390 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 118
untergeordneten mit dem neuen Grundbuchrecht zusammenhängenden Bestimmungen
abgesehen, nicht geändert 1).
Den Gegenstand der Feldbereinigung bilden allein landwirtschaftliche
Grundstücke.
Deshalb sind, auch wenn sie im Bereiche des Unternehmens liegen, vom Be-
reinigungsverfahren ausgeschlossen: Grundstücke, welche ihrer Lage nach als Bau-
plätze zu betrachten sind, Grundstücke, die mit Gebäuden oder Hofraiten unmittelbar
zusammenhängen, Baumstücke und eingefriedete Gärten, Weinberge, Waldungen,
Gruben, Brüche oder Bergwerke sowie Grundstücke mit Mineralquellen. Nur für den
besonderen Fall, daß ein Unternehmen ohne den Zuzug eines solchen Grundstücks
nicht ausführbar wäre, darf auch auf sie gegriffen werden; jedoch sind dann die Formen
des Enteignungsverfahrens einzuhalten. Andererseits sollen aber auch, wenn dies
ohne Beeinträchtigung des Unternehmens möglich ist, auf Antrag eines Beteiligten
solche an und für sich dem Zwange unterworfene Stücke vom Verfahren ausgeschlossen
bleiben, die einen individuellen, durch andere Grundstücke nicht auszugleichenden, Wert
besitzen 2).
Voraussetzung für die Einleitung des Unternehmens ist, daß die Be-
reinigung zur Hebung der Landwirtschaft in der betreffenden Gemarkung von „über-
wiegendem Nutzen“ ist, und daß mehr als die Hälfte der Grundbesitzer, die zugleich
mehr als die Hälfte des in das Unternehmen fallenden Steuerkapitals besitzen müssen,
mit dem Verfahren einverstanden ist 3). Auf die Zustimmung der an den betreffenden
Grundstücken berechtigten Dritten kommt es nicht an 1). Ebensowenig wird für die
Zustimmungserklärung die Beobachtung derjenigen Formen verlangt, die das Gesesz
für die Veräußerung gewisser Güter vorschreibt 5).
Die Feststellung der materiellen Voraussetzung des Verfahrens erfolgt durch
eine von der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues auf Einkunft des Antrages
der Beteiligten vorzunehmende Vorprüfung, nach deren günstigem Ausfall zur Er-
hebung der Erklärungen der Grundbesitzer vom Bezirksamte eine Abstimmungstag-
fahrt angesetzt wird. In derselben werden die Nichterschienenen und Nichtabstimmen-
den als zustimmend gezählt 5).
Ist die erforderliche Majorität vorhanden, so ist zunächst die Entschließung der
Oberdirektion über die zu erteilende Staatsgenehmigung einzuholen. Diese letztere
kann auch dann noch nach freiem Ermessen verweigert werden, es sei denn, daß sich
alle Beteiligte mit der Ausführung des Unternehmens ausdrücklich einverstanden
erklärt haben ?7).
1) EG. Art. 113; Art. 28 und 30 des AG. zum Be. und §§ 28, 41 GB2A.
2) Art. 2 f. des Ges. Bei der bloßen Veränderung oder Neuanlage von Feldwegen gelten
die Baumstücke und Weinberge nicht als befreite Grundstücke.
3) Art. 1 des Ges.
4) Dieselben können jedoch, soweit es zur Sicherung ihrer Rechte nötig ist, im Verfahren auf
treten. Art. 19 des Ges.
5) Art. 6 Abs. 2 des Ges.
6) Art. 5 und 6 des Ges. §§8.1 u. ff. der Vollz.V O. 6
7) Art. 1, 6 Abs. 6 des Ges. Gegen den Beschluß über die Erteilung oder Versagung der Ge-
nehmigung findet Rekurs an das Ministerium des Innern, gegen die Entscheidung über Befreiung
von Grundstücken Klage beim VGHof statt. ## 6 der Vollz. VO. VMRfl. 3 Ziff. 28.