Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

414 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 122 
  
den Jagdpächtern zu ersetzen 1), während die Gemeinde nur als Bürge haftet. 
Die Gemeinde kann jedoch als Selbstschuldnerin auftreten. Für den Schaden, 
den das aus einem eingefriedigten Grundstück ausgebrochene Wild verursacht, 
haftet der Grundstücksinhaber. Derselbe ist überdies verpflichtet, innerhalb einer 
von der Bezirkspolizeibehörde festzusetzenden Frist die Einfriedigung in entspre- 
chenden Stand zu versetzen 2). 
Hinsichtlich des Verfahrens zur Geltendmachung des Wildschadens ist vorge- 
schrieben, daß der Anspruch bei Ausschlußvermeiden binnen einer Woche bei 
dem für das Grundstück zuständigen Bürgermeister anzumelden ist, der alsbald 
eine Abschätzung durch die besonders aufgestellten beeidigten Wildschadensschätzer 
vornehmen zu lassen und unter Zuzug der Beteiligten den Betrag des Schadens 
als Schiedsrichter festzustellen hat. Wird nicht binnen 14 Tagen von einem der 
Beteiligten Klage beim Amtsgerichte erhoben 3), so gilt der Schaden als end- 
gültig festgestellt. 
8 122. Die Fischerei 1). Wie die Regelung der Jagd, so ist nach Art. 69 
EGzum BB. auch die der Fischerei unbeschadet der Bestimmnng des §&1958 
Abs. 2 BGB. der Landesgesetzgebung vorbehalten. Das heute in Baden geltende 
Recht beruht auf dem Gesetze vom 29. März 1852 betreffend das Recht zur 
Fischerei, die Ausübung derselben und die Entschädigung der vormals Berech- 
tigten 5), das sich an das Gesetz vom 10. April 1848 über die Aufhebung der 
Feudalrechte anschloß, dem Gesetze vom 3. März 1870, betreffend die Ausübung 
und den Schutz der Fischerei ) und dem Gesetze vom 29. März 1890 betreffend 
das Recht zur Ausübung der Fischerei7). Zur Ausführung des Gesetzes vom 
3. März 1870, das durch eine am 26. April 1886 erlassene Novelle eine Er- 
gänzung erfuhr 5), wurde unterm 3. Februar 1888 im Verordnungswege eine 
allgemeine Landesfischerei-Ordnung erlassen, die unterm 22. März 
1894, 1. Februar 1896 und 4. Dezember 1897°), abgeändert bezw. ergänzt 
wurde. Die Fischereiverhältnisse im Rhein und seinen Zuflüssen einschließlich des 
Bodensees sind durch Staatsvertrag zwischen Baden, Elsaß-Lothringen und der 
Schweiz vom 18. Mai 1887 10), diejenigen des Bodensees (Obersee) durch Ver- 
trag zwischen Baden, Bayern, Lichtenstein, Oesterreich und der Schweiz vom 
5. Juli 1893 11) und diejenigen für den Bodensee (Untersee) durch Vertrag zwischen 
1) Dies entspricht dem früheren tatsächlichen Zustande, nach dem die Gemeinden diese Haf- 
tung in der Regel im Pachtvertrage auf die Pächter übertrugen. Wo der Grundeigentümer zur 
selbständigen Jagdausübung befugt ist, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz des Wild- 
schadens nicht. 
2) § 19 des Ges. 
3) & 23 Ziff. 2 GV. Die Zuständigkeit des Gemeindegerichtes ist ausgeschlossen. 
4) Vgl. Buchenberger, Fischereirecht und Fischereipflege im Großh. Baden. 2. Aufl. 
1903, und Dorner und Seng a. a. O. S. 385 ff. 
5) G.u. VO l. S. 111. 
6) G.u. VO Bl. S. 225. 
7) G.u. VOl. S. 143. * 
8) G.u. VO Bl.. S. 189. 
9) G.u. V l. 1888 S. 13; 1894 S. 142; 1896 S. 48 und 1897 S. 315. 
10) G.u. VLO Bl. 1888 S. 5. Ueber die Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins vgl. Vertrag 
des Reichs mit den Niederlanden und der Schweiz v. 3. Juni 1885 (R. G. Bl. 1886 S. 192). 
11) G.u. VOl. 1894 S. 135.
	        
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