8 122 Die Fischerei. 415
Baden und der Schweiz (letztere in der Form einer besonderen gemeinsamen
Fischereiordnung) vom 3. Juli 1897 geregelt 1).
In den einzelnen Gebietsteilen, aus denen das neu geschaffene Großherzog-=
tum sich zusammensetzte, war das Recht der Fischerei wie dasjenige der Jagd
meistens als Regal ausgebildet, das nicht nur dem Staat, sondern auch den
Standes= und Grundherren sowie einzelnen Städten zustand. Später wurde in
Anlehnung an landrechtliche Bestimmungen an den nicht öffentlichen Gewässern
ein Fischereirecht der Angrenzer anerkannt, das die Vermutung seines Bestandes
für sich hatte 2). Das Gesetz von 1852 beabsichtigte, die verschiedenen zersplitter-
ten Fischereiberechtigungen im Interesse einer vernünftigen Ausübung der Fischerei
und Erhaltung eines guten Fischbestandes möglichst zusammenzufassen und, wie
dies bezüglich der Jagd geschehen, die Verwaltung des Fischereiwesens als einen
Teil der öffentlichen Verwaltung zu organisieren. Die folgenden Gesetze sind auf
diesem Wege fortgefahren. Das Gesetz vom 29. März 1890 hat die angestrebte
Vereinfachung der Berechtigungsgrundlage dadurch gefördert, daß es die Fischerei
in den wichtigsten Kanälen, den „Gewerbswässern', gleich behandelte wie diejenige
in den natürlichen Gewässern.
Nach dem geltenden Rechte steht das Recht der Fischerei zu:
a) In schiffbaren und floßbaren Gewässern dem Staat. Der Begriff schiff-
bar und floßbar bestimmt sich nach den Vorschriften des Wassergesetzes. Als Be-
standteile solcher Gewässer gelten auch die Altwässer, Gießen und dergleichen, sofern
sie einen Zufluß aus jenen haben, der ein ungehindertes Ein= und Ausziehen
der Fische gestattet. Den öffentlichen Gewässern sind gleichgestellt die künstlichen
Kanäle, die regelmäßig gewerblichen Zwecken dienen und Zufluß aus öffentlichen
Gewässern haben. Soweit das Gewässer die Landesgrenze bildet, ist die Hoheits-
grenze in der Regel die Grenze der dem Staate zustehenden Fischereiberech-
tigung 3).
b) In Teichen und anderen im ausschließlichen Eigentum befindlichen Ge-
wässern, mit Ausnahme der Gewerbskanäle, die aus einem nichtöffentlichen Gewässer
Zufluß haben, dem Eigentümert).
(c) In allen übrigen Gewässern 5) der Gemarkungsgemeinde, „oder
wem sonst das Markungsrecht zusteht". Ausgenommen hiervon sind die Gewässer
in abgeschlossenen Räumen, Anlagen und Lustgärten; ebenso kann derjenige, der
beide Ufer, oder nur ein Ufer, wo das Gewässer die Landesgrenze bildet, in
einer Ausdehnung von mindestens 1500 Meter besitzt, verlangen, daß ihm die
Fischerei auf seinem Eigentum zur selbständigen Ausübung überlassen werde.
Die zur Zeit der Einführung des Gesetzes vom 29. März 1852 als Erblehen
1) G.u. VOBl. S. 269.
2) Vgl. hierzu Doraer und Seng a. a. O. S. 385 und die dort angeführten Quellen.
3) 51 Ziff. 1 des Ges. (1852), § 1 Art. 1 des Ges. (1890). Ueber die Sonderverhältnisse an
der elsässischen Grenze siehe oben § 6.
4) §J1 Ziff. 2 des Ges. (1852).
5) & 1 Ziff. 3 des Ges. (1852). Dazu gehören: die „natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe,
die nicht in einem ausschließlichen Eigentum stehenden „geschlossenen“ und „künstlichen nicht öffent-
lichen Wasserläufe“, sowie die im ausschließlichen Eigentum stehenden Gewerbskanäle, die ihren
Zufluß aus einem nicht öffentlichen Gewässer haben. Vgl. Dorner und Senga. a. O. S. 390.