396 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 118
Die Wahl aller Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre, die Zuwahl für den Rest der
laufenden sechsjährigen Wahlperiode.
Wählbar für die Landwirtschaftskammer sind alle Personen, welche die Land—
oder Forstwirtschaft als Hauptberuf selbständig ausüben; die größeren Grundbesitzer
und die Betriebsleiter land= und forstwirtschaftlicher Unternehmungen; die längere
Zeit hindurch als Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen Vereinigung tätig
gewesenen, sowie solche Personen, welche die Landwirtschaftskammer wegen ihrer Ver-
dienste um die Land= und Forstwirtschaft mit dem Rechte der Wählbarkeit beliehen
hat.
Allgemeine Erfordernisse sind weiter: männliches Geschlecht, das zurückgelegte
25. Lebensjahr, Reichsangehörigkeit, Wohnsitz im Großherzogtum sowie das Fehlen
der üblichen Wahlausschließungsgründe. Die wählbaren Personen sind auch wahl-
berechtigt, sofern sie die Land= oder Forstwirtschaft als Unternehmer oder Betriebs-
leiter innerhalb des Landes zur Zeit der Wahl tatsächlich betreiben 1).
Die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer führt ein auf drei Jahre aus
deren Mitte gewählter Vorstand. Neben demselben können noch zur Verwaltung
einzelner besonderen Angelegenheiten nach näherer Bestimmung der Satzungen Aus-
schüsse gebildet werden, deren Beschlüsse im Zweifelsfalle der Bestätigung des Vorstan=
des unterliegen ?.
Die Satzungen der Kammern, für deren Inhalt das Gesetz gewisse zwingende
Vorschriften aufstellt, werden mit einfacher Stimmenmehrlheit beschlossen. Sie bedür-
fen der Genehmigung der Zentralbehörde und sind im Ges.u. VO l. zu veröffent-
lichen 3).
Die Art des Geschäftsganges, das Kassen= und das Rechnungswesen
ordnet die Kammer selbständig. Sie hat jedoch ihren Voranschlag vor der Vollziehung
der Zentralbehörde mitzuteilen, die innerhalb einer Frist von 30 Tagen dessen Inhalt
beanstanden kann 4).
Die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer wer-
den von der Staatskasse bestritten und dementsprechend im Staatshaushaltungsplan
vorgesehen. Die Aufwendungen für besondere Veranstaltungen (Märkte usw.) sind
jedoch, soweit kein eigenes Vermögen der Kammer zur Verfügung steht, im Wege der
Beitragsleistung aufzubringen, die auf die Steuerkapitalien (Steuerwerte) aller land-
wirtschaftlich genutzten Grundstücke und Waldungen zu verteilen ist. Die Festsetzung
der hiernach zu erhebenden Umlagen bedarf, wenn von 100 Mark Steuerkapital mehr
als zwei Pfennig erhoben werden, der Genehmigung der Zentralbehörde, wenn die
Umlage mehr als vier Pfennig beträgt, der Zustimmung des Staatsministeriums!).
Beschwerden gegen die Festsetzung der Beiträge werden zunächst vom Bezirksrat
als Beschlußbehörde verbeschieden, können aber auch nachträglich durch Klage beim
Verw. Ger. Hof geltend gemacht werden.
9 Ziff. 1 des Ges.
, * 4 des Gels.
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, & 13 des Ges.
2 des Ges.