Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

422 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 124 
  
Als Bergbehörden fungieren unter der Oberleitung des Ministeriums 
des Innern die Forst- und Domänendirektion, als obere, und der Bergmeister 
als untere Bergbehörde. Die Aufgabe derselben ist die Ueberwachung der für 
den Bergbau geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Handhabung 
der Bergpolizei. Ihr Aufsichtsrecht erstreckt sich auch auf die nicht mehr zum 
eigentlichen Bergbau gerechneten unterirdisch betriebenen Brüche und Gruben. 
Zur Anwendung unmittelbaren polizeilichen Zwanges bedarf es jedoch in 
allen Fällen eines Eingreifens der allgemeinen Polizeiorgane. 
Die Gegenstände, mit denen sich die Bergpolizei zu befassen hat, und 
die eventuell auch durch ministerielle Polizeiverordnungen näher geregelt werden 
können, sind: die Sicherheit der Baue, einschließlich der Aufbereitungsanstalten 
und Triebwerke, Sicherheit des Lebens und Schutz der Gesundheit der Arbeiter, 
Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent- 
lichen Verkehrs und Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. 
In dringenden Fällen kann die Bergbehörde sofort die nötigen Anordnungen 
treffen; wenn es angängig ist, soll sie jedoch den Eigentümer oder bei einer 
Mehrheit von Eigentümern den bestellten Vertreter vorher vernehmen 1). 
Besondere Vorschriften gelten für das Eingreifen bei Unfällen, von denen 
sofort der nächsten allgemeinen Polizeistelle Anzeige zu erstatten ist. Der Berg- 
werksbesitzer hat die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu 
stellen, und auch die Besitzer der benachbarten Bergwerke sind gesetzlich zur Hilfe- 
leistung verpflichtet 2). 
Als Veranstaltung zur Förderung des Bergwesens besteht die geologi- 
sche Landesanstalt mit Sitz in Karlsruhe, eine aus Gelehrten gebildete 
Kommission zur Ausarbeitung einer geologischen Spezialkarte des Landes und zur 
Beratung der Behörden in Sachen der Geologie 3). 
8 124. Gewerbe und Handel"). Die in Baden geltenden öffentlich-recht- 
lichen Vorschriften über Handel und Gewerbe gehören zum größten Teile dem 
Reichsrechte an, nachdem die auf diesem Gebiete erlassenen älteren Landesgesetze 
mit der am 1. Januar 1872 erfolgten Einführung der deutschen Gewerbeord- 
nung 5) außer Kraft getreten sind. Als landes rechtliche Rechtsquellen kommen 
neben dem Einführungsgesetze zu der Gew. Ordg. vom 21. Dezember 1871), 
das Gesetz über die Instandhaltung und den Betrieb von Dampfkesseln vom 
22. Januar 18747), das Gesetz vom 11. September 1898 über die Ausübung 
der Realgewerbeberechtigungen 8), das Gesetz über die Handelskammern vom 11. De- 
zember 1878 mit seinen Ergänzungen durch die Gesetze vom 14. Juni 1884, vom 
1) 88 147 ff. des Ges. 
2) 88 153 ff. des Ges. 
3) Vgl. das Statut dieser Anstalt: Bekanntmachung v. 24 Dez. 1888 (St A. S. 385), außer- 
dem Ldh. VO. v. 30. Sept. 1889 (G.u. VOl. S. 227). 
4) Vgl. zum folgenden die Jahresberichte des Gr. Min. d. J., besonders über die Jahre 1897 
bis 1905 Bd. I S. 611 ff.: ferner die zahlreichen, speziell auf badische Verhältnisse abhebenden 
Ausführungen in Schenkels, Deutsche Gew. O. II. Aufl. Karlsruhe 1892. 
5) RG. v. 10. Nov. 1871 (Rel. S. 392). 
6) G.u. VO#l. S. 423. 
S 
7) G.u. VO l. S. 123. 
8) G.u. VO Bl. S. 417. 
ꝛ
	        
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