Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

424 Die innere Berwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 124 
  
fugnissen hat das Gesetz vom 21. Dezember 1871 zunächst insofern Gebrauch ge- 
macht, als es die juristischen Personen des Auslandes (Gew.O. F 12) hinsichtlich 
ihres Gewerbebetriebs im Großherzogtum den Reichsangehörigen gleichstellte, 
jedoch unter Vorbehalt einer im Verordnungswege auszuübenden Retorsion für 
den Fall, daß außerdeutsche Staaten die Zulassung von Badenern zum Gewerbe- 
betriebe beschränken sollten. 
Weiter hat es die Ermächtigung erteilt, durch Ortsstatuten (§§ 23, 142 der 
Gew.O.) Bestimmungen darüber zu treffen, daß und inwieweit einzelne Ortsteile 
vorzugsweise zu Anlagen der in §16 der Gew. O. bezeichneten Art zu bestim- 
men, in anderen Ortsteilen aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur 
unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind. 
Endlich hat es das Ministerium des Innern als die für die Durchführung 
der Anordnungen der Gew. O. zuständige Landesbehörde erklärt 1). 
3. Die Vollz. V. O. vom 23. Dezember 1883 gibt zunächst einige allgemeine 
Bestimmungen über die Anwendung der bei Handhabung der Gew. O. zu beob- 
achtenden Verfahrensvorschriften. Soweit nicht hiefür reichsrechtlich oder landes- 
rechtlich besondere Anordnungen ergangen sind, soll sich das Verfahren der Landes- 
behörden nach den Bestimmungen des Verwaltungsgesetzes, nach der Vollz. V.O. 
dazu, nach der allgemeinen Verfahrensordnung und nach den §§5 22—33 des 
Pol. Str. G. B. richten. Bei der Erteilung von Genehmigungen ufsw. sowie bei 
der Untersagung von gewerblichen Anlagen oder Betrieben haben die zuständigen 
Behörden neben den gewerbepolizeilichen Bestimmungen gleichzeitig auch die all- 
gemein polizeilichen, hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes geltenden, Vor- 
schriften mit in Betracht zu ziehen und die in dieser Hinsicht erforderlichen Auf- 
lagen und Verfügungen mit den gewerbepolizeilichen Entschließungen zu verbinden. 
Ueber die Zuständigkeit der Behörden im einzelnen sind folgende Anordnungen 
getroffen: 
Nach den ergänzenden Verordnungen vom 24. März 1892, vom 29. Sep- 
tember 1900 und 10. Oktober 1906 sind die nach §+ 139f. Abs. 1 GO. der 
Gemeindebehörde zugewiesenen Verrichtungen durch den Gemeinderat oder Stadt- 
rat wahrzunehmen; diejenigen der Polizeihehörde nach § 1398 durch das Be- 
zirksamt; diejenigen der unteren Verwaltungsbehörde nach § 55a Abs. 2, 105 c 
Abs. 4 und §& 105f sowie nach § 134 b Abs. 1 Ziff. 2, 3 138 a Abs. 5, 5 139 k 
Abs. 5 ebenfalls durch das Bezirksamt; diejenigen der höheren Verwaltungsbe- 
hörde nach § 41 b Abs. 1, § 1056 Abs. 1, § 199e Abs. 2 Ziff. 3, é 139 f 
Abs. 1 und 2 durch den Bezirksrat 2); diejenigen der Zentralbehörde nach § 38 
Abs. 1 und 3 durch das Ministerium des Innern. 
Wo nach der Gew. O. die Entscheidung über die Genehmigung oder die 
Untersagung einer Gewerbeanlage oder eines Gewerbebetriebes oder über die 
1) Die übrigen in jenem Gesetze enthaltenen Bestimmungen sind inzwischen gegenstandslos 
geworden. 
2) In den Fällen des § 42 b ist die höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär (vol. 
§* 67 der V0O.), in denen des § 55 G. das Bezirksamt (§ 82 der VO.), ebenso in denen des & 120 
Abs. 3 für den Bereich der VO. vom 30. Oktob. 1906 (Handwerkskammern) das Landesgewerbe- 
amt. Bei. der Handhabung der Novelle zur GO. vom 7. Januar 1907 ist höhere Verwaltungs- 
behörde das Ministerium (VO. vom 23. März 1907 G.u. VOl. S. 169).
	        
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