Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

124 Gewerbe und Handel. 425 
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Zurücknahme einer Genehmigung durch eine kollegiale Behörde zu erfolgen 
hat, ist im Zweifelsfalle der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde erster In- 
stanz zur Entscheidung zuständig. Die Entscheidung des Bezirksrates hat vorbe- 
haltlich der Bestimmung in §+& 21 Ziff. 5 GO. in öffentlicher Sitzung zu er- 
folgen nach vorheriger Ladung und Anhörung der Parteien; die Entscheidung 
muß, wenn sie für den Adressaten irgendwelche Einschränkungen enthält, mit 
Gründen versehen sein; sie ist stets schriftlich auszufertigen und unter Belehrung 
über das Rekursrecht den Beteiligten zuzustellen. Der Rekurs ist binnen einer 
Frist von 14 Tagen von der Zustellung ab beim Bezirksamt anzuzeigen und aus- 
zuführen; diese Vorschrift gilt auch bezüglich eines Rekurses gegen die in einem 
gewerbepolizeilichen Verfahren gemachten Auflagen allgemein polizeilicher Art 1). 
Ueber die erteilte Genehmigung ist eine mit den erforderlichen Beilagen ver- 
bundene Urkunde auszustellen, die der Gewerbetreibende in seinem Betriebslokal 
aufzubewahren und auf Erfordern vorzuzeigen hat. 
Von den ausführlichen, die einzelnen Materien der Gew. Ordg. behandelnden 
Verfahrensvorschriften und ergänzenden Anordnungen, die sich durch mehr als 
zweihundert Paragraphen hinziehen, wären folgende hervorzuheben: 
a) Gemäß §& 33 Abs. 3 GO. ist bestimmt 2), daß die Erlaubnis zum Aus- 
schenken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Spiritus allgemein, die 
Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft in Ortschaften 
mit weniger als 15 000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer 
größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut (§ 142 GO.) festge- 
setzt wird, nur dann erteilt werden darf, wenn ein Bedürfnis des Publikums 
hierfür nachgewiesen ist. Die für die Erteilung der Genehmigung zu entrichtende 
Taxe ist vor der Verbescheidung des Gesuches zu hinterlegen. Das Genehmi- 
gungsverfahren ist nochmals in vollem Umfange durchzuführen, wenn der In- 
haber einer Erlaubnis, die immer nur für ein bestimmtes Lokal erteilt wird, die 
Wirtschaft in einem anderen Lokale betreiben will. Die Erlaubnis zum Betrieb 
einer Gastwirtschaft verleiht das Recht zur Beherbergung und zur Verabreichung 
von Getränken jeder Art. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft 
verleiht in der Regel das Recht zum Ausschank von allen Getränken mit Aus- 
nahme des Branntweins; für dessen Verabreichung ist hier immer eine besondere 
Erlaubnis einzuholen. Als Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus gilt der 
Verkauf in Mengen unter zwei Litern mit Ausnahme des Verkaufs in versie- 
gelten Flaschen von einem halben Liter an aufwärts. 
Die Wirtschaftsgenehmigung, deren Prüfung sich dann allerdings auf die 
Person des Bewerbers und auf das Lokal zu beschränken hat, ist auch einzu- 
holen, wenn es sich um die Errichtung einer Speisewirtschaft ohne Ausschank 
handelt oder um einen Ausschank nicht alkoholhaltiger Getränke. 
  
1) Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung; es kann jedoch in dem Verfahren wegen geneh- 
migungspflichtiger Anlagen dem Unternehmer, eventuell gegen Sicherheitsleistung, die einst- 
weilige Ausführung der baulichen Anlagen gestattet werden. § 20 Abs. 1 in der Fassung der VO. 
vom 29. Sept. 1900. 
2) Vgl. die §# 42—54 der V0O.
	        
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