394 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. § 118
ordnung zu erlassen, welche die nötigen Anordnungen über die Weidezeit, die
zulässige Zahl der Weidetiere, die Verteilung oder Verwertung des Schafpferchs,
über die Behandlung der einer besonderen Rücksichtsnahme bedürftigen Grundstücke,
über das Recht der Grundbesitzer zum Weidenlassen ihrer eigenen Tiere, sowie über
die etwa nötig werdende Einräumung von Triebwegen enthalten muß 1).
Die Verwaltung der Weide geschieht durch den Gemeinderat, der das Recht
zu ihrer Nutzung im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, die Rechnung
zu führen und die Interessen der beteiligten Grundeigentümer zu vertreten hat. Die
Erträgnisse der gemeinen Weide fließen in die Gemeindekasse, wenn nicht die Betei-
ligten eine andere Verwendung derselben, wie z. B. die Verteilung, beschließen 2).
An die Stelle der Verwaltungsführung durch die Gemeinde können die Grund-
besitzer aber auch eine Weidenutzung im Selbstbetrieb durch gegen-
seitiges Befahren ihrer Grundstücke treten lassen. In diesem Falle hat der Gemeinde-
rat für die Vereinigung der Grundbesitzer einen aus mindestens drei Personen be-
stehenden Vorstand zu bestellen, der unter der Aufsicht des Gemeinderates die aus
dem Betrieb der Weide sich ergebenden Geschäfte zu besorgen hat 3).
Gegenüber den einzelnen in die Weide einbezogenen Grundstücken äußert sich der
gesetzliche Zwang nur insoweit, als deren Eigentümer die Weide zu dulden und im
Zweifelsfall jeder selbständigen Ausübung der Weide sich zu enthalten haben. Weiter-
gehende Beschränkungen hinsichtlich der Bewirtschaftung des Grund und Bodens
greifen nicht Platz 4).
Die Ueberwachung des Vollzugs der einschlagenden gesetzlichen Vorschriften liegt
in den Händen der Bezirksämter. Ueber die Streitigkeiten, die sich aus Anlaß der Ein-
führung der Weide über die Begrenzung derselben oder über den Beizug und Aus-
schluß von einzelnen Grundstücken, über den Beizug zu den Kosten der Verhand-
lungen über Einführung der Weide, über die Höhe der ausgleichenden Beiträge ein-
zelner befreiter Grundeigentümer, über die Entschädigungen für die Einräumung von
Triebwegen, über die Ansprüche auf Teilnahme am Pferchertrag, sowie über die Ver-
teilung der Weideeinnahmen ergeben, entscheiden die Verwaltungsgerichte im regel-
mäßigen Instanzenzug 5).
IV. Die Landwirtschaftskammer. Durch Ldh. VO. vom 26. Dez.
1891 °6) war zum Zwecke der Beratung des mit der Oberleitung des Landwirtschafts-
wesens betrauten Minist. des Innern ein besonderer „Landwirtschaftsrat“ errichtet
worden, der auf Anordnung des Ministeriums oder seines Präsidenten regelmäßig
und zwar mindestens einmal im Jahre zusammenzutreten hatte, und dem gewisse
Antragsbefugnisse und Wahlkompetenzen übertragen waren. Der Präsident des
Rates wurde vom Großherzog ernannt, die übrigen Mitglieder waren teils von land-
1) Art. 11 des Ges.
2) Art. 12 u. ff., Art. 8 Abs. 5 des Ges. Is 10 ff. der Vollz. V O. Das Ges. (Art. 13) enthöält
insbesondere eigenartige Bestimmungen über die Haftung für den durch die bestellten Hirten ver-
ursachten Schaden und über dessen Feststellung.
3) Art. 15 des Ges.; & 9 der Vollz. V O.
4) Art. 2 des Ges.
5) Art. 20 des Ges. ir-n 82 Ziff. 18
6) G.u. W Bl. S. 2.