Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 122 Die Fischerei. 417 
  
Fische behalten. Dem Fischereiberechtigten ist es jedoch gestattet, die in solchen 
Vertiefungen zurückgebliebene Fischbrut an sich zu nehmen!). 
Der Fischereiberechtigte und ebenso die mit der Fischereiaufsicht betrauten 
Personen sind befugt, soweit es zur Ausübung ihrer Rechte und Pflichten erfor— 
derlich ist, nicht eingefriedigte Ufergrundstücke zu betreten, vorbehaltlich des Er— 
satzes eines etwaigen Schadens 2). Die Berechtigten haben weiter die Befugnis, 
während der Schonzeit in Gräben, deren Besitzern ein Fischereirecht nicht zusteht, 
Rechen einzusetzen und zum Schutze gegen die Beschädigungen des Fischbestandes 
durch Turbinenanlagen die Intervention des Bezirksrates in Anspruch zu nehmen 3). 
Im Interesse des Schutzes der Fischerei besteht endlich eine große Reihe 
von Sondervorschriften, die sich den anderwärts üblichen anschließen, so: das 
Verbot des Einleitens schädlicher Stoffe in ein Fischwasser, des Wegnehmens 
des Fischlaiches und der Brut, der Vornahme störender Arbeiten an den Hege- 
und Laichplätzen, der Zulassung von Enten und Gänsen in die letzteren; ferner 
das Verbot des giftigen Köderns oder des Abschlagens und Ablassens eines Wasser- 
laufes zum Zwecke des Fischfanges, die Verpflichtung (für Werkbesitzer) zur An- 
lage von sogenannten Fischpässen, endlich die im Verordnungswege näher speziali- 
sierten Vorschriften über die Schonzeiten, Schonmaße und Marktverbote ). 
Formelle Voraussetzung für die Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen 
Gewässern ist der Besitz einer in der Regel von der Bezirksverwaltungsbehörde 
auszustellenden Fischerkartes), welche die Berechtigung zum Fischen und 
deren Umfang bezeichnet und zugleich, wie der Jagdpaß, die erhaltene 
polizeiliche Erlaubnis zur Ausübung dieser Berechtigung kundgibt. Die Karte, die 
der Inhaber beim Fischen bei sich führen muß, lautet immer auf eine bestimmte 
Person, ein bestimmtes Fischwasser und auf eine bestimmte Zeit, die nicht über 
den Schluß des begonnenen Kalenderjahres erstreckt werden kann. Hilfspersonen 
bedürfen keiner Karte. Personen, die in den letzten fünf Jahren wegen gewisser 
Bergehen gegen die Jagd--, Fischerei= und Zollgesetze sowie die Wassergesetze be- 
straft wurden, besonders wegen Uebertretung fischereipolizeilicher Vorschriften oder 
wegen Entwendung von Fischen, kann die Ausstellung der Fischereikarte verwei- 
gert werden 5). 
Die Uebertretung der in den Fischereigesetzen und in den auf Grund der- 
selben erlassenen Ausführungsvorschriften enthaltenen Verbote usw. ist mit be- 
sonderer Strafe bedroht. Für die Beausfsichtigung der Fischerei kann jeder Be- 
rechtigte und muß jede Genossenschaft auf eigene Kosten zuverlässige, vom Be- 
zirksamte zu verpflichtende, Personen als „Fischereiaufseher“ bestellen?. 
1) Art. 4 des Ges. 1890. 
2) §& 1 Art. 5 des Ges. 1890. 
3) Art. 4, 4 a des Ges. 1870. s 22 ff. der LFisch. Ordg. Vgl. WG. K 37, 40, 44 und 48. 
4) Art. 5 u. ff. des Ges. 18F70. WMFisch. O. 3§5 18—21, 30—36, 39—48. Art. 13 und Fisch. O. 
&# 27—29. Auf die Fischerei in geschlossenen Gewässern, die einer für den Fischwechsel geeigneten- 
Verbindung mit einem natürlichen Gewässer entbehren, finden nur diejenigen Beschränkungen. 
Anwendung, die im Marktverbot enthalten sind. Art. 16 des Ges. 
5) Art. 10 ff. des Ges. 1870; auf die Dauer von 4 Wochen können die Karten auch von der 
Ortspolizeibehörde ausgestellt werden (Taxe 5, bezw. 2 oder 1 Mark). 
6) Art. 10 und 11 des Ges. von 1870. 
7) Art. 14 u. ff. des Ges. 1870, §§ 51 u. ff. LFisch. O. 
Walz, Baden. 
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