Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 122 Die Fischerei. 415 
  
Baden und der Schweiz (letztere in der Form einer besonderen gemeinsamen 
Fischereiordnung) vom 3. Juli 1897 geregelt 1). 
In den einzelnen Gebietsteilen, aus denen das neu geschaffene Großherzog-= 
tum sich zusammensetzte, war das Recht der Fischerei wie dasjenige der Jagd 
meistens als Regal ausgebildet, das nicht nur dem Staat, sondern auch den 
Standes= und Grundherren sowie einzelnen Städten zustand. Später wurde in 
Anlehnung an landrechtliche Bestimmungen an den nicht öffentlichen Gewässern 
ein Fischereirecht der Angrenzer anerkannt, das die Vermutung seines Bestandes 
für sich hatte 2). Das Gesetz von 1852 beabsichtigte, die verschiedenen zersplitter- 
ten Fischereiberechtigungen im Interesse einer vernünftigen Ausübung der Fischerei 
und Erhaltung eines guten Fischbestandes möglichst zusammenzufassen und, wie 
dies bezüglich der Jagd geschehen, die Verwaltung des Fischereiwesens als einen 
Teil der öffentlichen Verwaltung zu organisieren. Die folgenden Gesetze sind auf 
diesem Wege fortgefahren. Das Gesetz vom 29. März 1890 hat die angestrebte 
Vereinfachung der Berechtigungsgrundlage dadurch gefördert, daß es die Fischerei 
in den wichtigsten Kanälen, den „Gewerbswässern', gleich behandelte wie diejenige 
in den natürlichen Gewässern. 
Nach dem geltenden Rechte steht das Recht der Fischerei zu: 
a) In schiffbaren und floßbaren Gewässern dem Staat. Der Begriff schiff- 
bar und floßbar bestimmt sich nach den Vorschriften des Wassergesetzes. Als Be- 
standteile solcher Gewässer gelten auch die Altwässer, Gießen und dergleichen, sofern 
sie einen Zufluß aus jenen haben, der ein ungehindertes Ein= und Ausziehen 
der Fische gestattet. Den öffentlichen Gewässern sind gleichgestellt die künstlichen 
Kanäle, die regelmäßig gewerblichen Zwecken dienen und Zufluß aus öffentlichen 
Gewässern haben. Soweit das Gewässer die Landesgrenze bildet, ist die Hoheits- 
grenze in der Regel die Grenze der dem Staate zustehenden Fischereiberech- 
tigung 3). 
b) In Teichen und anderen im ausschließlichen Eigentum befindlichen Ge- 
wässern, mit Ausnahme der Gewerbskanäle, die aus einem nichtöffentlichen Gewässer 
Zufluß haben, dem Eigentümert). 
(c) In allen übrigen Gewässern 5) der Gemarkungsgemeinde, „oder 
wem sonst das Markungsrecht zusteht". Ausgenommen hiervon sind die Gewässer 
in abgeschlossenen Räumen, Anlagen und Lustgärten; ebenso kann derjenige, der 
beide Ufer, oder nur ein Ufer, wo das Gewässer die Landesgrenze bildet, in 
einer Ausdehnung von mindestens 1500 Meter besitzt, verlangen, daß ihm die 
Fischerei auf seinem Eigentum zur selbständigen Ausübung überlassen werde. 
Die zur Zeit der Einführung des Gesetzes vom 29. März 1852 als Erblehen 
1) G.u. VOBl. S. 269. 
2) Vgl. hierzu Doraer und Seng a. a. O. S. 385 und die dort angeführten Quellen. 
3) 51 Ziff. 1 des Ges. (1852), § 1 Art. 1 des Ges. (1890). Ueber die Sonderverhältnisse an 
der elsässischen Grenze siehe oben § 6. 
4) §J1 Ziff. 2 des Ges. (1852). 
5) & 1 Ziff. 3 des Ges. (1852). Dazu gehören: die „natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe, 
die nicht in einem ausschließlichen Eigentum stehenden „geschlossenen“ und „künstlichen nicht öffent- 
lichen Wasserläufe“, sowie die im ausschließlichen Eigentum stehenden Gewerbskanäle, die ihren 
Zufluß aus einem nicht öffentlichen Gewässer haben. Vgl. Dorner und Senga. a. O. S. 390.
	        
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