Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

378 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 114 
  
mittelbar untergeordnete Zentralbehörden, denen im dienstlichen Verkehr die Eigen- 
schaft selbständiger Stellen zukommt, sind die Verwaltung der Hauptwerkstätte, die 
der Eisenbahnmagazine, die Eisenbahnhauptkasse, die Verkehrskontrolle 1 und die 
Verkehrskontrolle II sowie die Wagenkontrolle. 
Der Eisenbahnhauptkasse ist das gesamte Kassenwesen, sowie die Rechnungs- 
führung hierüber, soweit die Behandlung nach den Vorschriften des Staatsrechnungs- 
wesens Anwendung findet, übertragen. Sie hat über die Erhebung und Verwendung 
etatmäßig Buch und Rechnung zu führen und hat letztere der Oberrechnungskammer 
vorzulegen. Mit der Hauptkasse sind als besondere Abteilungen verbunden die Eisen- 
bahnbaukasse, die Betriebskranken= und die Arbeiterpensionskasse. Die Verkehrs- 
kontrolle 1 hat vor allem die rechnerische Kontrolle über die Einnahmen sowie die Ab- 
rechnung mit anderen Bahnverwaltungen und den Eigentümern der in Staatsver- 
waltung stehenden Privatbahnen zu besorgen; der Verkehrskontrolle II liegt insbe- 
sondere die Prüfung und Verbescheidung der Elementarrechnungen über den Güter- 
transport, sowie der übrigen auf den Güterverkehr bezüglichen Abrechnungen ob. 
Die Bezirksverwaltung wird von Betriebs-, Bahnbau= und Maschinen- 
inspektionen geführt, denen jeweils ein Beamter vorsteht, und die mit dem nötigen 
Hilfspersonal versehen sind. Den örtlichen Betriebsdienst besorgen die Stations- 
ämter und die Güterverwaltungen 1). 
Zur Beratung des Ministeriums und der Generaldirektion in wichtigen, die In- 
teressen des Handels, des Gewerbes und der Landwirtschaft berührenden Fragen des 
Eisenbahnwesens ist ein aus Vertretern des Handels, der Industrie, des Gewerbes 
und der Landwirtschaft und sonstigen kundigen Personen zusammengesetzter Eisen- 
bahnrat gebildet, der nach Bedürfnis, in der Regel zweimal des Jahres, einbe- 
rufen wird. Die Interessentenvertreter werden von den beteiligten Organisationen, 
die übrigen Mitglieder, deren Zahl nicht mehr als fünf betragen darf, von dem Mini- 
sterium ernannt, dessen Vorstand auch in der Versammlung den Vorsitz führt 2). 
B. Post= und Telegraphenwesen. 
Die Verwaltung des Postwesens, die im Jahre 1811 aus dem seit dem Jahre 
1806 bestehenden Lehensverhältnis gegenüber den Fürsten von Thurn und Taxis 
gelöst und auf den Staat übernommen worden, und mit der im Jahre 1851 auch die 
Verwaltung der Telegraphenanstalten verbunden worden war, ist infolge der Be- 
gründung des Reiches mit dem 1. Januar 1872 auf das letztere übergangen. 
Nach Art. 50 Abs. 4 und 5 RV. hat die Anstellung der oberen Post= und Tele- 
1) Ldh. V O. v. 11. Mai 1906 (G.u.V#Sl. S. 113). Die Verwaltung der Bodenscedampf- 
schiffahrt untersteht der Dampfschiffahrtsinspektion Konstanz. Ueber die Vorbereitung für den 
höheren öffentlichen Dienst in der Eisenbahnverwaltung siehe Ldh. VO. vom 3. Aug. 1907. 
(G.u. VOl. S. 315) und (für den Dienst der Maschineningenieure) Ldh. VO. v. 2. Juli 1906 
(G.u. VO#l. S. 160). Ueber die Zuständigkeit der Bahnhofsvorstände zum Erlaß von polizeilichen 
Strafverfügungen bei bahnpolizeilichen Uebertretungen vgl. § 127 EG. zu dem Rzust. Ges. und 
oben im Text unter § 96. Ueber die Einzelheiten der Zuständigkeit der Bahnbehörden siehe weiter 
VO. v. 31. März 1905 (G.u. VOl. S. 293), vom 18. Mai 1906 (G.u. VOl. S. 115) und vom 
20. Nov. 1908 (S. 636). Die Vorbereitung für den mittleren nicht technischen Eisenbahndienst 
ist neu geregelt durch V O. v. 11. März 1908 (G.u. VO#l. S. 77). 
2) Ldh. V. v. 4. Nov. 1880 (G. u. VOBl. S. 369) und Ldh. V O. v. 29. Mai 1905 (G.u. WVOl. 
S. 313) und vom 15. Juli 1907 (G. u. Vl. S. 281).
	        
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