416 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. § 122
verliehenen Fischereiberechtigungen bleiben jedoch daneben aufrecht erhalten 1).
Aber auch die übrigen mit den neuen Vorschriften in Widerspruch stehenden
älteren Rechte wurden nicht ohne weiteres beseitigt. Dieselben wurden zwar einer
dem Neuberechtigten eingeräumten Enteignung unterworfen; es war jedoch den
Beteiligten gestattet, wenn die vom Gesetze vorgesehene Entschädigung nicht be-
zahlt werden wollte, die Ausübung der alten Rechte deren Inhabern vertragsmäßig
zu belassen. Durch das Gesetz vom 29. März l1890 ist nun dem Staate und
den Gemeinden die Befugnis verliehen, wenn es im Interesse der Hebung des
Fischstandes und einer geordneten Fischereiwirtschaft geboten erscheint, mit Zu-
stimmung des Staatsministeriums auch diese vertragsmäßig garantierten Sonder-
rechte gegen eine Vergütung des zwölffachen Betrages des Jahresertrages zur
Aufhebung zu bringen 2).
Bei der Regelung der Ausübung der Fischerei ist vor allem Vorkehr
dafür getroffen, daß die einzelnen Fischereigebiete nicht zu klein sind. Deshalb
ist im Gesetze die Möglichkeit vorgesehen, zusammenhängende Fischwasser, die ver-
schiedenen Berechtigten zustehen, wenn dies im Interesse der Erhaltung und
Vermehrung des Fischbestandes liegt und einen überwiegenden wirtschaftlichen
Nutzen darbietet, nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Zwanges durch
Verordnung als ein zusammengehöriges Fischereigebiet zu erklären. Die an einem
solchen Fischereigebiet beteiligten Berechtigten bilden eine Genossenschaft. Deren
näheren Verhältnisse werden durch die von der Mehrheit der Mitglieder beschlossenen
und von der Verwaltungsbehörde zu bestätigenden Satzungen bestimmt).
Die Gemeinden und Körperschaften sowie die genannten Genossenschaften
dürfen die ihnen zustehenden Fischereirechte nur durch besonders aufgestellte Fischer
oder im Wege der Verpachtung ausüben. Die Dauer dieser Verpachtung soll nicht
unter 12 Jahren betragen 7.
Seinem Inhalt nach erstreckt sich das Fischereirecht nicht nur auf die
herrenlosen Fische, sondern auch auf das Sammeln der Perlmuscheln und der
Krebse 5).
Der Fischereiberechtigte darf außerdem Fischotter, Fischreiher und andere den
Fischen schädliche Tiere, die sich an oder in dem Fischwasser aufhalten, ohne
Anwendung von Schußwaffen, töten und für sich behalten.
Eine Fischnacheile (sequela piscatoria) ist grundsätzlich nicht gestattet. Es
kann deshalb auch der Eigentümer eines Grabens oder einer Vertiefung die
infolge einer Ueberschwemmung dort hineingekommenen und zurückgebliebenen
1) & 1 Abs. 2 des Ges. (1852).
2) X6ff. des Ges. 1852 und & 1 Art. 2 des Ges. 1890. Das Gesetz von 1890 hat auch für die
von ihm verfügte Aenderung des Fischereirechtes in den Gewerbskanälen eine Entschädigung fest-
gesetzt, allerdings mit Rücksicht darauf, daß diese Kanäle ihr Wasser aus dem allgemeinen Wasser-
vorrat des Landes beziehen, der vordem anderen Fischereiberechtigten diente, nur in der Höhe
des sechsfachen Jahresertrages.
3) Art. 1 des Ges. (1870). Die Genossenschaft stellt sich als eine öffentlich-rechtliche Realge-
nossenschaft dar. Vgl. hierzu Dorner und Seng. a. O. S. 392 und §5 1 u. ff. der LFisch.O.
4) Art. 2 des Ges. (1870). Wollen diese Berechtigten ein größeres Gebiet abteilungsweise
verpachten, so bedarf es dazu besonderer staatlicher Genehmigung.
5) & 1 Art. 3 des Ges. 1890.