380 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 116
24. Nov. 1869 1) durch eine VO. vom 2. Februar 1870 des näheren bestimmt 2.
Darnach sind Aichungsämter auf Kosten der Gemeinden überall da einzurichten, wo
ein Bedürfnis dafür besteht, oder wo die Gemeinde die Kosten freiwillig über-
nimmt. Die Aichämter bestehen zum mindesten aus einem Vorsitzenden, der in
der Regel aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen ist, und einem Aichmeister.
Die Besetzung des Aichamtes geschieht durch das Bezirksamt, dem das Amt
direkt unterstellt ist, und das auch die Verteilung der einkommenden Gebühren
unter die Mitglieder näher bestimmts).
Die technische Oberaufsicht über die Aichämter führt nach Maßgabe der Anord-
nungen der Normal-Aichungskommission in Berlin das als Landeszentralanstalt in
Karlsruhe bestehende Oberaichungsamt, dessen Geschäfte unter Zuzug von
weiteren Sachverständigen durch zwei Beamte des Landesgewerbeamts Abteilung l
nebenamtlich besorgt werden 4).
Die von Gewerbetreibenden im öffentlichen Verkehr benützten Maße, Gewichte,
Wagen und sonstige Maßwerkzeuge sind durch die Polizeibehörden von Zeit zu Zeit
zu untersuchen 5).
& 116. Das Kreditwesen. 1. Das Bankwesen. Die auf Grund des Landes-
gesetzes vom 16. März 1870 durch eine Aktiengesellschaft mit Staatsgenehmigung ins
Leben gerufene Badische Bank mit dem Hauptsitze in Mannheim, welche mit
dem Rechte der Notenausgabe beliehen worden wars), hat sich den in den 88 44 und
45 des RBank es. vom 14. März 18757) aufgestellten Beschränkungen unterworfen.
Ihre Noten dürfen deshalb auch außerhalb Badens zu Zahlungen benützt werden,
und sie kann auch im übrigen Reichsgebiete durch Zweiganstalten Bankgeschäfte be-
treiben.
Von der durch Gesetz vom 26. Juni 1892 s) der Regierung erteilten Ermächtigung
zur Verlängerung des Notenprivilegiums auf die Dauer von 25 Jahren wurde letzt-
mals am 21. Mai 1900, und zwar zunächst mit Wirkung bis zum 1. Januar 1911 Ge-
brauch gemacht ?).
2. Die öffentlichen Sparkassen. Kassenanstalten, welche den Zweck verfolgen,
eine sichere verzinsliche Anlage kleinerer Kapitalien zu ermöglichen, erhalten wenn eine
oder mehrere Gemeinden für deren Verbindlichkeiten die Bürgschaft übernehmen, unter
gewissen Voraussetzungen die Eigenschaft einer öffentlichen Anstalt und das Recht der juri-
1) G.u. VOl. S. 519.
2) VO. des ehemal. Hand. Min. (G.u. VOl. S. 87). »
3) Die Aichämter sind daher eine staatliche Einrichtung nicht Gemeindeanstalten, und die
Gebührenforderungen sind staatliche Forderungsansprüche. So zutreffend: V. 15. Okt. 1881,
dagegen Erl. d. Min. d. J. vom 17. Dez. gl. J. (Zeitschr. 1885 S. 62) in Anlehnung an die entgegen-
gesetzte Praxis der Behörden.
4) Ldh. V O. v. 2. Febr. 1870 (G.u. VOl. S. 85) und Ldh. Entschl. vom 12. Jan. 1901 vgl.
Jahresbericht d. Min. d. J. 1897—1905 Bd. 1 S.740, sowie Ldh. V O. vom 28. April 1905 (G. u. V.
Bl. S. 299). Die im neuen RGes. enthaltenen Vorschriften über die Organisation der Aichbehörden
sollen nicht vor dem 1. Jan. 1912 in Kraft treten (*5 23 des RG.).
5) VO. des ehemal. Hand. Min. vom 31. März 1876 (G.u. WOl. S. 97).
6) G.u. VWOl. S. 219.
7) Reg. Bl. S. 177.
8) G. u. VO Bl. S. 377. ,
9) St A. 1900 S. 228. Das neue Statut der Bad. Bank enthält die Bekanntmachung des Min.
d. J. v. 17. Juni 1904 (G.u. VO Bl. S. 185).