Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

402 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 119 
  
durch fortzuführen, besteht seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 1898 nicht 
mehr. Vielmehr kann, wenn mindestens ein Fünftel der versicherten Viehbesitzer den 
Antrag stellt, von den Beteiligten jederzeit wieder die Auflösung der Anstalt beschlossen 
werden, wenn in der Abstimmungstagfahrt die Hälfte der Viehbesitzer zustimmt. 
Einer Genehmigung des Gemeinderates oder der Staatsaufsichtsbehörde ist dieser 
Beschluß nicht unterworfen 1). 
Die Verwaltung der Anstalt wird von einem Vorstand geführt, in dem im 
Zweifelsfalle der Bürgermeister den Vorsitz führt, und welchem außerdem noch zwei 
von den Viehbesitzern gewählte Sachverständige als Beisitzer angehören. Die Vor- 
standsmitglieder unterliegen den über die dienstpolizeilichen Verhältnisse der sogen. 
Gemeindebeamten geltenden Vorschriften. Der Vorstand hat als weiteres Anstalts- 
organ eine Zahl von Ortsschätzern zu bestellen, die der Bestätigung durch das Be- 
zirksamt bedürfen und wegen ungenügender Dienstleistung vom Bezirksrat entlassen 
werden können ?2). Der Vorstand des Verbandes wird von der Regierung ernannt: 
demselben ist ein Ausschuß beigegeben, der aus 11 von den einzelnen Kreisversamm- 
lungen gewählten Mitgliedern besteht und mindestens einmal im Jahre zur Rechen- 
schaftsabnahme einzuladen ist 3).— Der mit der Begründung der Anstalt zur Entstehung 
gelangenden Versicherungspflicht unterliegen grundsätzlich alle in der Ge- 
meinde stehenden Rindviehstücke. Es können jedoch die Bestände, die schwer zu über- 
wachen, oder von Verlustgefahr in besonders hohem Maße bedroht sind, durch den Be- 
zirksrat von der Versicherung dauernd oder zeitweise ausgeschlossen werden "). Kraft 
Gesetzes sind ausgeschlossen, weil nicht besonders wertvoll und nutzbringend für den 
Landwirt: Tiere im Lebensalter von unter 3 Monaten, Handelsvieh, Stellvieh und 
Tiere, die mit Verzicht auf die Gewährleistung wegen gesetzlicher Mängel erworben 
sind 5). 
Das Versicherungsverhältnis bezüglich der einzelnen Tiere nimmt seinen Anfang 
mit dem Eintrag in das Versicherungsverzeichnis, dem eine durch die Ortsschätzer vor- 
zunehmende Bestimmung des Versicherungswertes vorauszugehen hat. Gewisse im 
Gesetze näher bezeichnete, an und für sich unter die Versicherungspflicht fallende Tiere 
sollen nicht in das Verzeichnis ausgenommen werden, so vor allem schlecht genährte, 
übermäßig verbrauchte und die einer ansteckenden Krankheit verdächtigen Tiere §). 
Die Versicherung gewährt für die versicherten Tiere freie tierärztliche Behandlung, 
sie leistet dem Besitzer für den Fall des Umstehens, oder wenn derselbe, um das Um- 
stehen zu vermeiden, oder weil das Tier unbrauchbar geworden, eine Notschlachtung 
vornimmt, eine Geldentschädigung, die sich für den ersteren Fall auf 7/10, für den zweiten 
auf /nodes Versicherungswertes bemißt, und sie läßt endlich auch dann eine Entschädigung 
eintreten, wenn das Fleisch eines versicherten Tieres bei der Schlachtung als ungenieß- 
1) Att. 2, 5 und 6 des Ges. Im Jahre 1906 bestanden im Großherzogtum 363 Ortsanstalten 
mit 123 396 versicherten Tieren. 
2) Art. 4 des Ges. 88 9 ff. der Vollz. V O. 
3) Art. 36 f. des Ges. §## 31 ff. der Vollz. V O. 
4) Art. 8 des Ges. 
5) Art. 9 des Ges. 
6) Art. 10 ff. des Ges. Die Fortführung des Verzeichnisses erfolgt auf Grund einer jährlich 
zweimal vorzunehmenden Nachschau.
	        
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