8 114 Die öffentlichen Verkehrsanstalten. 377
das Ministerium des Innern allein 1). Bahnen ohne eigenen Bahnkörper auf öffent-
lichen Wegen werden nach Maßgabe des §* 29 des Straßengesetzes behandelt.
Die Erteilung der Konzession erfolgt immer nur auf bestimmte Zeit. Dabei
wird, abgesehen von der dem Staate zustehenden Ueberwachungsbefugnis, das Recht
zur Erwerbung der Bahn unter gewissen Voraussetzungen vorbehalten, sowie die
Entscheidung über die Pläne, die anzulegenden Stationen, die Betriebsmittel, über
die Beförderungspreise und die Fahrpläne 2). Die polizeiliche Erlaubnis zur Anlage
und zum Betrieb von Privatanschlußgeleisen wird vom Ministerium des Auswärtigen
gewährt. Gegen eine jede im Genehmigungsverfahren von den Einzelministerien aus-
gehende, ihre rechtlichen Interessen benachteiligende Entscheidung steht den Beteiligten
der Rekurs an das Staatsministerium zu 3). Der Verwaltungsrechtsweg ist in keinem
Falle eröffnet.
Für den Bau und die Betriebs führung der öffentlichen Eisenbahnen
sind außer den landesrechtlichen Normen und vor diesen die reichsrechtlichen Vor-
schriften über den Eisenbahnbetrieb maßgebend. Für die Haupt= und Nebenbahnen
gelten insbesondere die auf Grund des Art. 4 Nr. 8 und Art. 41 ff. RV. vom Bundes-
rat erlassene Eisenbahn-, Bau= und Betriebsordnung vom 4. Nov. 19044) mit Nach-
trag vom 24. Juni 1907 5), die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-
betriebsbeamten und die Eisenbahnsignalordnung vom 24. Juni 1907 ferner die
Berner Vereinbarung über den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Okt.
1890, die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 26. Oktober 1899
und die Militärtransportordnung vom 18. Januar 1899 nebst ihren Zusatzbestimmun-
gen. Soweit die reichsrechtlichen Vorschriften nicht in Betracht kommen, greifen zum
Schutze der Eisenbahnen und des Eisenbahnbetriebes die auf Grund des § 157 PStr-
GB. erlassenen landesrechtlichen Anordnungen Platz. Zu erwähnen ist hier die
unterm 28. März 1901 ergangene Landesverordnung über den Betrieb der Klein-
bahnen mit nebenbahnähnlichem Betrieb, welche der allgemeinen Bau= und Betriebs-
ordnung nicht unterstehen ).
Die Verwaltung des gesamten Eisenbahnwesens einschließlich der Boden-
seedampfschiffahrt?!) wird unter Oberaussicht des Ministeriums des Großh. Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten von der früher bereits erwähnten General-
direktion der Staatseisenbahnen geführt 8). Die Generaldirektion
teilt sich in fünf Abteilungen: Verwaltungsabteilung, Betriebsabteilung, Verkehrs-
abteilung, Bauabteilung und die Rechnungsabteilung?). Der Generaldirektion un-
1) #& 4 ff. des Ges. Ueber die erteilte Genehmigung erhält der Unternehmer eine dessen
Rechte und Verbindlichkeiten feststellende Urkunde, die das Gesetz selbst die Konzession nennt.
2) 5& 7 ff. des Ges.
3) §12 des Ges.
4) R.G.Bl. S. 387 ff.
5) R.G.Bl. S. 394 ff.
6) G.u. VOl. S. 289. Die VO. nimmt außerdem auf §& 366 Ziff. 10 RStrB. und §& 108
Ziff. 5 PStrB. Bezug.
7) Dieselbe wird rechnungsmäßig als ein sogen. ausgeschiedener Verwaltungszweig (Etat Ges.
Art. 1 Ziff. 2) behandelt.
8) Ldh. V. v. 22. Nov. 1898 (G. u. VOl. S. 527), abgeändert durch Ldh. VO. v. 15. Sept.
1908 (G.u. VOl. S. 516).
9) Die Bezeichnung der Vorstände der einzelnen Abteilungen erfolgt durch den Großherzog,
die der übrigen Mitglieder durch das Ministerium.