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den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht entspricht, abändern, und die
eventuell sogar den Betrieb einstellen kann. Ein Zwang zum Weiterbetrieb eines
Bergwerkes greift nur noch dann Platz, wenn der Unterlassung oder Einstellung
des Betriebes Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen 1).
Besondere, neben dem BGB. einhergehende Vorschriften gelten über den
Ersatz des sogen. Bergschaden s2). Der sonst dem Bergwerkseigentümer
eingeräumte Vorzug bleibt ferner außer Betracht, wenn der Betrieb mit öffent-
lichen Verkehrsanstalten in Berührung kommt. Hier gehen deren Interessen vor:
der Bergwerksberechtigte hat seinen Betrieb so einzurichten, daß Beschädigungen
öffentlicher Verkehrsanlagen und Anstalten vermieden werden, und er hat gegen
die Ausführung solcher Anlagen und Anstalten kein Widerspruchsrecht, in der
Regel auch keinen Schadensersatzanspruch 3).
Für den Betrieb eines mehreren Personen verliehenen Bergwerkes ist eine
besondere Rechtsform in der als juristische Person des Privatrechtes behandelten
Gewerkschaft vorgesehen, deren Rechtsverhältnisse im Gesetze näher geregelt
sind ). Ebenso enthält das Gesetz eine Reihe von Vorschriften über das Ver-
hältnis zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten, die neben den
reichsrechtlichen Bestimmungen einhergehen: so über den Erlaß von Arbeitsord-
nungen, die Kündigungsfristen, die Ausstellung von Zeugnissen und die Führung
einer der Bergbehörde eventuell vorzulegenden Arbeiterliste 5). Ueber die Knapp-
schaftsvereine bestehen in Baden besondere Vorschriften nicht.
Das einmal begründete Bergwerkseigentum kann durch Zusammen.-
legung von Bergwerken, durch Feldesteilung oder Feldesaus-
tausch eine Veränderung erfahren. Alle diese Maßnahmen bedürfen der Be-
stätigung der Bergbehörde, die aber nur aus Gründen des öffentlichen Interesses
versagt werden darf).
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigentümer die Aufforderung zur
Inbetriebsetzung des Werkes oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes
nicht befolgt hat, so kann ihm unter Beobachtung eines im Gesetze näher be-
stimmten Verfahrens sein Bergwerkseigentum wieder entzogen werden. In
dem Verfahren wird insbesondere den dinglich Berechtigten Gelegenheit gegeben,
zur Sicherung ihrer Rechte die Zwangsversteigerung zu beantragen. Eines for-
mellen, von der Bergbehörde ausgehenden Aufhebungsbeschlusses mit vorausgehen-
dem Oeffentlichkeitsverfahren bedarf es auch dann, wenn der Bergwerkseigen-
tümer auf sein Recht der Bergbehörde gegenüber freiwillig verzichtet 7). Ein
Klagerecht ist dem Bergwerkseigentümer gegenüber der Entschließung der Berg-
behörde nicht eingeräumt. %
1) Nähere Vorschriften über den Betrieb geben die §§ 60 ff. des Ges. und die Bergpol. VO.
2) §s§ 130 ff. des Ges., neben denen die Bestimmungen des BG#. bloß ergänzend eingreifen.
3) 8§ 135 ff. des Ges.
4) §§ 80—114 des Ges. Wird ein Bergwerk von einer Mehrheit von Personen betrieben, die
nicht eine hinsichtlich ihrer Vertretung gesetzlich geregelte Gesellschaft bilden, so haben diese Be-
sitzer auf Verlangen der Bergbehörde einen besonderen Repräsentanten zu bestellen. Das gleiche
gilt, wenn der Alleineigentümer außerhalb Deutschlands wohnt.
5) 88 74 ff. des Ges.
6) zz 55 59 des Ges.
7) & 137 ff. des Ges.