410 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Berwaltung. 8 121
&+ 121. Die Jagd #1). Die Grundlage des heutigen Jagdrechtes, dessen Behandlung
durch Art. 69 EG. zum B#B. unbeschadet der Bestimmung des §& 958 BGB. der
Landesgesetzgebung überlassen ist, bildet das unterm 2. Dezember 1850 erlassene
Jagdgesetz!)), welches auf dem Standpunkte steht, daß die Verwaltung des Jagdwesens,
wenn auch das Recht zur Jagdausübung als ein Ausfluß des Grundeigentums erklärt
wird, einen Teil der öffentlichen Verwaltung bilde, und daß dieselbe deshalb grund-
sätzlich durch öffentliche Organe oder doch unter deren entscheidender Mitwirkung zu
führen sei. Dieser Standpunkt ist in der unterm 29. April 1886 zum Jagdgesetze er-
gangenen Novelle 3) noch schärfer betont und auch gelegentlich der Einführung des
BeB., die zu weiteren, in Art. 1 des Ges. vom 9. August 18984) niedergelegten,
Aenderungen des alten Gesetzes Veranlassung gab, nicht verlassen worden.
In früherer Zeit war in Baden das Recht zur Jagd grundsätzlich Regal, das dem
Staate und für ihre ehemaligen Gebiete den Standes-- und Grundherren zustand.
Nur ausnahmsweise hatte sich daneben ein Jagdrecht als Ausfluß des Grundeigentums
erhalten.
Das an anderer Stelle bereits erwähnte Gesetz vom 10. April 1848, welches die
Feudalrechte aufhob, hatte auch „sämtliche Jagd= und Fischereirechte“ beseitigt, indem
es eine später festzusetzende Entschädigung vorbehielt. Eine unterm 26. Juli des glei-
chen Jahres zunächst provisorisch erlassene gesetzliche Anordnung 5) überwies das
Jagdrecht an die Gemarkungsgemeinden. Das an dessen Stelle tretende 1850er
Gesetze griff, was die Berechtigungsfrage angeht, wieder auf das ältere deutsche
Recht zurück und übertrug die Jagdbefugnis dem Grundeigentümer, schrieb aber zu-
gleich vor, daß die Ausübung, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, nur durch die
Gemeinde zu geschehen habe, auf Rechnung der Beteiligten. Die bereits im Jahre
1833 gesetzlich festgelegten Vorschriften über den Ersatz des Wildschadens wurden bei
Einführung des BGB. unter Benützung des in den Art. 70 und 71 gelassenen Spiel-
raumes einer umfassenden Neuregelung unterworfen 5).
Gegenstand der Jagd sind die (in einer besonderen Verordnung) für „jagd-
bar“ erklärten wilden Tiere einschließlich der Vogeleier und der Geweihe oder Ab-
wurfstangen 7). Diejenigen jagdbaren Tiere, die zugleich als „schädliche“ gelten,
können mit bezirksamtlicher Erlaubnis von jedem, auch nicht zur Jagd berechtigten,
Beteiligten eventuell unter Aufstellung von Fangeisen, sowie mittels Verwendung
von Schußwaffen vertilgt werden, vorbehaltlich der Verpflichtung, die erlegten oder
gefangenen Stücke dem Jagdberechtigten zur Verfügung zu stellen 5).
1) Vgl. Schenkel, Das bad. Jagdrecht, system. dargestellt und erläutert, Tauberbischofs-
heim, J. Lang 1886; außerdem Dorner und Seng a. a. O. S. 366 ff.
2) Reg. Bl. S. 407.
3) G.u. VOl. S. 211. Das Gesetz wurde damals im ganzen neu veröffentlicht (G. u. VO Bl.
S. 476).
4) G.u. VOBl. S. 395.
5) Reg. Bl. S. 276.
6) Ueber die Jagdverhältnisse in den diesseits der Hoheitsgrenze liegenden elsäßischen oder
den jenseits gelegenen badischen Gemarkungsteilen vgl. oben § 6
7) Die betr. VO. — gewöhnlich als Jagdverordnung bezeichnet — ist unterm 6. Nov. 1886
von neuem erlassen (G.u. VOl. S. 487) und später ergänzt bezw. abgeändert worden: VO. vom
18. Mai 1894 (S. 260), vom 24. Sept. 1894 (S. 387), vom 18. März 1904 (S. 61 ff.) und 6. Juni
1906 (S. 118).
8) &1 Abs. 4 des Ges. §§& 1—10 der VO.