418 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 123
Ueber die genossenschaftlichen Rechtsverhältnisse der Fischereigenossenschaften,
über die dem Staate, den Gemarkungsgemeinden oder Markungsberechtigten als
solchen zustehende Fischerei, sowie über die Beschränkung dieser Rechte durch die
den Grundbesitzern zustehenden Befugnisse entscheiden die Verwaltungsgerichte 1).
§ 123. Der Bergbau:). Die für die Ordnung des Bergwesens heute in
Baden geltenden Vorschriften, die eine erstmalige umfassende Kodifikation in dem
Berggesetze vom 22. Juni 1890 erfahren haben 3), sind im wesentlichen den Be-
stimmungen des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 nachgebildet, an das
sie sich zum Teil wörtlich anlehnen. Die Einführung des BGB. hat, abgesehen
von einzelnen nötig gewordenen Anpassungen, an denselben nichts geändert 2).
Wohl aber sind verschiedene Bestimmungen des Gesetzes von 1890 durch eine
unterm 16. August 1900 erlassene, vor allem auch durch das Inkrafttreten des
neuen Enteignungsgesetzes bedingte Novelle 5) einer Umgestaltung unterzogen
worden. Die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren in Bergsachen und die
Grundbuch führung hinsichtlich des Bergwerkseigentums wurden im Wege beson-
derer Verordnungen geregelt ).
Ebenso erging eine allgemeine Bergpolizeiordnung 7).
Vor dem Jahre 1890 8) kamen als Quellen des Bergrechtes in erster Linie
die für einzelne Landesteile geltenden partikulären Bergordnungen in Betracht,
außerdem der Art. 27 des VII. Organ.Ediktes vom 18. März 1803. Alle diese
Vorschriften standen auf dem Grundsatze der Regalität. Dieser Grundsatz wurde auch be-
züglich der nicht zu den Erzen gehörenden nutzbaren Steine und Erdarten geltend
gemacht, wenn zu ihrer Gewinnung ein eigentlicher Bergbaus nötig war. Den
Standesherren wurden nicht nur die Einkünfte der in ihren Gebieten früher
bereits eröffneten Bergwerken belassen, sondern auch für neue Werke ein Recht
des Vorbaues eingeräumt. Subsidiär kamen für die rechtliche Vehandlung des
Bergwesens die im gemeinen Recht geltenden Grundsätze zur Anwendung.
Die Staatsverwaltung hatte von ihrem Okkupationsrechte nur hinsichtlich der
im Bereiche der oberländischen fiskalischen Eisenschmelzhütten vorkommenden Eisen-
erze und nach Entdeckung der Salzlager in Dürrheim und Rappenau bezüglich
der Salzgewinnung Gebrauch gemacht. Alle übrigen nutzbringenden Materialien
wurden nach vorgenommener Schürfung und Mutung in der Form von Erblehen
an Private verliehen, jedoch mit der Verpflichtung, das einmal begonnene Werk
auch fortzuführen.
Einen bedeutenden Umfang hatte indessen der Bergbau im Lande nicht an-
1) & 2 Ziff. 16 VRPflG.
2) Vgl. die eingehende systematische Darstellung des bad. Bergrechtes bei Dorner und
Seng a. a. O. S. 491—532.
3) G.u. VO Bl. S. 447.
4) Vgl. Ges. v. 18. Juni 1899 (G.u. VO Bl. S. 267) § 18; Ges. v. 19. Juni 1899 (G.u. VO Bl.
S. 273) F 40.
5) G.u. VOl. S. 945.
6) Ldh. V. v. 22. Dez. 1890 (G. u. VOl. S. 804):; VO. v. 31. Dez. 1890 (G.u. VOl. 1891
S. 1) und v. 21. Juli 1891 (G.u. VOl. S. 159).
7) VO. v. 20. Juni 1891 (G.u. VOl. S. 91).
8) Zum folgenden: Dorner und Senga. a. O. S. 491 und Jahresbericht des Gr. Min.
d. J. 1889—96 Bd. II S. 446 ff.