Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

418 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 123 
  
Ueber die genossenschaftlichen Rechtsverhältnisse der Fischereigenossenschaften, 
über die dem Staate, den Gemarkungsgemeinden oder Markungsberechtigten als 
solchen zustehende Fischerei, sowie über die Beschränkung dieser Rechte durch die 
den Grundbesitzern zustehenden Befugnisse entscheiden die Verwaltungsgerichte 1). 
§ 123. Der Bergbau:). Die für die Ordnung des Bergwesens heute in 
Baden geltenden Vorschriften, die eine erstmalige umfassende Kodifikation in dem 
Berggesetze vom 22. Juni 1890 erfahren haben 3), sind im wesentlichen den Be- 
stimmungen des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 nachgebildet, an das 
sie sich zum Teil wörtlich anlehnen. Die Einführung des BGB. hat, abgesehen 
von einzelnen nötig gewordenen Anpassungen, an denselben nichts geändert 2). 
Wohl aber sind verschiedene Bestimmungen des Gesetzes von 1890 durch eine 
unterm 16. August 1900 erlassene, vor allem auch durch das Inkrafttreten des 
neuen Enteignungsgesetzes bedingte Novelle 5) einer Umgestaltung unterzogen 
worden. Die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren in Bergsachen und die 
Grundbuch führung hinsichtlich des Bergwerkseigentums wurden im Wege beson- 
derer Verordnungen geregelt ). 
Ebenso erging eine allgemeine Bergpolizeiordnung 7). 
Vor dem Jahre 1890 8) kamen als Quellen des Bergrechtes in erster Linie 
die für einzelne Landesteile geltenden partikulären Bergordnungen in Betracht, 
außerdem der Art. 27 des VII. Organ.Ediktes vom 18. März 1803. Alle diese 
Vorschriften standen auf dem Grundsatze der Regalität. Dieser Grundsatz wurde auch be- 
züglich der nicht zu den Erzen gehörenden nutzbaren Steine und Erdarten geltend 
gemacht, wenn zu ihrer Gewinnung ein eigentlicher Bergbaus nötig war. Den 
Standesherren wurden nicht nur die Einkünfte der in ihren Gebieten früher 
bereits eröffneten Bergwerken belassen, sondern auch für neue Werke ein Recht 
des Vorbaues eingeräumt. Subsidiär kamen für die rechtliche Vehandlung des 
Bergwesens die im gemeinen Recht geltenden Grundsätze zur Anwendung. 
Die Staatsverwaltung hatte von ihrem Okkupationsrechte nur hinsichtlich der 
im Bereiche der oberländischen fiskalischen Eisenschmelzhütten vorkommenden Eisen- 
erze und nach Entdeckung der Salzlager in Dürrheim und Rappenau bezüglich 
der Salzgewinnung Gebrauch gemacht. Alle übrigen nutzbringenden Materialien 
wurden nach vorgenommener Schürfung und Mutung in der Form von Erblehen 
an Private verliehen, jedoch mit der Verpflichtung, das einmal begonnene Werk 
auch fortzuführen. 
Einen bedeutenden Umfang hatte indessen der Bergbau im Lande nicht an- 
1) & 2 Ziff. 16 VRPflG. 
2) Vgl. die eingehende systematische Darstellung des bad. Bergrechtes bei Dorner und 
Seng a. a. O. S. 491—532. 
3) G.u. VO Bl. S. 447. 
4) Vgl. Ges. v. 18. Juni 1899 (G.u. VO Bl. S. 267) § 18; Ges. v. 19. Juni 1899 (G.u. VO Bl. 
S. 273) F 40. 
5) G.u. VOl. S. 945. 
6) Ldh. V. v. 22. Dez. 1890 (G. u. VOl. S. 804):; VO. v. 31. Dez. 1890 (G.u. VOl. 1891 
S. 1) und v. 21. Juli 1891 (G.u. VOl. S. 159). 
7) VO. v. 20. Juni 1891 (G.u. VOl. S. 91). 
8) Zum folgenden: Dorner und Senga. a. O. S. 491 und Jahresbericht des Gr. Min. 
d. J. 1889—96 Bd. II S. 446 ff.
	        
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