Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

z 120 Die Forstwirtschaft. 405 
  
und Verfahren bezüglichen Vorschriften nötig, die nunmehr von dem Forstgesetze ab- 
gelöst und in einem selbständigen Gesetze 1) niedergelegt sind. 
1. Das Forstgesetz enthält zunächst gewisse allgemeine, neben den Beamtengesetzen 
einhergehende Bestimmungen über die im Dienste der Forstverwaltung tätigen Per- 
sonen, indem es die Forstbeamten und das untergeordnete Forstpersonal einander 
gegenüber stellt 2). 
Dabei räumt es den Standes= und Grundherren, sowie den Gemeinden und 
Körperschaften, zu denen auch Anstalten und insbesondere auch die Stiftungen zählen, 
das Recht ein, mit staatlicher Genehmigung eigene Forstämter einzurichten, d. h. auch 
höhere Forstbeamte, Oberförster, anzustellen. Diese Beamten müssen jedoch die 
gleiche Qualifikation besitzen, wie die staatlichen Oberförster, wenn ihnen die Aus- 
übung der Forstpolizei, übertragen werden soll. Ist diese Uebertragung erfolgt, so 
stehen sie den staatlichen Bezirksforstbeamten gleich und sind wie diese den staatlichen 
Oberbehörden untergeordnet 3). Mit dem Recht zur eigenen Ausübung der Forst- 
polizei geht Hand in Hand die Verpflichtung zur Tragung der damit verbundenen 
Kosten. 
2. Sodann gibt das Gesetz eine große Reihe von Vorschriften über die Bewirt- 
schaftung von Waldungen im allgemeinen, die sich in erster Linie auf die Forste 
des Staates, der Gemeinden und öffentlichen Korporationen beziehen, aber in ein- 
zelnen Teilen auch auf die Waldungen der Privaten (einschl. der Standes= und Grund- 
herren) Anwendung finden 4). 
Die Bewirtschaftung darf nur in der Weise geschehen, daß mittels des Abtriebes 
der haubaren Bestände ohne Zeitverlust vollkommen junge Waldungen gezogen 
werden. Die für die natürliche Verjüngung zulässige geringste Altersgrenze ist für 
Hochwaldungen und Niederwaldungen je nach der einzelnen Holzart genau bestimmt. 
Kahle Abtriebe können nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen gestattet werden. 
Kein Teil des Waldes darf öde gelassen werden, alle unnötigen Pfade, Wege und 
Triften sollen eingehen und der Boden zu Wald angelegt werden. Alle Waldungen 
sollen vermessen, und die nicht im Privatbesitz stehenden Wälder sollen zum Zweck der 
nachhaltigen Bewirtschaftung im Naturalertrag summarisch angeschlagen werden; 
diese Arbeiten, die in ihrer Vollendung als das „Einrichtungswerk“ bezeich- 
1) G.u. VOl. 1879 S. 161, abgeändert in einzelnen Bestimmungen durch das Gesetz vom 
25. April 1882 (G.u. VOl. S. 109). Von den übrigen weniger tiefgreifenden Aenderungen des 
JFG. hat heute noch diejenige des Ges. v. 21. Dez. 1871 die Holzmaße betr. Bedeutung. (5 80 und 
5 81 des Ges.). Durch Gesetz vom 15. Sept. 1908 (G.u. VO l. S. 515) wurde das Recht der Städte 
zur Entlassung ihrer Waldhüter anerkannt (§ 184 a). 
2) I§ 1 ff. des Ges. Vgl. Ldh. V O. über die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungs- 
dienst v. 2. Juli 1906 (G.u. VOl. S. 166 ff.), sowie die nur in einzelnen Teilen noch geltende 
Ldh. VO. v. 14. März 1879 (S. 153), v. 19. Juni 1889 (S. 101) und vom 9. Oktober 1902 (S. 337) 
über die Ausbildung des Forstpersonals; außerdem VO. v. 11. Okt. 1907 (G.u. VOl. S. 472). 
Verlangt wird für die höheren Beamten vierjähriges Studium auf einer Hochschule nach Absol- 
vierung einer neunklassigen Mittelschule, sodann drei Jahre praktische Vorbereitungszeit. Nach 
Ablegung der theoretischen Hauptprüfung werden die Kandidaten zu Forstpraktikanten, nach der 
Staatsprüfung zu Forstassessoren ernannt. 
3) 42 des Ges. und Bekanntmachung des Min. d. J. v. 8. Nov. 1877 (St A. S. 392). Ge- 
meindeforstämter bestehen zur Zeit in Baden, Freiburg, Heidelberg und Villingen. 
4) J# 9—31 des Ges.
	        
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