entschädigungsansprüche
entscheiden die bürgerlichen Gerichte.
II. Die Wasserwege.
Die rechtlichen Verhältnisse der dem öffentlichen Verkehr dienenden Flüsse und
Seen bestimmen sich in der Hauptsache nach den Vorschriften des Wassergesetzes.
Soweit eine Wasserstraße Baden mit einem anderen Staate gemeinsam zugehört,
ist nach Art. 4 Ziff. 9 RV. ein Recht zur Beaufsichtigung und Gesetzgebung für das
Reich begründet. Einzelne öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Verkehr auf den
Binnengewässern enthalten die beiden RGesetze über die privatrechtlichen Verhält-
nisse der Binnenschiffahrt und der Flößerei 2). Das Recht zur Erhebung von Abgaben
für die Benützung besonderer Verkehrsanstalten und für die Befahrung der natür-
lichen Wasserstraßen ist den im §& 54 Abs. 4 RV. gezogenen Schranken unterworfen.
An landesrechtlichen Quellen kommen weiter die Bestimmungen der §§98 148—154
PStrGB. in Betracht (Uebertretungen der polizeilichen Vorschriften in bezug auf
Schiffahrt und Flößerei, in bezug auf die Dienstbücher der Schiffsleute, in bezug auf
die Leinpfade, auf die Flußüberfahrten und Lohnschiffahrten, Uebertretungen der
Brücken= und Hafenpolizeiordnungen, sowie der zur Verhütung von Zolldefraudatio-
nen erlassenen schiffahrts= und floßpolizeilichen Vorschriften).
Zu den angeführten Vorschriften sind eine Reihe von Verordnungen ergangen,
welche sich zum Teil auch auf § 366 Ziff. 10 RStrGB. stützen 3). Die Handhabung der
polizeilichen Strafgewalt auf dem Gebiete der Hafenpolizei ist durch § 127 EG. zu
den RJGes. geregelt.
1) ʒ8 39 41 StrG. Bei den Ortsstraßen entscheidet der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde
mit Ausschluß des Rekurses; dagegen ist die Klage an den VGH. eröffnet. Die Entscheidung erfolgt
nach dem allgemeinen Maßstab, den der Gemeindebeschluß für den Beizug festsetzt. Ortsstr. G. 31.
Vgl. VGH. v. 4. Dez. 1807 (Zeitschr. 1908 S. 69).
2) RG. vom 15. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 868 und S. 341).
3) Eine genaue Aufzählung der einschlagenden allgemeinen Verordnungen und der zahl-
reichen Hafen= und Brückenordnungen gibt Schlusser llI. Aufl. a. a. O. S. 400 u. ff.