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bei mehreren Versicherungsunternehmungen verboten. Weiter ist vorgeschrieben,
daß, sobald sich der Bestand eines versicherten Fahrnisvermögens nachträglich um
mehr als ein Fünftel mindert, eine Herabsetzung der Versicherungssumme stattzu-
finden hat. Eine Ausnahme gilt nur für Warenlager und ähnliche Bestände, die einer
Wandlung unterworfen und nach einem Durchschnittsbetrag versichert sind 1). Vom
Abschluß eines jeden Versicherungsvertrages, ebenso von vorgenommenen Aende-
rungen desselben ist dem Bürgermeister der Gemeinde der belegenen Sache Anzeige
zu erstatten, der die Versicherung in ein von der Gemeinde zu führendes Fahrnis-
versicherungsbuch einzutragen und dieselbe auf die geschehene Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen hat 2). Ebenso ist die Versicherungsunterneh-
mung verpflichtet, von jeder Festsetzung einer Brandentschädigung dem Bezirksamte
besondere Anzeige zu erstatten.
Die Verletzungen der im Gesetze aufgestellten Verpflichtungen sind mit gewissen
Strafen bedroht, die aber nur auf Geld gehen und den Betrag von 600 Mark erreichen
können 3).
Wie die Landesfeuerversicherungsanstalt, so können auch die im Großherzogtum
tätigen Fahrnisversicherungsunternehmungen zu gewissen Beiträgen für Feuerlösch-
oder Unterstützungszwecke angehalten werden .
II. Die einzelnen Erwerbszweige.
*# 118. Die Landwirtschaft 5). Die durch Rechtsregeln geordnete Tätigkeit des
badischen Staates auf dem Gebiete der Fürsorge für die Landwirtschaft beschränkt
sich nicht nur auf den allgemeinen polizeilichen Schutz des Feldbaues, sie befaßt sich
auch mit Maßnahmen, welche diesen Erwerbszweig zu fördern und den Ertrag seiner
Arbeit zu erhalten geeignet sind. Zur wirksamen Vertretung der Interessen der Land-
wirtschaft ist für die in derselben tätigen Personen endlich in allerneuester Zeit eine
besondere Repräsentation, eine Landwirtschaftskammer, ins Leben gerufen worden 5).
I. Dem Schutze der landwirtschaftlichen Arbeit 7) dienen die Vorschriften, die sich
gegen die Vertilgung nützlicher Vögel wenden, die Vorkehrungen gegen Beschädigungen
durch Vögel, die Anordnungen zur Bekämpfung der Raupen und anderer Schädlinge,
besonders derjenigen, die den Weinbau bedrohen, sowie die Vorschriften über die Be-
aufsichtigung der Wanderschafherden. Ein Teil der bezüglichen gesetzlichen Ermächti-
gungen findet sich im Polizeistrafgesetzbuch; andere Vorschriften stützen sich in vollem
Umfange oder doch, was die Strafdrohung angeht, auf reichsrechtliche Normen oder
internationale Konventionen 8).
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1) Die Behandlung der Ueberversicherung richtet sich mit Einführung des RG. v. 30. Mai
1908 über den Vers. Vertrag nach den §#§ 50 ff. dieses Gesetzes.
2) Nähere Einzelvorschriften siehe in der im Texte angef. Vollz. V O.
3) §§ 10 und 11 des Ges.
4) 5+ 12 des Ges., vgl. oben im Texte unter Ziff. 1.
5) Vgl. zum folgenden: A. Buchenberger, Das R. der Landwirtschaft und die Pflege
der Landwirtschaft im Großh. Baden, 1887; dazu Ergänzungsband 1891.
6) Die zugleich aber auch den Interessen der Forstwirtschaft dienen soll.
7) Buchenberger a. a. O. Titel 6; Landwirtschaftspolizei.
8) RG. v. 22. März 1888 betr. den Vogelschutz (Reg. Bl. S. 111). VO. des Min. d. J. dazu
v. 13. Juli 1888 (G. u. VOl. S. 346), 5 143 PStrGB. 5 368 Ziff. 2 RStrch. V. des Min.
d. J. vom 13. Juli 1888 (G. u. VO l. S. 345), RG. v. 3. Juli 1883 (Reblaus) Reg. Bl. S. 149.
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