376 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 114
Rechtsverhältnisse wurden, ohne daß eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung hierüber
ergangen war, durch besondere vom Staatsministerium erteilte Konzessionen geregelt.
Eine allgemeine gesetzliche Festlegung der Grundsätze über die Genehmigung
von Eisenbahnen erfolgte erst unterm 23. Juni 1900. Die besonderen Verhältnisse,
welche sich für diejenigen vom badischen Staate angelegten Bahnen ergeben, die über
die Landesgrenze hinausreichen, oder die bezüglich der von andern Staaten über
badisches Gebiet geführten Linien vorliegen, sind durch eine Reihe von Staatsver—
trägen geordnet. Ein solcher Staatsvertrag bestimmt auch die rechtliche Stellung
Badens zu der von ihm mit Preußen und Hessen gemeinschaftlich betriebenen Main-
Neckarbahn. Einzelne badische Bahnstrecken sind endlich an fremde Verwaltungen
verpachtet, während der badische Staat wiederum gewisse Teile fremder Strecken
pachtweise übernommen hat 1).
Durch die Gründung des Deutschen Reiches wurden Baden die Hoheitsrechte
über die Eisenbahnen nicht entzogen. Die RV. (Art. 4 Ziff. 8 u. Art. 41—47) und die
auf Grund derselben ergangenen reichsrechtlichen Anordnungen haben aber die Aus-
übung dieser Hoheitsrechte in vieler Hinsicht beschränkt 2).
2. Geltendes Recht. Nach dem Gesetze vom 23. Juni 1900 2) bedarf der
Bau und Betrieb einer, dem öffentlichen Verkehr bestimmten, Eisenbahn ebenso wie
die wesentliche Aenderung einer solchen der besonderen staatlichen Genehmigung. Die
Anlage nicht öffentlicher Bahnen untersteht der freien Disposition der Beteiligten:
wenn jedoch solche Bahnen mit öffentlichen Eisenbahnen in Verbindung gebracht
und mit Maschinen betrieben werden wollen (Anschlußgeleise), so ist auch für sie eine
polizeiliche Erlaubnis verlangt, der eine Prüfung in sachlicher und persönlicher Hinsicht
vorauszugehen hat /.
Das Gesetz bestimmt weiter den Begriff der Eisenbahn und die einzelnen Arten
derselben: Hauptbahnen, Nebenbahnen und Kleinbahnen. Ueber die
Aufnahme einer Bahnlinie in die Klasse der Nebenbahnen entscheidet das Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten mit Zustimmung des Reichseisenbahnamtes. Als
Kleinbahnen bezeichnet es diejenigen Bahnen, die für den allgemeinen Ver-
kehr geringe Bedeutung haben und hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb des
Gemeindebezirkes oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln 5).
Zuständig zur Erteilung der Konzession sind bei Haupt= und Nebenbahnen
das Ministerium des Auswärtigen mit Ermächtigung des Staatsministeriums, bei
Kleinbahnen, die mit Dampf oder Elektrizität im Zusammenhang mit anderen Bahnen
oder von Ort zu Ort betrieben werden, das genannte Ministerium in Gemeinschaft
mit dem Ministerium des Innern, wenn die Bahn sich nur auf den Bezirk einer Ge-
meinde erstreckt, oder durch andere Kräfte als Dampf oder Elektrizität betrieben wird,
1) Eine Zusammenstellung der verschiedenen, auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Staats
verträge gibt Glock a. a. O. Nr. 1825 u. ff. Die gemeinsame Verwaltung der Main-Neckarbahn
hat eine wesentliche Vereinfachung erfahren durch den St. Vertrag vom 14. Dez. 1901 (G. u. VL U.
1902 S. 301 ff.).
2) Vgl. hierzu Laband im Bd. I dieses Handbuchs S. 229 u. ff.
3) G.u. VOl. S. 824.
4) §+ 11 des Ges.
5) § 3 des Ges.