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Kreisen angesammelten Hagelversicherungsfonds und unter Zuschuß staatlicher Mittel
ein allgemeiner „Hagelversicherungsfond“ gebildet werden soll, welcher, solange das
von seiten des Staates mit der Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft einge—
gangene Vertragsverhältnis dauert, für die etwa versicherten Landwirte vor allem
die Zahlung der auf Grund ihrer Versicherungsverträge zu entrichtenden Nachschuß-
prämien übernimmt. In diesen Fond, der von der Amortisationskasse zu 3,5 Prozent
verzinst wird, haben die Versicherten als Beitrag einen bisher 10 Prozent betragenden
Anteil der zu zahlenden Nettoprämie zu entrichten; es ist jedoch den Kreisen die Er-
mächtigung gegeben, diesen Beitrag auf sich zu übernehmen. Die Kreise können
weiter verpflichtet werden, für ihr Gebiet die Geschäfte der Hauptagenturen der
Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft zu besorgen und die Prämien für die-
selbe einzuziehen. Reichen die Bestände des Hagelversicherungsfonds zur Bestreitung
der von ihm übernommenen Verbindlichkeiten nicht mehr aus, so ist der Fehlbetrag
aus der Amortisationskasse vorzuschießen, vorbehaltlich der späteren im Wege der
Gesetzgebung zu erfolgenden Ergänzung des Fonds 1).
III. Der Förderung des Landbaues gewidmet sind: Die Feldbereinigung
und die Einrichtung der gemeinen Schafweiden, sowie die an anderer Stelle zu er-
örternden landwirtschaftlichen Fachschulen.
1. Das Wesen der Feldbereinigunge)g besteht darin, daß zum Zweck
der Verbesserung einer vorhandenen unwirtschaftlichen Feldeinteilung durch Beschluß
der Grundeigentümer unter Mitwirkung der staatlichen Verwaltung eine Verände-
rung oder Neuanlage von Feldwegen sowie eine Verlegung und Zusammenlegung
von Grundstücken selbst gegen den Willen einer widerstrebenden Minorität erfolgen
kann. Der erste Versuch zur Einführung einer solchen Einrichtung wurde bereits im
Vermessungsgesetze des Jahres 1852 unternommen 3). Durch das Gesetz vom 5. Mai
1856 wurde das Institut verallgemeinert. Eine unterm 21. Mai 1886 zu diesem Ge-
setze ergangene Novelle bildete dasselbe weiter, indem sie vor allem die strengeren
Voraussetzungen, die nach dem früheren Rechte für die Durchführung der wichtigsten
Anwendungsform (Umlegung und Zusammenlegung) verlangt worden waren, nicht
unwesentlich milderte 9.
Durch die Einführung des BGB. wurden die bezüglichen Vorschriften von einigen
berger a. a. O. S. 751 u. ff. Die Verhandlungen der Gr. Regierung mit der Norddeutschen
H. siehe bei G. Weis, Geschichte der Hagelversicherung in Baden (Heidelberg, Diss. 1905),
Prenzlau bei A. Mieck. ·
1) Durch Gesetz vom 2. Sept. 1908 (G.u. VO Bl. S. 505) wurde verfügt, daß dem gebildeten
Hagelsond aus Staatsmitteln der Betrag von 700 000 M. in Teilbeträgen von je 140 000 M. lerst-
mals in den Jahren 1908 und 1909) zuzuführen sei. Nebenher sollen noch zur Bestreitung der dem
Fond gesetzlich obliegenden Ausgaben besondere jährliche im Etat zu bestimmende Zuschüsse gehen.
Der bisher zehnprozentige Beitrag der Versicherten soll für das Jahr 1909 fünfundzwanzig und
später vierzig Prozent betragen.
2) Vgl. den Kommentar des Ges. v. 21. Mai 1886 (mitbearbeitet von Pfaff) bei Buchen-
bergerc. a. O. S. 386—436, in zweiter Auflage gesondert, herausgegeben von A. Wiener,
Karlsruhe 1906.
3) Art. 3 des Ges. v. 26. März 1852.
4) Reg. Bl. 1856 S. 167; G.u. VO#l. 1886 S. 299. Das Gesetz wurde sodann in der neuen
Fassung veröffentlicht mit Bekanntmachung v. 21. Mai gl. J. G.u. VOl. S. 304. Zur Ausfüh-
rung erging unterm gleichen Tage eine Ldh. VO. (G.u. VO#l. S. 315), die durch Ldh. VO. v.
27. Juli 1891 und vom 5. Dez. 1902 (G.u. VO Bl. S. 361) abgeändert wurde; außerdem wurde
unterm 8. Nov. 1905 (G.u. VO#l. S. 469) eine besondere Vollzugsanweisung erlassen, die an die
Stelle der früheren Dienstinstruktion trat.